Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 5, S. 14:
a. Art. 89 Abs. 3 KV
Im Genehmigungsverfahren erfolgt lediglich eine vorläufige Rechtskontrolle (Erw. 1).
b. Art. 84 und 87 KV
Es ist zulässig, dass die Delegiertenversammlung eines Zweckverbandes für die angeschlossenen Verbandsgemeinden ein Abfallreglement erlässt (Erw. 2 bis 5).
c. Art. 84 KV
Es ist möglich, aus einem Zweckverband wieder auszutreten (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 2006 (Nr. 202).
Aus den Erwägungen:
Das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat stellt eine beschränkte Prüfung von kommunalen Rechtserlassen dar. Eine Genehmigung stellt lediglich eine vorläufige summarische Rechtskontrolle in Bezug auf übergeordnetes Bundes- oder Kantonsrecht dar; sie kann nicht verhindern, dass das Reglement in einem spätern Anwendungsfall vorfrageweise erneut überprüft wird.
Gemäss Art. 84 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, GDB 101) können die Gemeinden gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechts Gemeindeverbände bilden. Die Organisation eines Gemeindeverbands ist in einem besondern Statut niederzulegen. Weitere gesetzliche Vorschriften über den Zweckverband bestehen neben dieser Bestimmung in der Kantonsverfassung nicht.
Art. 84 KV steht unter den allgemeinen Bestimmungen für die kommunalen Gewalten, ebenso die Bestimmungen über die politischen Rechte des Gemeindevolks, namentlich jene über das fakultative Referendum. Gemäss Art. 87 KV sind die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemein-verbindlichen Reglemente der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Abfallreglement des Zweckverbands stellt sich nunmehr die Frage, ob das Reglement im korrekten Verfahren erlassen worden ist. Namentlich ist zu prüfen, ob die Volksrechte ausreichend gewahrt worden sind, insbesondere ob das fakultative Referendum nach Art. 87 KV gegeben gewesen wäre oder ob der kommunale Souverän mit der Annahme der Verbandsstatuten vollständig auf seine Mitspracherechte als autonomer Gesetzgeber verzichtet hat.
Der Zweckverband vertritt die Ansicht, durch die rechtsgültige Konstituierung des Entsorgungszweckverbands seien diesem Rechte und Pflichten, welche vorher einzelnen Gemeinden zugestanden seien, durch Delegation übertragen worden. Der Verband sei daher in diesem Bereich Hoheitsträger und berechtigt, die entsprechenden Reglemente autonom zu erlassen. Die vom Zweckverband eingereichten Gutachten führen sinngemäss aus, der kommunale Souverän habe sein Mitspracherecht betreffend Erlass und Änderung von Rechtserlassen im Bereich der Abfallentsorgung an den Zweckverband abgetreten. Von daher bedürfe die Genehmigung des Abfallreglements auch nicht des fakultativen Referendums.
Die vom Entsorgungszweckverband eingereichten Gutachten vertreten in Bezug auf die Kompetenzdelegation die auch im interkantonalen Recht geltende grundsätzlich richtige Sichtweise, dass an interkommunale bzw. interkantonale Organe entsprechende Kompetenzen abgetreten werden können, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Diese Frage braucht im Rahmen des vorstehenden, summarischen Genehmigungsverfahrens aber nicht abschliessend geprüft zu werden, weil eine allenfalls zu Bedenken Anlass gebende Schmälerung von Volksrechten auch anderweitig, nämlich durch die Möglichkeit eines Austritts aus dem Zweckverband, gewahrt werden könnte.
Die Statuten des Entsorgungszweckverbands sehen einen Austritt aus dem Verband allerdings nicht vor. Statutenbestimmungen über die Möglichkeit und die Modalitäten eines Austritts einer Gemeinde aus einem Zweckverband sind für den Verband selber und die beteiligten Verbandsgemeinden von zentraler Bedeutung. Sie können insbesondere für die einzelne Gemeinde im Hinblick auf die Frage, ob sie in einem Zweckverband weiterhin mitmachen will oder nicht, ausschlaggebend sein. Art. 84 KV räumt den Gemeinden das Recht ein, sich freiwillig zu Zweckverbänden zusammen zu schliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass sich diese von der Bindung auch wieder sollen lösen können. An diesem Recht vermögen auch fehlende Statutenbestimmungen über den Austritt eines Verbandsmitglieds nichts zu ändern (vgl. dazu BGE 113 Ia 341, Erw. 4). Insoweit kann der Souverän einer Gemeinde unter Inanspruchnahme seiner politischen Rechte und nach Durchlaufen der entsprechenden demokratischen Verfahren beschliessen, aus dem Entsorgungszweckverband auszutreten. Andernfalls wären autonome Gemeinden in unzulässiger Weise gebunden.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass gemäss Art. 13 der Statuten des Entsorgungszweckverbands die Delegiertenversammlung über Erlass und Änderung eines Abfallreglements beschliesst. Die Delegiertenversammlung besteht aus den vom Gemeinderat gewählten Personen. Mithin also sind die Volksrechte im Sinne der Volksvertretung gewahrt.