Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 8, S. 24:
a. Art. 1 Abs. 4, Art. 65 und Art. 70 StVG; Art. 23 ff. VwVV
Die kantonalen Vorschriften über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung sind nicht auf kommunale Verfahren anwendbar (Erw. 3.1 und 3.2).
b. Art. 25 Abs. 1 Gemeindeordnung Sarnen
Der Verweis auf die Vorschriften des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes wiederholt nur Art. 1 Abs. 4 StVG, ist aber keine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung (Erw. 3.3).
Entscheid des Regierungsrats vom 31. Januar 2006 (Nr. 378).
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Wie der Einwohnergemeinderat korrekt festgestellt hat, besteht für Verfahren vor kommunalen Behörden keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht.
Die Beschwerdeführer sehen eine Grundlage für eine Parteientschädigung in Art. 1 Abs. 4 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1), wonach die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes über den Datenschutz und über das Verwaltungsverfahren auch für die Gemeinden gelten. Es trifft zwar zu, dass Art. 65 Abs. 2 aStVG (in der Fassung gemäss LB XXIV, 320) im Abschnitt "Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren" (Überschrift vor Art. 62 StVG) festhält, dass der Kantonsrat Gebühren, Kostenersatz und Parteientschädigung durch Verordnung regelt. Durch den Verweis in Art. 1 Abs. 4 StVG wurde jedoch nie beabsichtigt, die (heute nicht mehr geltende) Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; LB XVII, 8; XVII, 325; XX, 260; XXI, 280; XXII, 248; ABl 2000, 668 und ABl 2001, Anhang, S. 48) für die Einwohnergemeinden anwendbar zu erklären. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 1 GebOStV, wo ausdrücklich ausgeführt wird, dass die GebOStV nur für Verwaltungsbehörden des Kantons gilt (VVGE 1987 und 1988, Nr. 53, Erw. 6; VGE vom 30. September 2003 i.S. J. und C.B. gegen P.H. und Einwohnergemeinderat Sachseln, Erw. 1.b.aa). Auch sieht Art. 15 Abs. 1 GebOStV eine Parteientschädigung nur für Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, einem Departement oder einer andern verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde, also einzig kantonalen Stellen, vor.
Dasselbe gilt auch in Bezug auf Art. 70 StVG (welcher im Abschnitt "Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren" steht), wonach der Kantonsrat das Verwaltungs- und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im weitern durch Verordnung regelt. Gestützt auf Art. 70 StVG hat der Kantonsrat die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) erlassen. Mit dem Erlass des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 (AGG; GDB 643.1) auf den 1. Juli 2005 wurde die GebOStV aufgehoben und die Bestimmungen über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung in Art. 23a ff. VwVV aufgenommen. Es war nie die Absicht des Gesetzgebers, die Bestimmungen über die Verfahrenskosten auch für das Verfahren vor den Einwohnergemeinden anwendbar zu erklären (vgl. Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 10. August 2004, S. 7 f., wo die finanziellen Auswirkungen der neuen Ordnung dargestellt werden und kein Hinweis auf die Gemeinden besteht; vgl. auch Protokoll des Kantonsrats vom 22. September 2004, S. 10 ff., und vom 21. April 2005, S. 17 ff., wo die Gemeinden - ausser im Zusammenhang mit Parkplatzgebühren - nie erwähnt werden). Wie erwähnt wurden die Bestimmungen über die Verfahrenskosten in der Verwaltungsverfahrensverordnung durch das Allgemeine Gebührengesetz eingefügt, welches in Art. 1 Abs. 1 festhält, dass dieses Gesetz (das AGG) für die kantonalen Behörden und kantonale Einrichtungen gilt. Die Art. 23a ff. VwVV wurden im Anhang zum AGG aufgeführt (Art. 24 AGG; abgedruckt im ABl 2005, 559 ff.), sodass sich der Geltungsbereich gemäss Art. 1 Abs. 1 AGG auch auf die Bestimmungen von Art. 23a ff. VwVV bezieht. Demnach sind (neurechtlich) auch die Bestimmungen über die Verfahrenskosten nach Art. 23a ff. VwVV für die Verfahren vor Gemeindebehörden nicht direkt anwendbar. Abgesehen davon ist die vorliegende Beschwerde ohnehin aufgrund der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses zu beurteilen, also vor der Aufnahme der Bestimmungen über die Verfahrenskosten in der Verwaltungsverfahrensverordnung.
3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kanton keine Bestimmungen über die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor kommunalen Behörden festlegen wollte. Es kann auch nicht über den Verweis in Art. 27 VwVV auf die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eine derartige Pflicht konstruiert werden. In Bezug auf die Frage der Parteientschädigung ist das VwVG aus kantonalrechtlicher Sicht ohnehin nicht als ergänzendes Recht anwendbar, da kantonale Vorschriften hierüber bestehen (aus kommunalrechtlicher Sicht siehe nachfolgende Ausführungen).
3.3 Schliesslich wird auch im Gemeinderecht keine Parteientschädigung für Verfahren vor Gemeindebehörden festgeschrieben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Art. 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde Sarnen vom 2. Juni 2002 (GO) auf das kantonale Recht (Art. 63 ff. StVG) verweist. Es handelt sich bei Art. 25 Abs. 1 GO nur um eine (teilweise) Wiederholung von Art. 1 Abs. 4 StVG. Zudem wird in Art. 25 Abs. 1 GO nur auf das StVG, nicht aber auf allfällige Ausführungserlasse verwiesen. Dabei gilt auch zu bemerken, dass sich die GebOStV gar nicht auf Art. 65 StVG abstützt (vgl. Ingress GebOStV, die ja älter ist als das StVG und demnach gar kein Ausführungserlass des StVG sein kann). Wie der Einwohnergemeinderat richtig erläutert, ist in Bezug auf Art. 67 StVG und der darauf basierenden VwVV auch zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verfahrenkosten in der VwVV erst per 1. Juli 2005 aufgenommen wurden, während Art. 25 Abs. 1 GO auf die VwVV vor Aufnahme dieser neuen Bestimmungen verweist (es handelt sich bei Art. 25 Abs. 1 GO um einen statischen Verweis auf das kantonale Recht zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Inkrafttretens der GO). Schliesslich erscheint die Darstellung, dass das VwVG als subsidiäres kommunales Recht zur Anwendung gelangen würde, unbehelflich. Es besteht kein Hinweis darauf, dass der kommunale Gesetzgeber eidgenössisches Recht als kommunales Recht hätte für anwendbar erklären wollen. Dies widerspräche nicht nur der Regelung und der Praxis der Bezirksgemeinden Schwendi, Kägiswil und Ramersberg und der Dorfschaftsgemeinde Sarnen, sondern auch der bisherigen Praxis des Einwohnergemeinderats Sarnen, des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts. Kommt hinzu, dass bei einer isolierten Anwendung von Art. 64 VwVG kein Rahmen für die Höhe der Parteientschädigung festgelegt wäre (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, wonach der Bundesrat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung regelt). Es versteht sich von selbst, dass die Einwohnergemeinde Sarnen nie die Absicht hatte, die bundesrechtlichen Bestimmung über Parteientschädigungen im Verwaltungsverfahren zu übernehmen.
Mangels gesetzlicher Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist daher die Beschwerde abzuweisen.