Entscheidpublikation VVGE 2005/06 Nr. 9, S. 26:
a. Art. 62 Abs. 1 StVG; Art. 18 Bst. b GOG
Ausstandsbegehren sind unter Ausschluss der Betroffenen zu behandeln (Erw. 1.1).
b. Art. 62 Abs. 1 StVG; Art. 14 f. GOG
Ist nicht erkennbar, dass ein Regierungsmitglied ein unmittelbares Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, liegt kein Ausstandsgrund vor (Erw. 1.3 und 3.2).
c. Art. 67 Abs. 2 StVG
Die längerfristige Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und ist daher selbstständig anfechtbar (Erw. 2).
d. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze: 7 Vorsorgliche Massnahmen
Eine Verfahrenssistierung ist möglich, wenn der zu treffende Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Verwaltungsgericht die Frage der strassenmässigen Erschliessung für ein Neubauvorhaben pendent ist und das umstrittene Vorhaben lediglich ein Umbauvorhaben an der gleichen Strasse betrifft (Erw. 3.2).
e. Art. 23h Abs. 2 VwVV
Eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens wird nur dann ausgesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können. Dies ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall (Erw. 4.3).
Entscheid des Regierungsrats vom 7. März 2006 (Nr. 447).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 1. Juli 2004 (Nr. 587) wies der Regierungsrat eine Beschwerde von C und A gegen ein Bauprojekt von P für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage ab. Gegen diesen Beschluss erhoben C und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
C und A ersuchten mit Eingabe vom 10. Mai 2005 um Erteilung einer Baubewilligung für Umbau- und Sanierungsarbeiten ihres eigenen Gebäudes. Gegen das Bauvorhaben erhob M Einsprache. Mit Beschlüssen vom 6. Juli 2005 erteilte der Einwohnergemeinderat die Baubewilligung und wies die Einsprache von M ab.
Gegen die Beschlüsse vom 6. Juli 2005 erhob M mit Eingabe vom 29. August 2005 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Baubewilligung und Gutheissung seiner Beschwerde. In formeller Hinsicht beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis das rechtskräftige Verwaltungsgerichtsurteil in der Beschwerdesache C und A gegen P vorliege. Mit Beschluss vom 12. September 2005 verfügte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in vorgenannter Sache.
Gegen die Sistierungsverfügung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements erheben C und A Beschwerde beim Regierungsrat und beantragen in formeller Hinsicht, dass die Vorsteher des Bau- und Raumentwicklungsdepartements und des X-Departements sich in den Ausstand begeben müssten.
Aus den Erwägungen:
1.1 Zunächst sind - unter Ausschluss der Betroffenen (Art. 62 Abs. 1 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1] in Verbindung mit Art. 18 Bst. b Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1];AbR 1984/85, Nr. 3; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) - die von C und A gestellten Ausstandsbegehren zu beurteilen.
1.2 Der Vorsteher des Bau- und Raumentwicklungsdepartements befindet sich bei der Behandlung des vorliegenden Geschäfts von Gesetzes wegen im Ausstand, da die angefochtene Verfügung von ihm erlassen wurde (Art. 62 StVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG).
1.3 In Bezug auf den Vorsteher des X-Departements wird ausgeführt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren in Sachen P in den Ausstand getreten sei. Es rechtfertige sich daher auch für das vorliegende Verfahren, dass der Vorsteher des X-Departements in den Ausstand trete, da er mit dem Geschäftsführer von P verschwägert sei.
Die Ausstandsvorschriften für das Gerichtsverfahren gemäss Art. 14 f. GOG gelten sinngemäss für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 62 StVG). Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a GOG hat ein Regierungsratsmitglied in den Ausstand zu treten in Sachen, in denen es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grade der Seitenlinie, Adoptiv- oder Stiefeltern oder -kinder oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grade ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
P ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es ist beim heutigen Verfahrensstand auch nicht ersichtlich, inwiefern P ein Interesse am Ausgang des Hauptbeschwerdeverfahrens (Umbau und Sanierungsarbeiten) haben könnte. Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen einem Regierungsratsmitglied und einem Organ einer am Verfahren unbeteiligten juristischen Person stellt keinen Ausstandsgrund dar.
Nicht gefolgt werden kann der Darstellung, dass das mit Regierungsratsbeschluss vom 1. Juni 2004 behandelte Beschwerdeverfahren betreffend das Neubauprojekt von P präjudiziell für das vorliegende Hauptbeschwerdeverfahren betreffend Umbauprojekt sei, oder dass die beiden Verfahren einen innern Zusammenhang hätten (siehe Erwägung 3.2). Dies zeigt sich auch daran, dass P nicht Partei des Hauptbeschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21], wonach andernfalls P von Amtes wegen am Hauptbeschwerdeverfahren zu beteiligen wäre, was nicht zur Diskussion steht). Andere Ausstandsgründe liegen nicht vor.
Das Ausstandsbegehren gegenüber dem Vorsteher des X-Departements ist - zumindest für das vorliegende Zwischenverfahren - daher abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements stammt vom 12. September 2005 und wurde C und A frühestens am 13. September 2005 zugestellt. Mit Eingabe vom 22. September 2005 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt.
C und A sind als Bauherrschaft unmittelbar von der Sistierungsverfügung betroffen und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 60 Abs. 1 BauG). In der Praxis können Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aus sachlichen Gründen längere Zeit dauern. Die längerfristige Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens und die damit verbundene Zeitverzögerung bei der Beurteilung eines Bauprojekts stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 48 zu § 19). Die Anfechtung der Sistierungsverfügung ist daher zulässig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement begründet seine Sistierungsverfügung damit, dass sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Sachen C und A gegen P als auch im vorliegenden Hauptbeschwerdeverfahren die Frage der genügenden Erschliessung im Vordergrund stehe. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht habe daher eine präjudizielle Wirkung auf das Hauptbeschwerdeverfahren.
M bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 29. August 2005 vor, dass er der Ansicht sei, der B-weg stelle - mit den geplanten Ausweichstellen - eine ausreichende Erschliessung dar. Es gehe aber nicht an, dass C und A im Verfahren gegen P ausführten, dass der B-weg keine ausreichende Erschliessung für den Bau eines neuen Gebäudes darstelle, bei einem Bauvorhaben auf ihrem Grundstück aber erklären würden, dass es sich um eine ausreichende Erschliessung handle. Sobald das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Bauvorhaben von P abgewiesen habe, werde er die Beschwerde gegen das Bauprojekt von C und A zurückziehen.
3.2 Das kantonale Recht regelt die Sistierung für das Verwaltungsverfahren nicht (auch nicht das subsidiär anwendbare VwVG; vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c VwVG, wo die Sistierung erwähnt wird). Eine Verfahrenssistierung ist aber auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen nicht gesetzlich geregelt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 28 zu Vorbemerkung zu §§ 4 bis 31). Sistierung bedeutet vorläufige Einstellung eines hängigen Verfahrens. Eine Sistierung ist dann sinnvoll, wenn der Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines andern Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., Rz. 27 ff. zu Vorbemerkung zu §§ 4 bis 31).
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über den Neubau von Wohngebäuden durch die P ist nicht präjudiziell für das vorliegende Hauptverfahren betreffend Umbau und Sanierung. Im Verwaltungsgerichtsverfahren geht es unter anderem um die Frage der Erschliessung in Bezug auf den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern, während es im vorliegenden Hauptverfahren lediglich um ein Umbauprojekt geht, bei welchem die Erschliessungsanforderung nicht ohne weiteres analog behandelt werden darf. Die Frage der ausreichenden Erschliessung für das Umbauprojekt wird im vorliegenden Hauptverfahren übrigens nicht bestritten. So führt M in seiner Beschwerdeschrift vom 29. August 2005 selber aus, dass die Erschliessung für das Bauprojekt von C und A ausreichend sei. Die Erschliessungsfrage beim Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, wie er von P geplant ist, kann denn auch nicht mit dem Umbau-Projekt von C und A verglichen werden, bei dem lediglich eine Sanierung und ein Dachumbau des bestehenden Gebäudes geplant ist. Der Umstand, dass sich - wie von M behauptet wird - C und A widersprüchlich verhalten, stellt keinen Sistierungsgrund dar. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht einsichtig, weshalb das Hauptverfahren zu sistieren wäre. Das Bauprojekt von C und A kann unabhängig vom zu erwartenden Verwaltungsgerichtsentscheid in Sachen P beurteilt werden. Jedoch wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu beurteilen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt sind, so auch die Frage der ausreichenden Erschliessung.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sistierungsverfügung vom 12. September 2005 aufzuheben. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement wird beauftragt, das Hauptbeschwerdeverfahren weiterzuführen und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.
4.1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartment führt in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 aus, dass die Sistierung von Amtes wegen vorgenommen worden sei und nicht auf Antrag von M. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es nicht sachgerecht, die amtlichen Kosten auf M zu überbinden. Er ist mit seinem Antrag auf Verfahrenssistierung formell gar nicht durchgedrungen, wenn das Verfahren von Amtes wegen sistiert wurde. Auch hat M im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird daher verzichtet.
4.2 Gleiches gilt für eine Parteientschädigung für C und A zu Lasten von M. Zwar hat M - wie bereits ausgeführt - einen Sistierungsantrag gestellt, das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat die Sistierung aber von Amtes wegen verfügt. M ist mit seinem Antrag demnach formell gar nicht durchgedrungen. Es ist auch nicht erkennbar, ob M Beschwerde geführt hätte, wenn seinem Antrag auf Sistierung des Verfahrens nicht gefolgt worden wäre. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten von M wird demnach abgewiesen.
4.3 Zu klären bleibt demnach, ob eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zuzusprechen ist. Nach Art. 23h Abs. 2 VwVV wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, nur dann ausgesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können. Die Regelung über die Parteientschädigung orientiert sich am Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 des Kantons Luzern (VRG; SRL Nr. 40; Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 10. August 2004, S. 13). Als klassisches Beispiel für grobe Verfahrensfehler wird in der Luzerner Rechtsprechung die Verletzung des rechtlichen Gehörs genannt (LGVE 1985 II Nr. 49, LGVE 1985 III Nr. 8). Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat C und A keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der verfügten Sistierung gegeben. Den Parteien ist im Regelfall vor Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 VwVV). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschlussfassung von Amtes wegen erfolgt oder aufgrund eines Parteiantrags. Bei Zwischenentscheiden kann auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden, wenn diese selbst nicht anfechtbar sind (Art. 6 Abs. 2 VwVV). Wie bereits ausgeführt ist die verfügte Sistierung selbstständig anfechtbar. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorinstanz ein grober Verfahrensfehler vorzuwerfen. C und A ist demnach zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen.