Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 48, S. 191:
Art. 142 ZGB; Art. 22 f. FZG
Berechnung der bei Scheidung der Ehegatten zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2005
Sachverhalt:
Die am 23. April 1982 geschlossene Ehe zwischen H.P. und R.P. wurde vom Kantonsgericht Obwalden mit Urteil vom 17. September 2002 auf gemeinsames Begehren geschieden. Hinsichtlich der zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge kam keine Teileinigung zustande, weshalb das Kantonsgericht in Ziff. 8 des Urteilspruchs vom 17. September 2002 wie folgt entschied:
"8. Es wird festgestellt, dass R.P. die Hälfte seiner nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnde Austrittsleistung an H.P. zu überweisen hat."
Nachdem das Urteil im Scheidungspunkt sowie bezüglich Ziff. 8 am 11. November 2002 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Kantonsgericht die Streitsache betreffend Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 142 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) am 20. November 2002 dem Verwaltungsgericht Obwalden. Dieses eröffnete am 21. November 2002 ein Verfahren im Sinne von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) und forderte die Parteien auf, ihre Anträge zu stellen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 beantragte H.P., es sei festzustellen, dass sie gemäss Urteil vom 17. September 2002 Anspruch auf die Hälfte der nach FZG für die Ehedauer von Amtes wegen zu ermittelnden Austrittsleistung habe. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung, die W. BVG-Stiftung, sei aufzufordern, die entsprechenden Ausweise aufzulegen und es sei ihr anschliessend die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. R.P. schloss sich mit Eingabe vom 6. Dezember 2002 diesen Anträgen grundsätzlich an und reichte am 20. Dezember 2002 verschiedene erläuterte Unterlagen ein.
Aufgrund der bestehenden Unklarheiten holte der Verwaltungsgerichtspräsident bei der W. weitere Auskünfte und Unterlagen ein. Überdies wurde der W. mitgeteilt, dass sie im vorliegenden Fall nicht mehr Partei sei, nachdem R.P. zufolge Stellenwechsels aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei.
Mit Schreiben vom 4. März 2004 unterbreitete der Verwaltungsgerichtspräsident den Parteien einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme. R.P. erhob gegen die vorgeschlagene Lösung Einwendungen; H.P. erklärte sich mit der Höhe der vom Gericht ermittelten Austrittsleistung einverstanden.
Aus den Erwägungen:
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist unter anderem der Vorsorgeausgleich zu regeln (Art. 141 f. in Verbindung mit Art. 122 f. ZGB). Können sich die Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nicht einigen, entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Teilungsverhältnis hat das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) und Art. 25a FZG ist dies im Kanton Obwalden das Verwaltungsgericht, welches die Teilung gemäss dem vom Kantonsgericht bestimmten Teilungsschlüssel von Amtes wegen durchzuführen hat. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung und können Anträge stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG).
a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung (zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben) im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung (zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben) im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind Austrittsleistung und allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG). Der Zinsfuss beträgt im massgebenden Zeitraum 4 % (Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2, SR 831.441.1]). Stichtag ist aufgrund der Versicherungsangaben der 31. Dezember 2002.
b) Da die Parteien vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben (23. April 1982), wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG aufgrund einer vom Eidg. Departement des Innern erstellten Tabelle (SR 831.425.4) berechnet. Dabei ist von folgenden Eckwerten auszugehen:
Zeitpunkt und Höhe der ersten im Sinne von Art. 24 FZG bekannten Austrittsleistung;
Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist - wie im vorliegenden Fall - keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert 0.
c) Die aufgrund der Akten und der Parteiangaben zusammengestellte chronologische Übersicht vom 23. Februar 2004 zeigt, dass R.P. zwischen dem 1. Oktober 1976 und dem 31. Dezember 1979 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der X. AG in einem Vorsorgeverhältnis stand. Das bei Austritt fällige Vorsorgekapital wurde auf ein Sperrkonto bei der S. Versicherungen einbezahlt und erst am 1. Juli 1994 im Betrag von Fr. 7 762.- wieder an die damalige Vorsorgeeinrichtung von R.P. überwiesen. Dieses Kapital ist - mit 4 % aufgezinst auf den Stichtag - als Einmaleinlage aus Eigengut im Sinne von Art. 22 Abs. 3 FZG zu berücksichtigen.
d) aa) Mit seinem Eintritt bei der K. AG am 1. Juni 1980 begann für R.P. ein neues Vorsorgeverhältnis mit dem Wert 0 (Art. 22a Abs. 2 Bst. b FZG). Am 23. April 1982 erfolgte die Heirat, am 30. September 1982 trat R.P. bei der K. AG aus. Seine damalige Freizügigkeitsleistung floss auf ein Freizügigkeitskonto bei der R. Versicherung und wurde erst am 1. Januar 1997 im Betrag von Fr. 44 488.- wieder in sein Vorsorgeguthaben bei der W. Versicherung eingebaut. Zu Recht wies R.P. in seiner Stellungnahme vom 14. März 2004 darauf hin, dass der grössere Teil dieses Freizügigkeitsguthabens in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1980 und dem 23. April 1982, d.h. vor der Heirat erwirtschaftet wurde. Es gilt daher im Folgenden zu berechnen, wie hoch das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Heirat war, damit dieses - ebenfalls aufgezinst auf den Scheidungszeitpunkt - als weitere Einmaleinlage aus Eigengut im Sinne von Art. 22 Abs. 3 FZG berücksichtigt werden kann.
bb) Wie bereits erwähnt, war R.P. vom 1. Juni 1980 bis am 30. September 1982 bei der K. AG tätig. Mit seinem Austritt endigte das entsprechende Vorsorgeverhältnis und das auf ein Freizügigkeitskonto bei der R. Versicherung geflossene Freizügigkeitguthaben wuchs ab dem 1. Oktober nur noch durch die Verzinsung. Ausgehend von einem Kapital am 1. Januar 1997 in der Höhe von Fr. 44 488.- lässt sich mit Hilfe der Zinseszinsformel
K 1 + P Ko = --- g = -------- = 1,04 gn 100
Ko = Anfangskapital P = Zinssatz (4 %) K = Kapital n = Zinsjahre
über eine Zeitdauer von 14,25 Jahren zurückrechnen, wie gross das gleiche Kapital am 30. September 1982 war, nämlich Fr. 25 440.-. Aufgrund der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22a FZG (SR 831.425.4, Anhang) kann nun der voreheliche Anteil dieses Kapitals ermittelt werden. Die Anzahl Beitragsjahre zwischen dem Ein- und dem Austritt beträgt 2,3 Jahre (1. Juni 1980 bis 30. September 1982), die Anzahl Ehejahre in dieser Zeit beträgt 0,4 Jahre (23. April 1982 bis 30. September 1982). Dies ergibt einen Tabellenwert für den vorehelichen Anteil von 81 % von Fr. 25 440.-, d.h. Fr. 20 606.-. Dieser Betrag ist als Einmaleinlage auf den Stichtag aufzuzinsen (23. April 1982 bis 31. Dezember 2002 = 20,69 Zinsjahre = n) und dementsprechend im Betrag von Fr. 46 389.- von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (K = Ko x gn = 20 '606 x 1,04 20,69= 46 389).
e) Am 1. Oktober 1982 trat R.P. in die M. AG und damit in deren Vorsorgeeinrichtung bei der P. Stiftung ein. Damit begann erneut ein Vorsorgeverhältnis mit dem Wert 0. Am 1. Juli 1994 wurde das Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 7 762.- vom Sperrkonto bei der S. Versicherung eingebaut (vgl. Erw. 2c) Am 1. Januar 1996 erfolgte dann der Wechsel zur Vorsorgeeinrichtung der W. Versicherung, bei welcher R.P. bis zum Scheidungszeitpunkt angeschlossen war. Wie bereits unter Erw. 2d dargelegt, wurde ein Jahr später noch die Freizügigkeitsleistung von der R. Versicherung überwiesen, welche - wie erwähnt - zu einem grösseren Teil vorehelich erworben worden war.
f) Somit steht fest, dass das von R.P. in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem als Stichtag für die Aufteilung vorgegebenen 31. Dezember 2002 geäufnete Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 345 775.- Pensionskassenkapital darstellt, welches während der Ehe erworben wurde, und zur hälftigen Aufteilung gelangt. Davon sind jedoch zuerst das am 1. Juli 1994 im Betrag von Fr. 7 762.- eingebaute Freizügigkeitsguthaben bei der S. Versicherung, sowie der vorehelich erworbene Anteil des eingebauten Freizügigkeitsguthabens bei der R. Versicherung (Fr. 20 606.- am 23. April 1982) als Einmaleinlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 FZG abzuziehen, beide aufgezinst auf den 31. Dezember 2002. Dies ergibt für den ersten Abzug einen Betrag von Fr. 10 833.- (1. Juli 1994 bis 31. Dezember 2002 = 8,5 Zinsjahre = n) und für den zweiten Abzug - wie unter Erw. 2d/bb berechnet - Fr. 46 389.-.
g) Weitere Abzüge sind nicht zu machen. Soweit R.P. in seiner Stellungnahme vom 14. März 2004 darauf hinweist, H.P. habe zwischen der Heirat und dem Austritt aus der K. AG am 30. September 1982 auch voll gearbeitet, weshalb nur die Differenz der Löhne zu berücksichtigen sei, kann er nicht gehört werden. Seine damit nachträglich sinngemäss vorgebrachte Behauptung, H.P. habe in der fraglichen Zeit ein eigenes Pensionsguthaben geäufnet, ist in keiner Weise belegt.
Freizügigkeitsleistung im Teilungszeitpunkt (gemäss Schreiben W. Versicherung) Fr. 345 775.- Abzüglich erste Einmaleinlage von Fr. 7 762.-- aus Eigengut (aufgezinst) Fr. 10 833.- Abzüglich zweite Einmaleinlage von Fr. 20 810.- aus Eigengut (aufgezinst) Fr. 46 389.- ------------------ Zu teilende Austrittsleistung Fr. 288 553.- ------------------
Der von R.P. an H.P. zu übertragende hälftige Anteil beträgt demnach Fr. 144 276.50. Die heutige Vorsorgeeinrichtung von R.P., die Z. Versicherungen, ist demnach anzuweisen, H.P. den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitsguthaben in diesem Betrag auf das von ihr angegebene Freizügigkeitskonto zu überweisen.