Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 11, S. 34:
a. Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG
Wer 80 m von einem geplanten Fussgängerstreifen entfernt wohnt und keine besonderen Gründe vorbringt, inwiefern er davon betroffen wird, ist kaum beschwerdebefugt (Erw. 2).
b. Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG
Fussgängerstreifen sind möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie anzubringen. Auch wenn ein Standort nicht ideal ist, weil er den Verkehrsfluss zusätzlich beeinträchtigt, kann das Interesse des Schutzes der Fussgänger überwiegen (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrats vom 30. Januar 2007 (Nr. 381).
Aus den Erwägungen:
Verkehrsbeschränkungen stellen Allgemeinverfügungen dar. Sie regeln zwar einen konkreten Sachverhalt, richten sich aber an einen unbestimmten Personenkreis. Je nach Art der Massnahme und den örtlichen Gegebenheiten kann daher der Kreis der Beschwerdeberechtigten gross sein. Das führt indes nicht zur Popularbeschwerde, da ein Berührtsein, das heisst die stärkere Betroffenheit als ein Dritter, nach wie vor gefordert ist (VPB 55.06, 53.26, 50.49).
In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation. Er beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen über die Verkehrssituation im Bereich Marktstrasse/Kernserstrasse.
Der Beschwerdeführer wohnt ungefähr 80 m vom geplanten Fussgängerstreifen entfernt. Er macht nicht geltend, dass er in irgend einer Weise von der verfügten Verkehrsanordnung betroffen wäre. Er macht beispielsweise nicht geltend, dass er selber den geplanten Fussgängerstreifen benützen würde bzw. dass er selber bei Benützung des geplanten Fussgängerstreifens gefährdet würde. Er macht auch nicht geltend, dass er in irgend einer Form durch vermehrte Verkehrsbehinderung betroffen wäre. Es geht ihm offenbar vielmehr um die allgemeine Situation im Bereich der Kreuzung Marktstrasse/Kernserstrasse.
Es ist zweifelhaft, ob unter diesen Umständen überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Es braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
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Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsmassnahmen, können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Die Kantone können somit im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern, 1984, Rz 35.) Bei einer verkehrstechnischen Anordnung hat die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund zu stehen. Die Verkehrsanordnungen sollen am Massstab der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit gemessen werden. Diejenige Massnahme ist zu wählen, welche bei Erreichung des gewünschten Zwecks die Freiheit der Verkehrsteilnehmer am wenigsten einschränkt (vgl. Art. 107 Abs. 5 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei der Wahl der Massnahme steht der Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zu (BGE 105 IV 68, Erw. 6c).
Mit der hier in Frage stehenden Anordnung (Fussgängerstreifen) soll während eines beschränkten Zeitraums ein verbesserter Schutz der schwächsten Strassenbenützer, der Schulkinder auf ihrem Schulweg, erreicht werden. Bei solchen Massnahmen handelt es sich klarerweise um funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. dazu VPB 57/II, Nr. 22B, S. 219).
Die Markierung von Fussgängerstreifen bezweckt in erster Linie die Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger. Fussgängerstreifen im Sinne einer erhöhten Verkehrssicherheit sind nur dann wirksam, wenn sie möglichst entsprechend der Fussgängerwunschlinie angebracht werden. Es erscheint nämlich wenig sinnvoll, einen Fussgängerstreifen an einer Stelle anzubringen, an welcher er in der Regel nicht benützt wird (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 5. Januar 1999 [Nr. 718] i.S. Dorfschaftsgemeinde Sarnen betreffend Versetzung eines Fussgängerstreifens auf der Grossgasse im Bereich des SBB-Niveau-Übergangs, Sarnen, Erw. 4b).
Es ist notorisch, dass es im Bereich des Bahnübergangs auf der Kernerstrasse, der St. Antonistrasse und der Marktstrasse zu Stosszeiten zu Verkehrsbehinderungen kommt. Vorliegend ist aber eine temporär befristete Massnahme zu prüfen, welche einzig darauf abzielt, die schwächsten Strassenbenutzer auf ihrem Schulweg zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Schüler aus dem Einzugsgebiet Markt-/Kägiswilerstrasse oftmals nicht den bestehenden Fussgängerstreifen über die Kernserstrasse auf der anderen Seite des Bahnübergangs benützen. Die Schulkinder sind daher heute auf ihrem Schulweg akut gefährdet, wenn sie die Kernserstrasse zwischen der Landi und dem Sportgeschäft überqueren. Es mag zutreffen, dass der gewählte Standort nicht ideal gelegen ist. Ein alternativer Standort, welcher die Sicherheit der Schulkinder ebenso gewährleistet und von den Schülern auch tatsächlich benützt würde, ist aber nicht ersichtlich. So führt auch der Einwohnergemeinderat Sarnen aus, dass eine gesamtheitliche Lösung der Verkehrsprobleme im Bereich der Kreuzung Marktstrasse - Kernserstrasse - St. Antonistrasse in Bearbeitung sei. Eine kurzfristige Gesamtlösung sei aber unrealistisch. Jedenfalls werden die Fussgänger - und insbesondere die Schulkinder - weit weniger gefährdet, wenn der geplante Fussgängerstreifen realisiert wird, als in der gegenwärtigen Situation ohne Fussgängerstreifen zwischen der Landi und dem Sportgeschäft. Der Schutz der Schulkinder ist denn auch weit höher zu gewichten als das Interesse an dem ohnehin an dieser Stelle oft stockenden Verkehrsfluss, zumal es sich um eine befristete Massnahme handelt, welche spätestens am 1. November 2007 wieder dahinfallen wird.