Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 12, S. 37:
a. Inhalt und Eröffnung von Verfügungen; Art. 88 Abs. 1 KV; Art. 5 VwVG; Art. 64 Abs. 1 GOG
Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 1).
b. Art. 89 KV; Art. 2 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
Die Bezeichnung einer Strasse ist ein Ermessensentscheid, der vom Regierungsrat nur beschränkt überprüft werden kann (Erw. 2 und 3).
Entscheid des Regierungsrats vom 25. November 2008 (Nr. 229).
Aus den Erwägungen:
Der angefochtene Beschluss wurde am 24. Juni 2008 versandt. Die Rechtsmittelfrist begann daher frühestens am 25. Juni 2008 zu laufen. Die 20-tägige Beschwerdefrist ist mit der Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2008, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 64 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1), gewahrt.
Es stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Verfügung darstellt, denn nur in diesem Fall ist eine Beschwerde möglich. Eine Verfügung ist eine behördliche Anordnung, mit welcher im Einzelfall verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden (Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 13 ff. zu Art. 5). Die Benennung einer Strasse gilt als organisatorische Anordnung, nicht aber als Verfügung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG BE, Bern 1997, N 34 zu Art. 49;VVGE 1993 und 1994, Nr. 3). Die Praxis ist allerdings nicht immer einheitlich (Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 41 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in einem älteren Urteil einmal den Verfügungscharakter bejaht (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 61; vgl. auch VVGE 1987 und 1988, Nr. 26). Folgt man dieser Praxis, könnte auf die Beschwerde eingetreten werden. Sie erweist sich aber als unbegründet.
Einzig bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken (Art. 89 Abs. 2 KV).
Eine eigentliche Ermessenskontrolle durch den Regierungsrat ist somit ausgeschlossen. Immerhin aber stellt der Ermessensmissbrauch sowie die Ermessensüber- oder -unterschreitung eine Rechtsverletzung dar, die der Prüfungsbefugnis der Regierungsrats unterliegt.
Ein Missbrauch des Ermessens liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten willkürlich und rechtsungleich betätigt wird, d.h. die getroffene Anordnung widerspricht dem Zweck der Gesetzesnorm. Eine Ermessensüberschreitung liegt dann vor, wenn die Behörde Ermessen beansprucht, wo gar keines besteht. Mit anderen Worten: Sie trifft eine im Gesetz nicht vorgesehene Anordnung oder überschreitet den Ermessensrahmen.
Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet oder auf die Ausübung des Ermessens zum Vornherein verzichtet, obschon ihr vom Gesetz Ermessen eingeräumt wird (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N. 463 ff.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 26, N. 16 ff.).
Art. 5 des Strassenreglements lautet wie folgt:
"1 Die Strassenbezeichnung und die Hausnummerierung sind Sache des Einwohnergemeinderats.
2 Bei der Hausnummerierung stehen die Erleichterung der Postzustellung und die einfache Auffindbarkeit der einzelnen Gebäude im Vordergrund. Die zu nummerierenden Gebäude sind in der Regel nach derjenigen Strasse zu benennen, ab welcher sie erschlossen werden.
3 Bestehende Flurnamen oder andere ortsgebräuchliche Namen sowie Wünsche privater Strasseneigentümer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
4 Die Kosten der Strassenbezeichnung und der Hausnummerierung übernimmt die Einwohnergemeinde."
Art. 5 Abs. 1 des Strassenreglements überträgt die Aufgabe der Strassenbezeichnung und Hausnummerierung dem Einwohnergemeinderat.
Aufgrund der Empfehlungen des Bundesamtes für Landestopographie, alle Gebäude, in denen Menschen wohnen oder arbeiten, mit einer Hausnummer zu versehen, hat der Gemeinderat gestützt auf Art. 5 des Strassenreglements die Vervollständigung der Hausnummerierung in der Gemeinde etappenweise vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass bei einigen Gebäuden die Adresse oder die Hausnummer geändert werden musste. Diese Änderungen durch den Einwohnergemeinderat können sich, wie oben dargelegt, auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen.
Im vorliegenden Fall wurde die Bezeichnung "Haus Chilchweg", neu in "Summerweid 3" umbenannt. Der Einwohnergemeinderat begründet seinen Entscheid im Beschluss vom 16. Juni 2008 dahingehend, dass die Gegend heutzutage eindeutig vom Gebiet "Summerweid" her erschlossen werde. Der Flurname "Summerweid" werde auch bereits seit Jahren für die Adressierung der benachbarten Parzellen verwendet. Obwohl die Adresse "Haus Chilchweg" schon seit langem bestanden habe, sei sie aufgrund der baulichen Entwicklung unlogisch.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 führt der Einwohnergemeinderat zudem aus, dass speziell in dünn besiedelten Gebieten bei Häusergruppen ein Gebiet ausgeschieden und als bestimmtes Gebiet bezeichnet werden könne. Diese Namen seien häufig von Hof- und Flurnamen abgeleitet und würden wie Strassennamen behandelt; sie hätten die gleiche Bedeutung wie die Namen von Strassen und Plätzen. Daher sei es nicht zwingend, die Zufahrtsstrasse zum Wohnhaus mit einem Strassennamen zu bezeichnen. Die gleiche Praxis werde unweit des Gebiets "Summerweid" ebenfalls angewandt. Aus diesem Grund lehne er den Vorschlag ab, die betreffende Zufahrtsstrasse mit "Summerweidstrasse" zu bezeichnen. Ausserdem würde die Verwendung dieser Strassenbezeichnung der Systematik der Hausnummerierung in der Gemeinde Sachseln zuwiderlaufen. Gegen die Beschriftung "Summerweid" beim Einmünden von der Flüelistrasse her sei dagegen nichts einzuwenden.
Nach dem bisher Gesagten hat sich der Einwohnergemeinderat bei der Neuadressierung im Rahmen von Art. 5 des Strassenreglements mit den verschiedenen Begebenheiten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die neue Adresse "Summerweid 3" die bestmögliche Lösung sei. Seine Überlegungen sind nachvollziehbar. Dass der Gemeinderat eine zweckmässige und logische Strassennummerierung über das ganze Gemeindegebiet anstrebt, ist nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Tatsache, dass der "Chilchweg" in Sachseln eine andere Strasse mit bereits vollständiger Nummerierung bezeichnet, ist es vertretbar, der betreffenden Liegenschaft eine andere Adresse zuzuteilen. Auch dass die Zufahrtsstrasse nicht mit einem Strassennamen bezeichnet werden soll, weil dies der bisherigen Praxis wie auch der Systematik der Hausnummerierung in der Gemeinde zuwiderlaufen würde, ist nicht willkürlich (vgl. auch VVGE 1978 bis 1980, Nr. 61, Erw. 2). Überdies hat der Einwohnergemeinderat eingewilligt, die Beschriftung "Summerweid" beim Einmünden von der Flüelistrasse her vorzunehmen, wie auch zur obligatorischen Adressierung noch einen Namenszusatz ("Haus Chilchweg") zu verwenden. Die getroffene Lösung des Einwohnergemeinderats ist vertretbar und auch gerechtfertigt.
Ein Ermessensfehler bei der Neuadressierung im Sinne einer Rechtsverletzung kann ebenso wenig festgestellt werden wie anderweitige schwere Pflichtverletzungen. In diesem Sinn hat der Einwohnergemeinderat sein Ermessen mit dem Beschluss vom 16. Juni 2008 pflichtgemäss ausgeübt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.