Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 28, S. 85:
Art. 1 Inkassohilfeverordnung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der pflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt und kein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn belegt werden kann, dass die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt offensichtlich gegeben sind; dies ist der Fall, wenn die urteilsmässig festgelegte Unterhaltspflicht durch Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmbar ist (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrats vom 14. November 2005 (Nr. 219).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 7. Juni 1989 wurde die Ehe zwischen C und E geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder V und R wurden unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. In Bezug auf den Kinderunterhalt erkannte das Kantonsgericht:
"Der Beklagte [Kindsvater] hat an den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder V und R folgende monatliche, jeweils auf den ersten eines Kalendermonats vorauszahlbare und mit 5 % je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- bis zum vollendeten 6. Altersjahr je Fr. 500.- - ab 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr: je Fr. 700.- - ab 13. bis zum vollendeten 20. Altersjahr je Fr. 1 000.-
Ändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise von 114,8 Punkten (Stand Ende April 1989) um 5 Punkte, so erhöht oder vermindert sich der einzelne Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.- um je Fr. 22.-, von Fr. 700.- um je Fr. 31.- und von Fr. 1 000.- um je Fr. 44.-, erstmals im Monat nach Publikation des neuen Indexstandes.
Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals für den Monat September 1988 zu entrichten.
Vorbehalten bleiben die Regelung in Art. 5 Bst. c des Konveniums und die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 277 ZGB."
Im Scheidungskonvenium vom 9. November 1988 vereinbarten die Ehegatten unter Art. 5 Bst. c:
"Sollte ein Kind einen Beruf ergreifen, dessen Ausbildungsdauer üblicherweise das 20. Altersjahr übersteigt, ist der Beklagte [Kindsvater] bereit, weiterhin den entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. Können sich die Parteien über die Dauer der Unterhaltszahlungen nicht einigen, entscheidet der Kantonsgerichtspräsident Obwalden nach freiem Ermessen als einzige Instanz, nach vorheriger Anhörung der Parteien."
Seit 1990 werden die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst. Offenbar wurde im März 2003 eine Strafklage gegen den Kindsvater wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht eingereicht. Der Aufenthaltsort des Kindsvaters ist unbekannt.
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber V ist zwischenzeitlich erloschen. R absolvierte die Matura und beabsichtigt nach einem Sprachaufenthalt das Studium der Politologie und Medienwissenschaften an der Universität aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2005 verfügte die Sozialkommission der Einwohnergemeinde was folgt:
"1. Der Unterhaltsbeitrag für R bis Juni 2005 sowie für Dezember 2005 wird von der Gemeinde bevorschusst.
2. Für die Zeit von Juli bis November 2005 wird die Alimentenbevorschussung zwischenzeitlich eingestellt.
3. Der Fehlbetrag von Fr. 80.- für Januar bis Mai 2005 wird von der Gemeindekasse an R nachbezahlt.
4. Eine Weiterführung der Alimentenbevorschussung muss vor Ablauf der Bevorschussung gemäss Punkt 1 mit einem schriftlichen Gesuch neu beantragt werden. Andernfalls können die Zahlungen durch die Gemeindekasse nach Ablauf der Bevorschussung gemäss Punkt 1 eingestellt werden. Eine Weiterführung kann nur mit einem neuen Gerichtsurteil bewirkt werden.
5. Die Gemeindekasse wird beauftragt, die Unterhaltsbeiträge beim Vater einzufordern, sobald dessen Aufenthalt geklärt ist.
6. [Rechtsmittelbelehrung]"
Gegen diesen Beschluss erhoben R und C am 23. Mai 2005 Beschwerde beim Einwohnergemeinderat und beantragten die Aufhebung von Ziff. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, soweit die Weiterführung der Alimentenbevorschussung ab Januar 2006 von der Erwirkung eines neuen Gerichtsurteils abhängig gemacht werde.
Der Einwohnergemeinderat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2005 ab und überband eine Spruchgebühr von Fr. 100.-.
Mit Eingabe vom 27. September 2005 erheben R und C Beschwerde gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 22. August 2005 beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
2.1 Strittig ist vorliegend, ob für die weitere Alimentenbevorschussung für R ab Januar 2006 ein neues Gerichtsurteil notwendig ist oder ob das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 1989 einen ausreichenden Titel für die Alimentenbevorschussung darstellt.
Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 1 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Inkassohilfe vom 10. November 1983 [Inkassohilfeverordnung; GDB 870.12]). Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt. Rechtstitel im Sinne dieser Inkassohilfeverordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in Anwesenheit der Pflichtigen ergangen sind (Art. 2 Abs. 2 und 3 Inkassohilfeverordnung).
Die Vorinstanzen sind der Meinung, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 1989 keinen ausreichenden Rechtstitel im Sinne der Inkassohilfeverordnung darstellt, da der Vater durch sein Verhalten seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Sohn bestreite und die Dauer der Unterhaltspflicht nicht bestimmbar sei.
2.2 Der Darstellung, wonach das Nichtbezahlen des Kinderunterhalts durch den Kindsvaters als Bestreitung einer Unterhaltspflicht nach Erreichung des 20. Altersjahres zu interpretieren ist, kann nicht gefolgt werden. Offensichtlich hat der Vater bereits seit über zwei Jahren seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt. Entsprechend wurde gegen den Kindsvater im März 2003 ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht eingereicht (Art. 217 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zum Stand des Verfahrens macht der Einwohnergemeinderat keine Angaben und verweist einzig darauf, dass der Vater polizeilich gesucht werde. Offensichtlich hat sich der Kindsvater seiner Zahlungspflicht einfach entzogen, ohne dass er seine Unterhaltspflicht ausdrücklich bestreitet. Im vorliegenden Fall wäre eine konkludente Bestreitung der Unterhaltspflicht auch kaum denkbar. Immerhin hat sich der Kindsvater in einem Scheidungskonvenium verpflichtet, seiner Kinderunterhaltspflicht bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung nachzukommen. Diese Pflicht wurde im Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 1989 festgehalten und gilt ohnehin auch Kraft der gesetzlichen Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Wollte der Kindsvater seine Pflicht bestreiten, so müsste er aktiv werden, beispielsweise eine Abänderungsklage beim Kantonsgericht einreichen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Bestreitung der Unterhaltspflicht durch passives Verhalten und bereits langanhaltendes Nichtbezahlen des Kinderunterhalts nicht angenommen werden.
Die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht, welche über die Mündigkeit des Kindes reicht, sind vorliegend - wenn die geplante Ausbildung auch tatsächlich begonnen wird - erfüllt. Dass die Unterhaltspflicht des Vaters besteht, wird auch von den Vorinstanzen nicht angezweifelt. Hingegen wird eingeworfen, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 1989 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle.
2.3 Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten vollstreckbare gerichtliche Urteile, gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, auf Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes und Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1] und Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 20. Dezember 1971 [GDB 250.2]).
Unzweifelhaft liegt mit dem Kantonsgerichtsurteil vom 7. Juni 1989 ein rechtskräftiges Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Die Frage ist, ob das Urteil vollstreckbar ist.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Art. 5 Bst. c des Konveniums eine Schiedsgerichtsklausel enthält, indem der Kantonsgerichtspräsident - unter Ausschluss eines Rechtsmittels - nach freiem Ermessen und unter vorheriger Anhörung der Parteien über die Dauer des Mündigenunterhalts entscheidet (vgl. Oscar Vogel, Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 409 ff.). Augenfällig ist zudem, dass die Dauer des Mündigenunterhalts offenbar zwischen den Eltern ausgehandelt werden sollte. Das mündige Kind hat jedoch einen eigenen Rechtsanspruch auf Unterhaltszahlungen. Die Mutter wäre wohl gar nicht legitimiert, einen Prozess im Namen des mündigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Vater einzuleiten (noch unter altem Recht: BGE 112 II 202, Erw. 2). Schliesslich fällt auf, dass die Höhe des Mündigenunterhalts mit einem "entsprechenden" Betrag festgelegt ist. Da der Unterhaltsbeitrag indexiert wurde, ist aber davon auszugehen, dass damit der teuerungsangepasste Unterhaltsbeitrag von Fr. 1 000.- gemeint ist. Ein höherer Unterhalt wird vorliegend - auch von R - nicht verlangt (vgl. Basler Kommentar zum ZGB I, Basel 2002, Rz. 14 zu Art. 133).
Trotz dieser vorzitierten Bedenken ist aufgrund der Gerichtspraxis davon auszugehen, dass ein Rechtsöffnungsrichter gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juni 1989 eine von R eingeleitete Betreibung und beantragte definitive Rechtsöffnung schützen würde, wenn belegt werden kann, dass die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt offensichtlich gegeben sind (vgl. BlSchK 1988, S. 187, wo das Schaffhauser Bezirksgericht gestützt auf ein ähnliches Scheidungsurteil dem mündigen Kind für eine Zweitausbildung zwar keine definitive Rechtsöffnung erteilte, in Bezug auf die Erstausbildung aber keine Vorbehalte anbrachte; vgl. auch ZR 1981, Nr. 103, wo das Zürcher Obergericht festgestellt hat, dass die Festlegung des Mündigenunterhalts im Scheidungsurteil zu Schwierigkeiten beim Inkasso führen kann und empfiehlt, im Urteilsdispositiv nur einen Hinweis auf die Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB anzubringen). Immerhin handelt es sich im vorliegenden Fall um ein seit über 15 Jahren rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts, welches von keiner Seite - auch nicht von R - in irgend einer Form angezweifelt wird. Nichtigkeit des Urteils liegt klarerweise nicht vor. Schliesslich kann es nicht sein, dass eine urteilsmässig festgelegte Unterhaltspflicht, deren Dauer auch durch die Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmbar ist, durch die Passivität des Unterhaltspflichtigen untergehen oder vorübergehend eingestellt würde. Es verkäme zu einem verfahrensmässigen Leerlauf, wenn das unterhaltsberechtigte Kind - womöglich in einem langwierigen Abwesenheitsverfahren - ein neues (Schieds-)Urteil erwirken müsste, um die bereits richterlich festgelegte Unterhaltspflicht bestätigen zu lassen. Im Regelfall dürfte zudem auch ohne weiteres klar sein, wie lange die Unterhaltspflicht dauert und wie der Kantonsgerichtspräsident als Schiedsrichter entscheiden würde. Zudem ist nochmals zu betonen, dass es grundsätzlich am Unterhaltspflichtigen liegen würde, sich aktiv gegen eine Unterhaltspflicht zu wehren und diese zu bestreiten. Solange die Sachlage liquid ist, besteht kein Grund, die Schiedsklausel von Art. 5 Bst. c des Konveniums anzurufen.
2.4 Entsprechend dieser Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid des Einwohnergemeinderats vom 22. August 2005 und damit auch die Ziffern 1 und 4 des Beschlusses der Sozialkommission der Einwohnergemeinde vom 3. Mai 2005 werden aufgehoben, soweit die Weiterführung der Alimentenbevorschussung ab Januar 2006 davon abhängig gemacht wird, dass ein neues Gerichtsurteil erwirkt wird.