Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 1, S. 3:
a. Art. 11 Abs. 3 KV; Art. 29 Abs. 3 BV Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (Erw. 2).
b. Art. 23h Abs. 2 VwVV Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar, welcher eine Entschädigungspflicht durch die Vorinstanz zur Folge hat (Erw. 4.1).
Entscheid des Regierungsrats vom 6. Februar 2007 (Nr. 390).
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass der minderjährige K nicht über ausreichende Mittel zur Führung eines Beschwerdeverfahrens oder zur Entlöhnung eines Rechtsvertreters verfügt. Auch ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Fall nicht um eine aussichtslose Angelegenheit handelt.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich sowohl aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als auch aus Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101). Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über die Garantien des Bundesverfassungsrechts hinaus. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Kann der verfassungsmässig garantierte Rechtsmittelweg anderweitig bewerkstelligt werden, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (BGE 127 I 202, Erw. 3b, a. M. Stefan Blum, Beistand für Kinder: Die Schweiz im Hintertreffen, in plädoyer 5/06, S. 28 ff., 32). Dabei ist unbeachtlich, ob zwischen K und seinen leiblichen Eltern ein Interessenkonflikt besteht (BGE 119 Ia 134, Erw. 5). ...
4.1 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zulasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen (Art. 23h Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998, VwVV; GDB 133.21).
Die Vorschriften von Art. 23a ff. VwVV über die Kostenregelung im Verwaltungsverfahren lehnen sich an die Regelung im Kanton Luzern an (Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 10. August 2004, S. 13). In der bisherigen Praxis wurde daher die Rechtsprechung der Luzerner Behörden zu §§ 193 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG, SRL 40) berücksichtigt. Als offenbare Rechtsverletzung oder grober Verfahrensfehler wird in der Luzerner Praxis insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung bezeichnet (LGVE 1985 II Nr. 49, Erw. 6; LGVE 1985 III Nr. 8;LGVE 1999 II Nr. 4, Erw. 9b;LGVE 2000 II Nr. 51). Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2006 hat K Anspruch auf Akteneinsicht und diese wurde ihm verweigert. Unter diesen Voraussetzungen wird K eine Parteientschädigung zu Lasten der Einwohnergemeinde zugesprochen.