Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 3, S. 9:
Art. 87 KV
Gemäss ständiger Praxis des Regierungsrats ist es nicht zulässig, im zu genehmigenden kommunalen Reglement den Gemeinderat zu ermächtigen, die allenfalls nötigen Anpassungen in eigener Kompetenz vorzunehmen.
Entscheide des Regierungsrats vom 29. August 2006 (Nr. 114) sowie vom 23. Januar 2007 (Nr. 367).
Aus den Erwägungen:
- Nach Art. 19 Abs. 3 des Wasserbaureglements wäre der Einwohnergemeinderat ermächtigt, allfällige Änderungen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat verlangt werden, in eigener Kompetenz vorzunehmen.
Nach ständiger Praxis des Regierungsrats steht dem aber Art. 87 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101) entgegen. Verstösst ein kommunales Reglement gegen Bundes- oder Kantonsrecht, so nimmt der Regierungsrat selbst keine Änderungen am Reglement vor, sondern verweigert den widerrechtlichen Bestimmungen die Genehmigung; die Änderung derselben obliegt dem kommunalen Gesetzgeber. Würde nunmehr der Einwohnergemeinderat pauschal ermächtigt, entsprechende Änderungen in eigener Kompetenz vorzunehmen, würde man damit das Referendumsrecht der Gemeindebürger, mithin also das verfassungsmässig verankerte Mitspracherecht des Souveräns im Gesetzgebungsverfahren beschneiden (Regierungsratsbeschluss vom 29. August 2006 [Nr. 114] und 16. Dezember 2003 [Nr. 283]).
Folgerichtig ist Art. 19 Abs. 3 des Wasserbaureglements nicht zu genehmigen. Um Änderungen, die sich im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens ergeben könnten zu verhindern, steht das Vorprüfungsverfahren der Justizverwaltung zur Verfügung (Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 [Nr. 497]).