Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 10, S. 33:
Art. 48 Abs. 4 AV; Art. 13 und 22 VwVV
In Ausnahmefällen ist es möglich, auf einen Beschluss, mit welchem ein Abstimmungsergebnis erwahrt wird, zurückzukommen. Wird ein Gemeindeergebnis vor Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. vor der endgültigen Erwahrung, korrigiert, ist das kantonale Ergebnis zu berichtigen und erneut zu publizieren.
Entscheid des Regierungsrats vom 4. Dezember 2007 (Nr. 252).
Sachverhalt:
Gestützt auf die Protokolle der Gemeindeabstimmungsergebnisse wurde im Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2007 (S. 1908) das Kantonsergebnis der kantonalen Volksabstimmung über den Kantonsratsbeschluss über den Bericht über Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicherheit im Sarneraatal mit Variantenentscheid und Planungskredit am 27. April 2007 veröffentlicht. Gegen das im Amtsblatt veröffentlichte Abstimmungsergebnis konnte innert drei Tagen seit der Veröffentlichung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Die Beschwerdefrist lief am Montag, 3. Dezember 2007, 17.00 Uhr, unbenutzt ab.
Am Montag, 3. Dezember 2007, 10.30 Uhr, überbrachte die Gemeindekanzlei Alpnach das am 29. November 2007 korrigierte Protokoll der kantonalen Volksabstimmung vom 25. November 2007. Das Stimmbüro hatte das Ergebnis korrigiert, nachdem 15 rechtzeitig am Schalter abgegebene Abstimmungskuverts irrtümlich nicht berücksichtigt worden waren. Die 15 zusätzlichen Stimmen hatten auf die Annahme oder Verwerfung der Vorlage keinen Einfluss.
Aus den Erwägungen:
Mit Beschluss vom 27. November 2007 (Nr. 221) ordnete der Regierungsrat die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt Nr. 48 und die Veröffentlichung der Rechtsgültigkeit des Kantonsratsbeschlusses über den Bericht über Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicherheit im Sarneraatal mit Variantenentscheid und Planungskredit vom 27. April 2007 – nach Ablauf der Beschwerdefrist von drei Tagen – im Amtsblatt Nr. 49 an. Damit erwahrte er das Abstimmungsergebnis unter dem Vorbehalt des Eingangs einer Abstimmungs- bzw. Stimmrechtsbeschwerde.
Mit der Erwahrung eines Abstimmungsergebnisses wird dieses rechtsgültig und kann grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, S. 937).
Die Abstimmungsgesetzgebung sieht keine Möglichkeit vor, auf einen Erwahrungsbeschluss zurückzukommen. Das Bundesgericht hat allerdings festgestellt, dass auch ohne gesetzliche Bestimmung auf einen Erwahrungsbeschluss über Abstimmungen und Wahlen zurückgekommen werden muss, wenn nachträglich eine massive Beeinflussung einer Wahl oder Abstimmung zutage tritt (BGE 113 Ia 146, Erw. 3 b). Es führte aus:
„Es wäre stossend und schlechterdings nicht vertretbar, wenn Unregelmässigkeiten oder gar massive Wahlfälschungen, welche das Wahl- oder Abstimmungsresultat beeinflusst haben, nur deshalb nicht mehr zu einer Überprüfung des Validierungsbeschlusses führen könnten, weil die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entdeckt wurden.“
In Ausnahmefällen ist es somit möglich, auf einen Erwahrungsbeschluss zurückzukommen.