Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 15, S. 53:
Art. 6 Abs. 1 und Art. 91 EG zum ZGB; Art. 602 Abs. 3 ZGB
a. Der Erbenvertreter untersteht der Aufsicht des Einwohnergemeinderats. Jeder Erbe kann sich bei dieser Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung oder gegen Einzelanordnungen beschweren (Erw. 2 und 2.1).
b. Das Beschwerdeverfahren hat sich an rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zu halten; die Aufsicht beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit der Massnahmen, eine Ermessensüberprüfung findet nicht statt (Erw. 2.2 bis 2.4).
c. Die Frage der Bestellung oder Beendigung einer Erbenvertretung ist ein Ermessensentscheid (Erw. 4.1).
Entscheid des Regierungsrats vom 9. September 2008 (Nr. 121).
Aus den Erwägungen:
2.1 Das Beschwerdeverfahren ist - wie die Ernennung des Erbenvertreters - dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Es dient der Rechtsverwirklichung im Zivilrecht. Meistens wird es - im Gegensatz zum kontradiktorischen Verfahren - von einer gesuchstellenden Person oder Personengruppe eingeleitet.
Nach Lehre und Rechtsprechung steht jedem einzelnen Erben die Befugnis zu, sich bei der Behörde über die Geschäftsführung des Erbenvertreters und gegen Einzelanordnungen desselben zu beschweren (Zürcher Kommentar zum Erbrecht, 2. Abt., 3. Auflage, Zürich 1960, Rz 81 zu Art. 602 ZGB; Berner Kommentar zum Erbrecht, 2. Abt., 2. Auflage, Bern 1966, Rz 59 zu Art. 602 ZGB; Basler Kommentar zum ZGB II, 2. Auflage, Basel 2003, Rz 52 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss., Zürich 2004, S. 108 f). Die Bezeichnung der Behörde, welche die Aufsicht über den Erbenvertreter ausübt und bei welcher sich die Erben gegen getroffene oder auch erst beabsichtigte Massnahmen des Erbenvertreters beschweren können, obliegt ebenfalls den Kantonen (Art. 54 SchlT ZGB).
Das EG zum ZGB nennt die Behörde, welche die Aufsicht über den Erbenvertreter ausübt, nicht ausdrücklich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE vom 8. Juli 2003 [5P.83/2003], mit zahlreichen Hinweisen) steht der Erbenvertreter - analog dem Erbschaftsverwalter nach Art. 595 ZGB - unter der Aufsicht der ernennenden Behörde. Ernennende Behörde ist gemäss Art. 91 EG zum ZGB der Einwohnergemeinderat, der Erbenvertreter untersteht somit der Aufsicht des Einwohnergemeinderats.
2.2 Die Festlegung des Beschwerdeverfahrens vor der zuständigen Behörde obliegt ebenfalls den Kantonen (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Die Kantone sind bei der Wahl und Regelung des Verfahrens grundsätzlich frei. Unabhängig davon, ob nach kantonalem Recht eine Gerichts- oder Administrativbehörde zuständig ist, wird die Beschwerde gegen den Erbenvertreter in der Literatur als administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht beschrieben. Die Verfahrensordnungen haben sich jedoch an gewisse Verfahrensgrundsätze zu halten, damit die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Die wichtigsten sind, dass der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, den am Verfahren Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, die Aufsichtsbehörde nicht an die Parteianträge gebunden ist und die Kosten des Verfahrens von den Beteiligten zu tragen sind, weil sie keine Erbgangsschulden darstellen. Die Beschwerdeerhebung ist nach Bundesrecht an keine Frist gebunden, muss aber beförderlich erfolgen, damit sie ihren Zweck erreichen kann. Die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erfolgt durch einen Prozessentscheid oder Sachentscheid. Durch die materielle Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ist lediglich die Aufsichtsbehörde gebunden, nicht aber der ordentliche Richter, der bei einer Klage (z.B. einer Verantwortlichkeitsklage) allenfalls den gleichen Sachverhalt zu überprüfen hat (vgl. dazu Picenoni, a.a.O., S. 119 f; Basler Kommentar zum ZGB II, a.a.O.; Rz 33 f. zu Art. 595 ZGB).
2.3 Zur Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde wird in Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass diese beschränkt ist. Die behördliche Aufsicht bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde vom Erbenvertreter Auskünfte über seine Tätigkeit verlangen, ihm konkrete Empfehlungen oder Weisungen erteilen, einzelne seiner Handlungen aufheben und ihn gegebenenfalls absetzen kann. Um über die Tätigkeit des Erbenvertreters informiert zu sein, kann und soll sie von ihm periodisch Berichterstattung verlangen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten, wird die Aufsichtsbehörde in der Regel erst nach entsprechender Anzeige oder Beschwerde aktiv (Basler Kommentar zum ZGB II, a.a.O., Rz 50 f. zu Art. 602 ZGB; Daniel Abt/Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, Rz 77 ff. zu Art. 602 ZGB). Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit der Massnahmen des Erbenvertreters; materielle Rechtsfragen sind demgegenüber durch den ordentlichen Richter zu entscheiden. Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es nur, bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine Ermessensprüfung, die Überprüfung, ob eine Entscheidung von mehreren vertretbaren Entscheidungen, angemessen war, steht der Aufsichtsbehörde nicht zu (Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 114; Abt/Weibel, a.a.O., Rz 78 zu Art. 602 ZGB; Basler Kommentar zum ZGB II, a.a.O., Rz 22 zu Art. 595). Prüft die Aufsichtsbehörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie Beschwerden summarisch prüft und auch ihre Beschwerdeentscheide summarisch begründet. Beim Verfahren können die Kantone denn auch ein summarisches Verfahren vorsehen, weil es sich um eine Angelegenheit der nicht streitigen Gerichtsbarkeit handelt (Picenoni, a.a.O., S. 120).
2.4 Das EG zum ZGB enthält für das Beschwerdeverfahren gegen den Erbenvertreter keine besonderen Vorschriften.
Ausser Frage steht, dass die oben genannten, von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätze zur Anwendung gelangen. Unter Beachtung derselben prüft der Gemeinderat als Aufsichtsbehörde die Handlungen des Erbenvertreters mit der erwähnten beschränkten Kognition und schliesst das Verfahren mit einem begründeten Entscheid ab.
Ob subsidiär die - erst viel später erlassenen - Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) heranzuziehen wären (Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 70 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1]), namentlich die Bestimmungen betreffend das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nach Art. 1 bis 14 VwVV und/oder jene betreffend die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 VwVV, kann vorliegend mit Blick auf die oben genannten Verfahrensgrundsätze offen bleiben. Es handelt sich hier um ein Verfahren sui generis im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der angefochtene Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 20. Februar 2006 wurde am 24. Februar versandt. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid am 25. Februar 2006 entgegengenommen. Mit Beschwerde vom 13. März 2006 (Poststempel 13. März 2006) ist die Rechtsmittelfrist gewahrt.
Der Beschwerdeführer ist als Erbe der Erbengemeinschaft A.B. zur Beschwerde gegen den für diese Erbengemeinschaft eingesetzten Erbenvertreter legitimiert. Der Regierungsrat ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Wie unter Ziff. 2.3 ausgeführt umfasst die Aufsicht des Einwohnergemeinderats über den Erbenvertreter die Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Fähigkeit des Erbenvertreters gegeben ist, ob die Ermessensentscheide des Erbenvertreters sachlich vertretbar sind, ob er rechtswidrige, willkürliche oder offensichtlich sachwidrige Anordnungen getroffen oder die Geschäftsbesorgung vernachlässigt hat. Der Einwohnergemeinderat kann den Erbenvertreter auch aus dem Amt entlassen (z.B. wenn der Auftrag erfüllt ist), ihm Weisungen erteilen oder ihn als ultima ratio absetzen (z.B. bei grober Pflichtverletzung).
Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Erbenvertreter erhobenen Vorwürfe betreffen insbesondere die Art und Weise, wie der Erbenvertreter sein Amt bzw. seine Tätigkeit ausübt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Einwohnergemeinderat aus, das Vorgehen des Erbenvertreters sei eigenmächtig und verschleppend, dadurch sei der Erbengemeinschaft bereits ein finanzieller Schaden entstanden. Im weitern verletze der Erbenvertreter in grober Weise seine Sorgfaltspflichten, behandle nicht alle Erben gleich, sei nicht objektiv, informiere nicht alle Erben gleichzeitig und vollumfänglich, gewähre nicht allen Akteneinsicht und überschreite seine Kompetenzen. Der Beschwerdeführer beantragte dem Einwohnergemeinderat insbesondere die Absetzung des Erbenvertreters aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen, eventualiter die Entlassung des Erbenvertreters aufgrund der Beendigung des Auftrags und subeventualiter die Erteilung von Weisungen, welche eine ordnungsgemässe Amtsführung sicherstellen.
4.1 Die Erbenvertretung kann durch Entscheid der zuständigen Behörde beendet werden, wenn die Voraussetzungen, für die sie bestellt wurde, weggefallen sind. In diesem Sinne hat der Einwohnergemeinderat im Rahmen der Beschwerde geprüft, ob die Notwendigkeit für die Fortsetzung des Mandats des Erbenvertreters noch gegeben ist oder nicht. Der Einwohnergemeinderat kam gemäss Entscheid vom 20. Februar 2006 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der Erbenvertretung gegeben sind. Er führte aus, die Erbengemeinschaft könne sich nach wie vor nicht über eine Erbteilung einigen und solange die Erbengemeinschaft zerstritten sei, bleibe die Handlungsunfähigkeit bestehen. Die Verwaltung der Erbschaft müsse deshalb über einen Erbenvertreter sichergestellt werden. Die Einsetzung eines neuen Erbenvertreters würde die Angelegenheit nur verzögern.
Beim Entscheid, ob die Erbenvertretung weiter zu führen ist oder nicht, steht dem Einwohnergemeinderat, gleich wie bei der Bestellung eines Erbenvertreters (vgl. dazu nachfolgend Erw. 6), ein gewisser Ermessensspielraum zu. Der Einwohnergemeinderat hat die Notwendigkeit der Weiterführung der Erbenvertretung geprüft und diese im Rahmen seines Ermessens bejaht. Aus den Akten geht hervor, dass betreffend der Erbengemeinschaft A.B. noch kein bereinigtes Inventar vorliegt, die Aufgaben des Erbenvertreters noch nicht abgeschlossen sind und noch nicht zur Teilung der Erbschaft geschritten werden kann. Der Erbenvertreter wurde vom Einwohnergemeinderat angewiesen, noch Verkehrswertschatzungen für verschiedene Liegenschaften in Auftrag zu geben, welche für die Fertigstellung des Eingangsinventars notwendig sind.
Der Entscheid des Einwohnergemeinderats, die Erbenvertretung nicht zu beenden und das Mandat weiterführen zu lassen, liegt unter den gegebenen Umständen sicher im Rahmen seines Ermessens. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ermessenüberschreitung oder gar einen Ermessensmissbrauch des Einwohnergemeinderats. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.2 Eine rechtliche (z.B. Handlungsunfähigkeit, Konkurs) oder tatsächliche Unfähigkeit (z.B. Abwesenheit, Krankheit) des Erbenvertreters wurde nicht geltend gemacht und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Für den Einwohnergemeinderat ergab sich diesbezüglich somit zu Recht kein Handlungsbedarf.
4.3 Im Rahmen seines Entscheids vom 20. Februar 2006 hat der Einwohnergemeinderat die Vorwürfe betreffend Kompetenzüberschreitungen des Erbenvertreters überprüft. Es ging dabei um die Frage, welche Aufgaben und Befugnisse dem Erbenvertreter zukommen. Wie der Einwohnergemeinderat richtig feststellt, umfasst die Erbenvertretung die Feststellung des Nachlasses und die Verwaltung der Erbschaft inkl. Zahlung allfälliger Schulden. Der Einwohnergemeinderat kam zum Schluss, der Erbenvertreter habe seine Kompetenzen bzw. Befugnisse nicht überschritten oder missbraucht. Der Einwohnergemeinderat hat seine Aufsichtspflicht in diesem Sinne wahrgenommen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Vollständigkeitshalber und mit Blick auf die Weiterführung der Erbenvertretung sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Einwohnergemeinderats im Beschluss vom 20. Februar 2006 der Vollzug eines Erbteilungsvorschlags bzw. die Erbteilung selbst nicht mehr Aufgabe des Erbenvertreters ist (BGE 5P.83/2003, a.a.O., Erw. 1; Picenoni, a.a.O., S. 42).
...
Betreffend Informationspflicht des Erbenvertreters sei vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass, falls der Erbenvertreter gegenüber den Erben tatsächlich die Erteilung von Auskünften oder die Akteneinsicht verweigern würde, diese ihr Recht auf Auskunft klageweise vor dem ordentlichen Richter durchsetzen können (Picenoni, a.a.O., S. 51).
In seinem Entscheid weist der Einwohnergemeinderat darauf hin, die Frage, ob der Erbenvertreter zu Recht eingesetzt worden sei, müsse möglichst schnell vom Regierungsrat entschieden werden.
Dazu ist festzuhalten, dass der Regierungsrat die Einsetzung des Erbenvertreters im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat. Gegen den Entscheid über die Einsetzung des Erbenvertreters wurde keine Beschwerde eingereicht. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass dem Einwohnergemeinderat bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters ein gewisses Ermessen zusteht. Sind die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters erfüllt (Begehren eines Miterben, Bestehen einer Erbengemeinschaft, Fehlen eines Willensvollstreckers oder einer Erbschaftsverwaltung) hat der Einwohnergemeinderat in materieller Hinsicht zu prüfen, ob eine Erbenvertretung notwendig ist. Der Einwohnergemeinderat kann, muss aber dem Begehren auf Einsetzung eines Erbenvertreters nicht stattgeben. In der Praxis wird dem Begehren dann entsprochen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, beispielsweise bei Zerstrittenheit unter den Erben (Basler Kommentar zum ZGB II, a.a.O., Rz 43 ff. zu Art. 602).