Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 7, S. 21:
Art. 6 Abs. 3 AG; Art. 6 PG
Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen bis zum 41. Tag, 17.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag bei der Einwohnergemeindekanzlei eingetroffen sein. Ein zu spät eingereichter Wahlvorschlag ist ungültig.
Entscheid des Regierungsrats vom 2. Februar 2006 (Nr. 388).
Sachverhalt:
Der Einwohnergemeinderat beschloss am 30. Januar 2006 Folgendes:
"1. Die am 30. Januar 2006 um 17.30 Uhr eingereichte Wahlliste der Partei A für die Kantonsratswahlen vom 12. März 2006 ist verspätet eingereicht. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der Gemeinderat keine andere Wahl, als die Wahlliste für ungültig zu erklären.
..."
Er verwies auf die Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Abstimmungsgesetzes, wonach schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bis spätestens 17.00 Uhr an die Stelle gelangt sein müssen, bei der sie einzureichen sind. Diese Frist sei verpasst. Es lägen auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 erhebt die Partei A gegen den Beschluss des Gemeinderats Beschwerde beim Regierungsrat. Sie anerkennt die Fristverpassung, da sich die betreffende Person "in der Zeit geirrt" habe. Es liege keine Täuschung vor, sondern ein Versehen. Mindestens den Tag habe man eingehalten. Es sei wichtig, dass die Ortspartei an dieser Wahl teilnehmen könne, der Regierungsrat solle Gnade vor Recht anwenden.
Aus den Erwägungen:
4.1 Nach Art. 6 Abs. 3 des Abstimmungsgesetzes vom 17. Februar 1974 (AG, GDB 122.1) gilt eine Frist nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen am letzten Tag der Frist bis spätestens 17.00 Uhr an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt sein. Es ist unbestritten, dass diese Frist, wenn auch knapp, nicht eingehalten wurde. Der umstrittene Wahlvorschlag wurde am 30. Januar 2006 um 17.30 Uhr eingereicht.
4.2 Art. 6 Abs. 3 AG wurde durch den Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 23. Oktober 2003 (ABl 2003, 1230) im erwähnten Sinn präzisiert. Der Regierungsrat führte dazu in seiner Botschaft vom 1. Juli 2003 Folgendes aus:
"Art. 6 enthält Vorschriften über die Berechnung der Fristen, wie sie für Gerichtsverfahren (Art. 28 Gesetz über die Gerichtsorganisation; GDB 134.1) und auch das Verwaltungsverfahren (Art. 64 StVG) gelten. In diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass das "Datum des Poststempels" massgebend ist, eine Frist gilt sogar als eingehalten, wenn die Eingabe bei einer falschen Instanz eingegangen ist. Diese Regelung ist bei Wahlen und Abstimmungen völlig unzweckmässig, sie kann sogar einen korrekten Wahlablauf verhindern. Behörden und Öffentlichkeit müssen sich darauf verlassen können, dass Wahlvorschläge fristgerecht, d.h. spätestens am letzten Tag der Frist, eingetroffen sind und das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann. Es ist auszuschliessen, dass noch nach dem Druck der Wahlzettel Wahlvorschläge auftauchen, die z.B. mit B-Post aufgegeben worden sind. Art. 6 Abs. 3 ist daher anzupassen. Der Zeitpunkt des Eintreffens wurde auf Anregung der Gemeinden mit 17.00 Uhr (in der Regel Schluss der Büroöffnungszeit) festgelegt." (S. 5)
Der Gesetzgeber änderte bewusst die in vielen Bereichen sonst gültige Regel des "Datums des Poststempels" und überband den Stimmberechtigten bzw. Parteien die Pflicht, selbst für das Einhalten der Frist zu sorgen. Es wurde sogar der präzise Zeitpunkt des Eintreffens umschrieben (17.00 Uhr). Der Grund ist einsichtig: Der ordnungsgemässe Gang der Wahl ist nur dann gewährleistet, wenn sich Behörden und die Öffentlichkeit auf das Einhalten der Termine verlassen können. So müssen die provisorischen Wahlvorschläge noch am Einreichungstag bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt werden. Wie sich im vorliegenden Fall zeigte, konzentrierte sich auch das Medieninteresse auf diesen Termin. Das Regionaljournal Zentralschweiz brachte bereits in seiner Abendausgabe von 17.30 Uhr eine erste Übersicht über die eingegangenen Kandidaturen, die geschriebene Presse verarbeitete die ersten Meldungen für die Ausgabe am nächsten Tag.
Nach Ziff. 54 der Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2006 bis 2010 haben die Gemeinden die Wahlvorschläge anschliessend unverzüglich zur Auslosung der Ordnungsnummern an die Staatskanzlei weiterzuleiten. Die Auslosung wird vom Regierungsrat am 31. Januar 2006, ab 09.00 Uhr, vorgenommen (Ziff. 61 Ausführungsbestimmungen). Dies zeigt, dass die Einhaltung der Frist vom 30. Januar 2006, 17.00 Uhr, wesentlich ist. Nach Ablauf der analogen Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge für die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats (Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats für die Amtsdauer 2006 bis 2010; ABl 2005, S. 1352 ff., Ziff. 44) stellte der Regierungsrat das Zustandekommen der stillen Wahl fest (RRB vom 31. Januar 2006, Nr. 375, Medienmitteilung Nr. 7/2006 vom 31. Januar 2006). Es handelt sich dabei nicht um blosse Ordnungsfristen, die weniger streng gehandhabt werden müssen.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Praxis der Bundeskanzlei, welche bezüglich der Nationalratswahl zu spät eingereichte Wahlvorschläge als ungültig erachtet (Nationalratswahlrecht, Auskünfte zu Fragen der Interpretation von Rechtserlassen, Stand 13. November 2002, zu BPR 21 II). Die Bundeskanzlei verweist auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1), nach welchem Wahlvorschläge spätestens am Tag des Wahlanmeldeschlusses eintreffen müssen. Sie erachtet diesen Wortlaut, zusammen mit den Materialien (BBl 1993 III 491, 1994 V 873 Ziff. 541) und im Vergleich zu den Formulierungen in Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 BPR als klar.
Eine andere Auffassung vertrat die Direktion des Innern des Kantons Zürich in ihrem Entscheid vom 28. Februar 1995 (ZBl 1995, S. 326). Sie erachtete die Regelung von § 75 des Zürcher Wahlgesetzes als blosse Ordnungsvorschrift. Das massgebende Zürcher Recht unterscheidet sich aber in diesem Punkt, da es lediglich verlangt, dass die Wahlvorschläge am achten Dienstag vor dem Wahltag, 18 Uhr, eingereicht sein müssen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Direktion des Innern führte aus, dass der geordnete Ablauf des Wahlverfahrens durch die Möglichkeit einer sehr kurzen Fristerstreckung von zwei Tagen nicht gefährdet werde (a.a.O., Erw. 4). Die in diesem Zürcher Entscheid vertretene Auffassung überzeugt nicht. Übereinstimmend mit der Meinung der Bundeskanzlei ist festzustellen, dass sich die Tatsache der Verwirkung der Wahlanmeldung aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 AG ergibt. Würde man die dort festgeschriebene Frist als blosse Ordnungsvorschrift verstehen, würde der korrekte Ablauf des Wahlvorbereitungsverfahrens in Frage gestellt, könnten doch auch noch nach Ablauf dieser Frist neue Kandidaturen und allenfalls sogar neue Parteien zugelassen werden.
Es ist zwar nach Ablauf der Anmeldefrist noch möglich, festgestellte Mängel bis zum 33. Tag vor dem Wahlsonntag (7. Februar 2006) zu verbessern (Art. 43 Abs. 2 AG), insbesondere Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene einzureichen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass verbesserliche Mängel behoben werden können; die Verbesserungsfrist von Art. 43 Abs. 2 AG berücksichtigt nur dies. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, der Anmeldetermin sei eine blosse Ordnungsvorschrift, die erstreckbar wäre. Damit wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Diese strenge Auffassung ist umso mehr nötig, als der Gesetzgeber im Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 23. Oktober 2003 dokumentierte, dass er auf dem fristgerechten Einreichen der Wahlvorschläge beharrt und ausdrücklich verlangt, dass sie um 17.00 Uhr an die Gemeindekanzlei gelangt sind.
Die Gesetzesbestimmung von Art. 6 Abs. 3 AG, wonach "schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bis spätestens 17.00 Uhr an die Einreichungsstelle, d.h. vorliegend die Gemeindekanzlei gelangt sein müssen, steht seit 1. Januar 2004 in Kraft. Sie wurde bereits bei den Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und der Gerichte für die Amtsdauer 2004 bis 2008 sowie bei der Ersatzwahl 2004 für den Regierungsrat angewendet, ohne dass in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (ABl 2003, S. 1474 ff.) oder der besonderen Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge (ABl 2004, S. 134 f.) der Endtermin der Frist um 17.00 Uhr besonders angegeben worden ist. Bei diesen Wahlen kam es auch zu keinen Problemen ob des Einreichungszeitpunktes. Nach Art. 22 PG erlässt der Regierungsrat vor jeder Gesamterneuerungswahl Ausführungsbestimmungen über deren Durchführung. Die Ausführungsbestimmungen selber wie auch die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge verweisen ausdrücklich auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen wiederholen aber nicht im Einzelnen die allgemein-gültigen gesetzlichen Bestimmungen, sondern ergänzen diese im Hinblick auf die konkrete Durchführung, namentlich die sich von Wahl zu Wahl ändernden Fristen (Kalenderdaten). Sie können in diesem Sinne nicht als vollständiges Handbuch für jede erdenkliche Frage verstanden werden. Trotzdem wird aufgrund von Erfahrungen jeweils geprüft, in welcher Form Verbesserungen bei künftigen Publikationen möglich sind. Im vorliegenden Fall bestand beim Erlass der Ausführungsbestimmungen für die Kantonsratswahlen aufgrund der bereits eingeführten bewährten Praxis dazu keine Veranlassung. Dies gilt auch für die besondere Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, welche für die Einzelheiten ausdrücklich an erster Stelle auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist (ABl 2005, S. 1542; ABl 2006, S. 30).
Nach Art. 31 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1), das hier lückenfüllend angewendet werden könnte, ist die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann möglich, wenn die gesuchstellende Person durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Ein solches unverschuldetes Hindernis wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Fristverpassung beruht vielmehr auf einem zeitlichen Versehen der Beschwerdeführenden. Bei der Ausübung politischer Rechte darf von den Parteien zur Fristenwahrung auch eine besondere Sorgfaltspflicht erwartet werden.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Regierungsrat hat auch nicht die Möglichkeit, ausnahmsweise auf das Erfordernis der Fristeinhaltung zu verzichten.
(Ebenfalls veröffentlicht in ZBl 2006, S. 529 ff.)