Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 6, S. 15:
Art. 17 Abs. 1 BRG; Art. 88 Abs. 1 KV
Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung über Einbürgerungen kann - entgegen dem Wortlaut - beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Erw. 1).
Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV; Art. 2 Abs. 2 BRV
a. Der Gemeinderat darf nicht abschliessend über Einbürgerungsgesuche von Ausländern entscheiden, ein solcher Beschluss wäre nichtig (Erw. 2).
b. Der Beschluss des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung einen Antrag auf Nichteinbürgerung zu stellen, ist nicht selbstständig anfechtbar (Erw. 3).
c. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist den Gesuchstellenden vorgängig der Antragstellung an die Gemeindeversammlung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen.
Entscheid des Regierungsrats vom 18. Januar 2005 (Nr. 356).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 20. Juli 2004 wies der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch der Familie V ab mit der Begründung, die Familie habe bereits im Jahr 2002 ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Dieses Gesuch habe der Gemeinderat abgelehnt, nachdem festgestellt worden sei, dass die Familie zu wenig integriert und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Am 22. Oktober 2003 habe die Familie ein Einbürgerungsgesuch für ihre Kinder gestellt. Der Gemeinderat habe mit Schreiben vom 29. März 2004 auch dieses Gesuch abgelehnt, nachdem er seine Meinung nicht geändert habe. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 habe der Rechtsvertreter der Familie dem Gemeinderat mitgeteilt, dass die Familie V seines Erachtens genügend integriert sei und der Gemeinderat, vor allem mit Rücksicht auf die Kinder, das Einbürgerungsgesuch möglichst bald genehmigen soll. Der Gemeinderat habe seine Meinung aber auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Er habe klare Weisungen betreffend Einbürgerung. Die Familie V erfülle diese auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Gegen den Entscheid vom 20. Juli 2004 liessen die Eheleute V mit Eingabe vom 25. August 2004 Beschwerde beim Regierungsrat erheben. Sie beantragten, die Verfügung des Gemeinderats vom 20. Juli 2004 sei aufzuheben. Des Weitern sei der Gemeinderat anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch zu bewilligen und einen entsprechenden Antrag an die Gemeindeversammlung zu stellen.
Aus den Erwägungen:
1.1 Vorab stellt sich die Frage, welches der Anfechtungsgegenstand ist. Mit Schreiben vom 29. März 2004 hat der Gemeinderat offenbar das Einbürgerungsgesuch vom 22. Oktober 2003 betreffend der Kinder abgelehnt; ein entsprechendes Beschlussprotokoll fehlt allerdings in den Akten. Ob dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Gemeinderat hat das Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. Juni 2004 betreffend Einbürgerung der Familie V, konkret betreffend der Kinder (vgl. Titel des Beschlusses) materiell behandelt und an der Sitzung vom 20. Juli 2004 seinen Beschluss vom 29. März 2004 erneuert bzw. diesen in Wiedererwägung gezogen. Gegen diesen neuen Sachentscheid steht wieder der Rechtsmittelweg offen (vgl. Art. 22 Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Anfechtungsgegenstand und damit der Rahmen dieses Verfahrens bildet daher der negative Einbürgerungsentscheid des Gemeinderats vom 20. Juli 2004 betreffend das Einbürgerungsgesuch vom 22. Oktober 2003 bzw. 18. Juni 2004.
1.2 Im Weitern stellt sich die Frage, ob der Beschluss des Gemeinderats endgültig ist oder dagegen beim Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz Beschwerde eingereicht werden kann.
Gegen Einbürgerungsentscheide des Gemeinderats und der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) keine Weiterzugsmöglichkeit gegeben.
1.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 232(Erw. 3.3) entschieden, dass Volksabstimmungen über Einbürgerungen an der Urne den Anforderungen der Bundesverfassung - vor allem hinsichtlich der Begründungspflicht - nicht genügen und daher unzulässig sind. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die frühere Auffassung, gemäss welcher weder ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung noch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide bestehe, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, da im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Das Verfahren werde auf Gesuch des Bewerbers eingeleitet und im Laufe desselben eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt. Das Verfahren ende mit einer individuell-konkreten Anordnung, die alle Merkmale einer Verfügung erfülle. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang im rechtsfreien Raum ist, sondern die zuständige Behörde vielmehr die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten habe, selbst wenn kein Anspruch auf Einbürgerung bestehe. Den Gesuchstellern komme im Einbürgerungsverfahren Parteistellung zu, weshalb sie Anspruch auf einen Entscheid über ihr Gesuch und damit auf verfügungsmässige Erledigung des Einbürgerungsverfahrens hätten.
1.2.2 Die Verrechtlichung der Einbürgerung und das Aufzeigen rechtsstaatlicher Schranken durch das Bundesgericht rufen zwingend nach Schaffung eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels gegen einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid auch im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), eingefügt durch die in diesem Punkt noch nicht in Kraft getretene Justizreform (Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999, BBl 1999, 8633), sollte eine richterliche Behörde als letzte kantonale Instanz über Beschwerden entscheiden. Die durch BGE 129 I 217 ff. eröffnete Möglichkeit der staatsrechtlichen Beschwerde entspricht als eine erste Reaktion dem gegenwärtigen Diskussionsstand (Schutz gegen Diskriminierung und Durchsetzung anderer grundrechtlicher Ansprüche, wie dem vom Bundesgericht geltend gemachten Anspruch auf Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV), genügt aber der sich anbahnenden weitern Verrechtlichung der ordentlichen Einbürgerung nicht. Insbesondere der Kanton sollte sich seiner Aufgabe, in seinem Zuständigkeitsbereich Rechtsschutz zu gewähren, grundsätzlich nicht durch Verweis auf das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (eines Mittels der Bundesaufsicht) entledigen; dies verlangt neben der Kantonalstaatlichkeit auch die föderalistische Selbstachtung (vgl. Yvo Hangartner, Neupositionierung des Einbürgerungsrechts, in AJP 2004, S. 3 ff., 19).
1.2.3 Vorliegend steht der Gewährung von Rechtsschutz gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide durch den Regierungsrat Art. 17 BRG entgegen. Allein nach dem bisher Gesagten ist die Bestimmung auf ihre Bundesrechtmässigkeit hin zu prüfen. Insbesondere im Lichte der neuen Bundesgerichtsrechtsprechung erheben sich Zweifel über die Gültigkeit der kantonalen Bestimmung. In diesem Fall sind die Verwaltungsbehörden der Kantone verpflichtet, vorfrageweise die Bundesrechtmässigkeit zu überprüfen und der Bestimmung allenfalls die Anwendung zu versagen (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, N 1195 ff.). Allerdings übt der Regierungsrat Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gesetzesbestimmung des Kantonsrats - hier Art. 17 BRG - Bundesrecht verletzt. Er wendet die betreffende Norm nur dann nicht an, wenn sie das Bundesrecht offensichtlich verletzt. Denn die Konkretisierung des Bundesrechts in der Gesetzgebung ist in erster Linie Sache des Kantonsrats und nicht des Regierungsrats.
1.2.4 Gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, unabhängig, ob es sich um Ausländer oder Schweizer handelt. Der Grundsatz ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Er gilt für die Rechtsprechung wie auch für die Rechtsetzung. Für das Verwaltungsverfahren ist er in Art. 29 Abs. 1 BV konkretisiert worden. Nach dem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Freilich kommt dem Gesetzgeber dabei eine grosse Gestaltungsfreiheit zu. Es ist ihm jedoch verboten, Differenzierungen zu treffen, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen. Somit verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen: Der Regelungszweck muss angesichts der Unterscheidungen, die er bewirkt, der Gerechtigkeit sowie den grundlegenden Wertungen unserer Rechts- und Staatsordnung entsprechen (zum Ganzen: Häfelin/Haller, a.a.O., N 747 f., 750 ff.; vgl. auch Thürer/Aubert/ Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 657 ff.).
Ausländer dürfen aus sachlichen und vernünftigen Gründen anders als Schweizer behandelt werden, doch untersagt Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot ist in Einbürgerungsverfahren von besonderer Bedeutung, da die Gefahr besteht, dass die "Eignung" eines Bewerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnisch-kulturellen Gruppe verneint wird, die von der Mehrheit als "fremd" empfunden wird, mithin also der Entscheid aufgrund von Stereotypen gefällt wird. Das Diskriminierungsverbot soll Schutz gegen soziale Ausgrenzung und Schlechterstellung gewährleisten. Es verbietet aber den rechtssetzenden und rechtsanwendenden Behörden nicht absolut, die oben erwähnten verpönten Anknüpfungskriterien für eine unterschiedliche Behandlung zu benützen, solange dies sachlich gerechtfertigt ist (BGE 129 I 232, Erw. 3.4.1 bis 3.4.3; Häfelin/Haller, a.a.O., N 774).
1.2.5 Nach dem bisher Gesagten kann festgehalten werden, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die ordentliche Einbürgerung letztlich ein Verwaltungsakt ist und in einem Verfahren ergeht, in welchem die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten sind und der Gesuchsteller Parteistellung innehat. Die verfahrensmässige Stellung eines Gesuchstellers, der um Einbürgerung ersucht, entspricht daher jener der andern Gesuchsteller, die in irgend einer Angelegenheit an die Gemeindebehörden gelangen. Diese verfahrensmässige Gleichbehandlung muss vor allem dann gelten, wenn - wie hier - Mängel am Einbürgerungsverfahren Gegenstand der Prüfung sind (vgl. dazu auch BGE 127 V 431, Erw. 2b/cc: Die Unbestimmtheit der rechtlichen Grundlagen ist durch eine Verstärkung der Verfahrensrechte zu kompensieren). Vor diesem Hintergrund aber trifft Art. 17 Abs. 1 BRG, der den Weiterzug von Einbürgerungsentscheiden des Gemeinderats wie auch der Gemeindeversammlung nicht gestattet und somit die verfahrensmässige Stellung von einbürgerungswilligen Gesuchstellern einschränkt, eine Differenzierung, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen. In Art. 17 Abs. 1 BRG widerspiegelt sich die Auffassung, dass Einbürgerungsentscheide als politische Entscheide ohne Rechtschutzmöglichkeit zu verstehen sind und daher im freien Ermessen des zuständigen Organs liegen, welches die Verleihung des Bürgerrechts auch dann ohne Begründung ablehnen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 129 I 232, Erw. 3.3; siehe auch Yvo Hangartner, a.a.O., S. 17). Allein dieser Regelungszweck entspricht nicht mehr der Gerechtigkeit sowie den grundlegenden Wertungen unserer Rechts- und Staatsordnung, wie oben dargelegt wurde (vgl. Erw. 1.2.1 und 1.2.2).
Die Gemeindeversammlungen sind beim Entscheid über Einbürgerungsgesuche an das Diskriminierungsverbot gebunden. Folglich muss eine wirksame Kontrolle derartiger Entscheide gewährleistet sein. In BGE 129 I 232 forderte das Bundesgericht als unabdingbare Voraussetzung für eine Überprüfung der Einbürgerungsentscheide die Begründung derselben. Freilich genügt dies allein nicht. Denn selbstverständlich bedarf es für eine Überprüfung von Einbürgerungsentscheiden unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots der Rechtschutzmöglichkeit an sich. Ohne eine Rechtschutzmöglichkeit bringt die Begründungspflicht allein nichts und besteht die Gefahr, dass das Diskriminierungsverbot faktisch leer läuft bzw. die Rüge der willkürlichen Verneinung der "Eignung" - wie sie hier sinngemäss von den Beschwerdeführern erhoben wird - unüberprüfbar ist.
Es steht nach dem Gesagten fest, dass Art. 17 Abs. 1 BRG, wonach gegen Einbürgerungsentscheide keine Weiterzugsmöglichkeit besteht, mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Rechtsgleichheitsgebot wie auch dem Diskriminierungsverbot widerspricht. Die Bestimmung ist somit nicht mehr länger anwendbar (zum Vollzug von Bundesgerichtsurteilen siehe Yvo Hangartner, Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2004, in AJP 2004, S. 1409 ff.). Es gilt die allgemeine Rechtsmittelordnung von Art. 88 Abs. 1 KV, d.h. gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung von Ausländern im Kanton richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Bürgerrechtsgesetzgebung (vgl. Art. 1 BRG). Gemäss Kantonsverfassung regelt die Bürgergemeinde alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden (Art. 96 Abs. 2 KV). In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fällt die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV), wogegen (nur) die Aufnahme von Schweizerbürgern in die Zuständigkeit des Bürgergemeinderats fällt (Art. 99 Abs. 1 KV). Gemäss der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung) vom 5. Juni 1992 (BRV; GDB 111.21) ist das Einbürgerungsgesuch unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Einwohnergemeinderat bzw. beim Bürgergemeinderat des Wohnorts einzureichen (Art. 1 BRV). Der Gemeinderat prüft, ob die Unterlagen vollständig sind. Zur Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen kann der Gemeinderat die notwendigen Untersuchungen durchführen. Er kann insbesondere weitere Unterlagen einfordern, mit dem Gesuchsteller Gespräche führen sowie Drittauskünfte einholen (Art. 2 Abs. 1 BRV). Wenn die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind, leitet er eine Kopie des Gesuchs an die Justizverwaltung zur Einholung der eidgenössischen Bewilligung weiter (Art. 8 BRG). Die Gesuchsteller erhalten vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung die Bewilligung direkt; die Justizverwaltung erhält eine Kopie, die sie den Gemeinden zustellt. Nach Erhalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und wenn die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen ist, unterbreitet der Gemeinderat die Gesuche der ausländischen Gesuchsteller der Gemeindeversammlung mit seinem Antrag zum Entscheid (Art. 2 Abs. 2 BRV). Nach Rechtskraft des Beschlusses übermittelt der Gemeinderat die Akten der Staatskanzlei zuhanden des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements (Art. 2 Abs. 3 BRV). Dieses leitet nach erfolgter Prüfung die Akten mit dem Bericht und Antrag an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter (Art. 3 Abs. 1 und 2 BRV).
2.2 Daraus erhellt, dass der Gemeinderat nicht abschliessend über Einbürgerungsgesuche von Ausländern entscheiden darf. Ihm obliegt lediglich die Sachverhaltsfeststellung und die Prüfung des einschlägigen Rechts, aufgrund welcher er den Antrag formuliert, den er der Gemeindeversammlung zu unterbreiten hat. Der Gemeinderat macht geltend, er habe klare Weisungen für die Beurteilung der Einbürgerungsgesuche. Unklar ist, welche und von wem. Jedenfalls aber kann die Gemeindeversammlung ihre Entscheidungskompetenz nicht der Exekutive delegieren; hierfür bedürfte es einer Änderung der Kantonsverfassung. In diesem Sinne ist der erste Teil des Entscheids des Gemeinderates aufzuheben, ja er erweist sich mit Blick auf die klare Zuständigkeitsordnung im kantonalen Recht als nichtig (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O.; N 956 f. und 961).
3.1 Im Einbürgerungsverfahren besteht die Situation, dass die Erteilung des Bürgerrechts nicht von derselben Behörde angeordnet wird, welche den Tatbestand abgeklärt und die rechtliche Subsumtion vorgenommen hat. Diese Tätigkeiten obliegen hier den Verwaltungs- bzw. den politischen Exekutivbehörden (vgl. dazu auch ZBl 2004, S. 409 f.). In diesem Sinne fungiert der Gemeinderat als instruierende Behörde, wie dies z.B. zwischen Fachdepartement und Regierungsrat der Fall ist. Instruierenden Behörden obliegt im Allgemeinen die Verfahrensleitung. Im Einbürgerungsverfahren ist dies in Art. 2 Abs. 1 BRV konkretisiert. Danach kommt dem Gemeinderat die Befugnis zur Sachverhaltsabklärung zu und er kann in diesem Rahmen verfahrensleitende Verfügungen treffen. Solche Zwischenentscheide sind vor dem Regierungsrat nicht selbstständig anfechtbar, sondern sind mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten. Nur ausnahmsweise ist die selbstständige Anfechtung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre (vgl. Art. 67 Abs. 2 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, StVG, GDB 130.1; siehe auch VVGE 1985 und 1986, Nr. 3 mit Hinweisen).
3.2 Der Gemeinderat hat im zweiten Teil seines Beschlusses festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Einbürgerung nicht erfüllen. Mit Blick auf den damit festgestellten Sachverhalt ist dieser Teil des Beschlusses als Beweisverfügung (vgl. Art. 5 VwVV;VVGE 1985 und 1986, Nr. 3, Erw. 3), mithin also als selbstständiger Zwischenentscheid zu betrachten. Mit diesem wird das Einbürgerungsverfahren nicht abgeschlossen. Vielmehr stellt er nach dem oben Gesagten eine Voraussetzung dar, damit das Gesuch mit einem entsprechenden Antrag an die Gemeindeversammlung überwiesen werden kann. Steht fest, dass es sich um eine Beweisverfügung handelt, ist zu prüfen, ob damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im erwähnten Sinne verbunden ist. Allein ein solcher Nachteil hat der angefochtene Entscheid des Gemeinderats nicht zur Folge (vgl. BG-Urteil X. vom 26. Mai 2004 [1P.159/2004] Erw. 2). Ein solcher wurde auch nicht von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Folglich kann der Inhalt des zweiten Teils des Beschlusses des Gemeinderats nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen ist grundsätzlich mit dem Endentscheid, also dem Beschluss der Gemeindeversammlung anzufechten. 3.3 Entscheidet sich der Gemeinderat als instruierende (vorbereitende) Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Gemeindeversammlung einen negativen Antrag zu stellen, kann dies als blosses tatsächliches Handeln der instruierenden Behörde angesehen werden, das keinen Verfügungscharakter hat und somit ebenfalls nicht anfechtbar ist. Würde man darin einen Zwischenentscheid erblicken, wäre er nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht anfechtbar (vgl. Erw. 3.1).
Im Ergebnis ist auf die gestellten Anträge der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
Der Gemeinderat hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2004 festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach wie vor nicht erfüllen würden. Folglich wird der Gemeinderat der Gemeindeversammlung mutmasslich beantragen, die Beschwerdeführer seien nicht einzubürgern. Den Beschwerdeführern ist aber vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, dass sie ihr Gesuch freiwillig zurückziehen können; dies dürfte auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein. Ziehen die Beschwerdeführer ihr Einbürgerungsgesuch binnen Frist nicht zurück, ist dieses ohne weiteres zusammen mit dem Antrag des Gemeinderats der Versammlung zu unterbreiten.