Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 16, S. 58:
a. Art. 6 Abs. 1 VwVV
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden (Erw. 3).
b. Art. 19 und 62 Abs. 2 BV; Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 73 BiG
Die Kostenübernahme einer Privatschulung ist nur möglich, wenn der verfassungsrechtlich garantierte ausreichende Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule nicht vermittelt werden kann. Vorerst sind alle Mittel für eine Förderung an der öffentlichen Schule auszuschöpfen; erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Privatschule in Frage (Erw. 4 und 5).
c. Art. 23d Abs. 2, Art. 23e Abs. 1 Bst. c und Art. 23i VwVV
Wird im Beschwerdeverfahren der Erlass der vorinstanzlichen Kosten verlangt, entscheidet darüber die Beschwerdeinstanz. Die Kostenverlegung erfolgt nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens. Ein Erlass ist nur möglich, wenn keine wirtschaftlichen Gründe oder andere besondere Gründe vorliegen (Erw. 6 und 7).
Entscheid des Regierungsrats vom 10. Juni 2008 (Nr. 571).
Sachverhalt:
X, geboren 1998, besuchte ab dem Schuljahr 2005/2006 die Volksschule in der Einwohnergemeinde Giswil. Am 3. Januar 2007 versetzten die Eltern ihren Sohn X in eine private Schule in Sarnen.
Sie stellten beim Schulrat der Einwohnergemeinde Giswil ein Gesuch um finanzielle Beiträge für den Besuch von X an der Privatschule in Sarnen. Das Gesuch wurde vom Schulrat der Einwohnergemeinde Giswil wie auch vom Bildungs- und Kulturdepartement abgelehnt.
Gegen den Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements erhoben die Eltern von X Beschwerde beim Regierungsrat und beantragten die Aufhebung der bisherigen Entscheide, die teilweise Übernahme der Schulgelder der Schule durch die Einwohnergemeinde Giswil und den Erlass der amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einwohnergemeinde Giswil.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 (BiG; GDB 410.1) kann gegen Verfügungen des zuständigen Departements Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 128 Abs. 4 BiG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG, GDB 130.1]). Die Beschwerdeführer haben ein eigenständiges Beschwerderecht (Art. 128 Abs. 3 BiG) und sind als Verfügungsadressaten ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie führen aus, dass ihnen im Verfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement telefonisch die Möglichkeit gegeben worden sei, sich schriftlich zu äussern, jedoch ohne nähere Angaben. Es sei ihnen nicht bekannt, was von der Schule Giswil eingebracht worden sei. Aus den Akten ergibt sich, dass den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Schulrats vom 30. Juli 2007 an das Bildungs- und Kulturdepartement zugestellt wurde (Schreiben des Bildungs- und Kulturdepartements vom 8. August 2007). Zwar erklärte das Bildungs- und Kulturdepartement mit Schreiben vom 8. August 2007 den Schriftenwechsel für abgeschlossen, jedoch hätten die Beschwerdeführer während mehreren Monaten Zeit gehabt, ihrerseits eine weitere Stellungnahme einzureichen. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorbringen, dass ihnen das Recht zur Stellungnahme verweigert worden sei.
Selbst wenn - aus welchen Gründen auch immer - den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Schulrats vom 30. Juli 2007 nicht zugestellt worden wäre, so wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden. Die Ausführungen des Schulrats in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 bzw. in der dazugehörigen Aktennotiz der Klassenlehrerin sind vollumfänglich im angefochtenen Entscheid oder im erstinstanzlichen Entscheid vom 21. März 2007 enthalten. Die Beschwerdeführer wurden daher in ihrem Recht nicht eingeschränkt, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht und in Kenntnis sämtlicher Grundlagen anzufechten.
Inwieweit das rechtliche Gehör im Vorverfahren anderweitig verletzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2007 haben die Beschwerdeführer ihre Begehren und Ansichten formuliert. Einen weitergehenden Anspruch, insbesondere einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung, besteht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht. Ein solcher kann auch aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) nicht abgeleitet werden. Die "Anhörung" der Parteien bedeutet einzig, dass sich die Parteien im Verfahren äussern können. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt (Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 3 VwVV).
Das Bildungsgesetz gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. Art. 57 Abs. 1 BiG). Die Beschulung erfolgt in der Regelklasse der öffentlichen Schule. Bei besonderen pädagogischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern (z.B. Kinder mit Lernschwierigkeiten in einzelnen Fächern) werden von den öffentlichen Schulen Fördermassnahmen angeboten (Art. 73 BiG). Die in Art. 73 Abs. 1 BiG erwähnte "bestmögliche Ausbildung" bedeutet nicht, dass das Gemeinwesen die objektiv beste Schulung zu gewährleisten hätte. Vielmehr geht es um die bestmögliche Schulung im Umfang der gesetzlich umschriebenen Rahmenbedingungen und der finanziellen Möglichkeiten des Gemeinwesens (VVGE 2005 und 2006, Nr. 11, Erw. 4.3). Die Einwohnergemeinde bietet in der Regel eine integrative Förderung an, die gemeinsam durch Förder- und Regel-Lehrpersonen vermittelt wird. Sie kann in Ausnahmefällen auch Spezialklassen führen (Art. 74 BiG). In Ausnahmefällen kann ein Schulbesuch auch an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde bewilligt werden (Art. 58 BiG).
Eine Kostenübernahme einer Privatschulung ist nur möglich, wenn der verfassungsrechtlich garantierte ausreichende Grundschulunterricht nicht an einer öffentlichen Schule vermittelt werden kann. Eine weitergehende Unterstützung von Privatschulen besteht einzig im Bereich der Lehrmittel, welche während der obligatorischen Schulzeit an öffentlichen Schulen abgegeben werden. Für Schüler aus dem Kanton Obwalden können diese Lehrmittel von den Privatschulen unentgeltlich bezogen werden. Zudem stehen Schülerinnen und Schülern von privaten Schulen, deren Erziehungsberechtigte im Kanton Wohnsitz haben, die kantonalen Schuldienste kostenlos zur Verfügung. Andere Beiträge des Gemeinwesens werden an Privatschulen nicht entrichtet (Art. 39 BiG).
Es stellt sich daher die Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführer an der öffentlichen Schule der Einwohnergemeinde Giswil oder in einer öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde nicht hätte ausreichend beschult werden können.
5.1 Zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 zeigte X schulische Defizite. So war der Klassenlehrerin dessen Arbeitsverhalten negativ aufgefallen. Er zeigte Mühe in die Arbeit einzusteigen. Die Beschwerdeführerin teilte der Klassenlehrerin an einem Gespräch vom 27. September 2006 mit, dass ihr Sohn nicht gern zur Schule gehen würde und er die Hausaufgaben nur mühsam erledige. Die Klassenlehrerin setzte X in der Folge in die Nähe des Lehrerpults und liess ihm mehr Betreuung zukommen. Nach den Herbstferien (30. September bis 15. Oktober 2006) teilte die Beschwerdeführerin der Klassenlehrerin mit, dass es ihrem Sohn besser gehe, er wieder lieber zur Schule gehe und sich wohler fühle. Ende November 2006 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Beschwerdeführern und der Klassenlehrerin statt. Die Beschwerdeführer gaben an, dass sich der Zustand von X wieder verschlechtert habe und auch ein heilpädagogischer Stützunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch keine nachhaltige Verbesserung zeigen würde. Die Klassenlehrerin habe die Verschlechterung des Zustands des Sohnes der Beschwerdeführer nicht bemerkt und sie habe mitgeteilt, dass damit die Möglichkeiten der Schule Giswil erschöpft seien. Am 4. bis 7. Dezember 2006 hospitierten die Beschwerdeführer ihren Sohn in der privaten Schule. Mitte Dezember 2006 erklärte die Beschwerdeführerin der Klassenlehrerin, dass ihr Sohn in die Privatschule übertreten werde, was am 3. Januar 2007 auch tatsächlich erfolgte.
5.2 Der Schulrat führt aus, dass der öffentlichen Schule nie die Möglichkeit eröffnet wurde, anderweitige Fördermassnahmen für den Sohn der Beschwerdeführer anzubieten. Aus Sicht der Schulbehörde und der Klassenlehrerin habe kein Grund für weitere Fördermassnahmen bestanden. Der Leidensdruck des Sohnes der Beschwerdeführer sei nicht gross genug gewesen um ihn in eine Kleinklasse einzuweisen. Er sei auch nie in einem Mass aufgefallen, dass sich eine Beschulung in einer Kleinklasse aufgedrängt hätte.
5.3 Gemäss dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 18. Januar 2007 leide X an der öffentlichen Schule in Giswil. Er könne sein Potenzial nicht ausschöpfen. Es gäbe keine Hinweise, dass die Schwierigkeiten primär mit der Klasse, einzelnen Kindern, der Klassenlehrerin oder familiären Belastungen zusammenhingen. Die Lehrpersonen an öffentlichen Schulen könnten nur begrenzt auf individuelle Bedürfnisse eingehen. Für einen kleinen Prozentsatz der Kinder sei das öffentliche Schulsystem nicht die geeignete Schulform. Weil das Verhalten des Kindes in der Schule nicht störend gewesen sei, habe aus schulischer Sicht wenig Handlungsbedarf bestanden. Aus schulpsychologischer Sicht sei der Schulwechsel nachvollziehbar.
Der Hausarzt von X führt in seinem Bericht vom 25. Januar 2007 aus, dass die Beschwerdeführer angaben, dass X vermehrt unter Kopfschmerzen, Bauchweh und Einschlafstörungen leide. Er werde zunehmend schwermütiger, wirke lustlos und demotiviert. Er zeige einen deutlichen Leistungsabfall. Gemäss eigenen Angaben fühle er sich in der Schule eingesperrt, oft müde und überfordert. Als Hausarzt kenne er X als äusserlich sehr vitalen, energiegeladenen Jungen, der begeisterungsfähig und gut zu motivieren sei. Bei genauerer Exploration erscheine er sensibel und manchmal auch unsicher, was eine entsprechend klare und direkt auf ihn bezogene Führung erfordere. Sein Wesen sei fast durchwegs positiv gestimmt, anhaltend schwermütig habe er ihn noch nie erlebt. Die klinisch-körperliche Untersuchung habe keine greifbaren somatischen Ursachen für die Schmerzangaben zutage gefördert, sie seien auf die psychische Belastung zurückzuführen. Bei der letzten Konsultation vom 9. Januar 2007, also nach dem Schulwechsel, sei X beschwerdefrei gewesen und habe aufgestellt gewirkt. Auch subjektiv betrachtet sei für X die Situation unvergleichbar besser. Er sei motiviert und komme gut mit den schulischen Anforderungen zurecht. Der Schulwechsel sei aus medizinischer Sicht notwendig gewesen.
5.4 Augenfällig ist die zeitliche Abfolge der Ereignisse. Noch in der Zeit nach den Herbstferien (ab 15. Oktober 2006) schien sich der Zustand von X verbessert zu haben. Aber bereits zwei Wochen später verschlechterte sich sein Zustand wieder und die Beschwerdeführer liessen ihren Sohn schon wenige Tage später probeweise die Privatschule besuchen, obwohl sie selber ausführen, dass sie Ende November 2006 von dieser Privatschule noch nichts gewusst hätten. Die Klassenlehrerin scheint von den Ereignissen Ende November/Anfang Dezember 2006 selber überrascht gewesen zu sein.
Insgesamt deutet der Ablauf der Geschehnisse auf eine spontane Entscheidung der Beschwerdeführer. So haben die Beschwerdeführer in der Zeit vor dem Schulwechsel offenbar einzig mit der Klassenlehrerin gesprochen. Zwar geben die Beschwerdeführer an, dass ihnen die Klassenlehrerin gesagt habe, dass weitere Fördermassnahmen an der öffentlichen Schule Giswil nicht angeboten werden könnten. In ihrer Aktennotiz vom Dezember 2006 führt die Klassenlehrerin aber aus, dass weitere Fördermassnahmen aufgrund der damaligen Situation nicht zur Diskussion standen.
Erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführer in der damaligen Situation nicht mit dem Schulleiter Kontakt aufgenommen haben, der für die Anordnung weitergehender Fördermassnahmen zuständig ist (Art. 11 der Volksschulverordnung vom 16. März 2006 [GDB 412.11]). Aber selbst wenn der Schulleiter der Meinung gewesen wäre, dass für X weitergehende Massnahmen nicht angezeigt sind, hätten sich die Beschwerdeführer an den Schulrat wenden müssen. Dieser entscheidet im Streitfall nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes (Art. 11 Abs. 2 Volksschulverordnung). Es kann den Schulbehörden nicht vorgeworfen werden, dass sie untätig gewesen sind und nicht von sich aus Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst eingeleitet haben. Nach Ansicht der Klassenlehrerin bestand Ende November 2006 keine Notwendigkeit für weitergehende Massnahmen. Entsprechend hat die Klassenlehrerin auch keinen Antrag an die Schulleitung gestellt. Die Beschwerdeführer hätten intervenieren und das Gespräch mit dem Schulleiter suchen müssen, sei dies mit direkter Kontaktaufnahme oder über die Klassenlehrerin. Die Schulleitung hat ohne entsprechende Anträge oder Anzeigen gar nicht Kenntnis von der bestehenden Situation. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine Sonderschulung im Sinne von Art. 76 BiG an einer von der Invalidenversicherung anerkannten Einrichtung im vorliegenden Fall gar nicht zur Diskussion steht.
Gesamthaft betrachtet müssen sich die Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass sie nicht alle Mittel für eine Förderung von X an der öffentlichen Schule ausgeschöpft haben. Demgegenüber haben sie sich sehr rasch für eine Privatschulung entschieden, ohne Rücksprache mit den zuständigen Schulbehörden zu nehmen. Erst nach dem Schulwechsel gelangten sie an den Schulrat und verlangten die (teilweise) Übernahme der Kosten der Privatschulung. Die Beschwerdeführer haben der öffentlichen Schule daher nicht ernsthaft die Gelegenheit gegeben, die gesetzlich vorgesehenen Fördermassnahmen anzubieten. Vielmehr haben sie es vorgezogen, ihren Sohn in einer Privatschule unterzubringen.
5.5 Es kann auch nicht behauptet werden, dass ein ausreichender Grundschulunterricht an der öffentlichen Schule in Giswil oder allenfalls in einer anderen Gemeindeschule im Kanton nicht möglich gewesen wäre. Soweit integrative Fördermassnahmen nicht ausreichend gewesen wären, so hätte eine Beschulung in einer Kleinklasse erfolgen können. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass X in einer Kleinklasse nicht genau diejenige Unterstützung erhalten hätte, die ihm in der Regelklasse nicht angeboten werden konnte und die vom Schulpsychologischen Dienst und vom Hausarzt angesprochen wurden. So führen die Beschwerdeführer in ihrem Gesuch vom 24. Mai 2007 selber aus, dass die Kleinklasse vielleicht eine Möglichkeit gewesen wäre.
Weder die Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes noch das Schreiben des Hausarztes legen dar, weshalb eine Beschulung an einer öffentlichen Schule mit entsprechenden Fördermassnahmen nicht hätte erfolgen können. Der Schulpsychologische Dienst geht - wie die Beschwerdeführer richtig bemerken - nicht auf die verschiedenen Fördermodelle ein. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass weitergehende Fördermassnahmen an der öffentlichen Schule nicht zu einer Verbesserung hätten führen können. Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes wird nur die Regelklasse mit integrierter Förderung der Privatschule gegenübergestellt. Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 18. Januar 2007 kann daher nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden zur Beurteilung, ob die Fördermassnahmen an der öffentlichen Schule ausgereicht hätten. Auch aus dem Bericht des Hausarztes lässt sich nichts ableiten, was gegen eine Beschulung an der öffentlichen Schule mit entsprechenden Fördermassnahmen sprechen würde. Die Ausführungen des Arztes beschränken sich auf eine Schilderung von Symptomen und eine persönliche Einschätzung von X und der Beschreibung des Zustandes nach dem Schulwechsel. Daraus abzuleiten, dass eine Verbesserung des Zustandes von X nicht auch durch entsprechende Massnahmen an der öffentlichen Schule hätte erreicht werden können, ist spekulativ und in keiner Weise belegt. Anzumerken bleibt, dass auch aus dem Bericht der Privatschule vom 23. Januar 2008 nicht abgeleitet werden kann, dass X mit den entsprechenden Fördermassnahmen an der öffentlichen Schule nicht hätte ausreichend beschult werden können.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer von weitergehenden Fördermassnahmen keine Kenntnis hatten. Abgesehen davon, dass die Fördermassnahmen im Bildungsgesetz und in der Volksschulverordnung erwähnt werden (die entsprechenden Rechtstexte wurden allen Stimmberechtigten mit der Abstimmungsvorlage vom 21. Mai 2006 zugestellt), kann die Kenntnis von Fördermassnahmen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
Die Beschwerdeführer haben daher die Möglichkeiten der öffentlichen Schule nicht ausgeschöpft, vielmehr haben sie in eigener Verantwortung ihren Sohn in eine Privatschule umplatziert. Es mag durchaus zutreffen, dass er in der Privatschule eine optimale Schulbildung geniesst. Das Gemeinwesen ist aber für die allgemeine Grundschulbildung zuständig und hat für einen allgemeinen Bildungsstandard zu sorgen. Eine weitergehende Schulbildung kann vom Gemeinwesen schon aus finanziellen Gründen nicht angeboten werden. Weil nicht alle Möglichkeiten (Kleinklasse) ausgeschöpft wurden, kann nicht behauptet werden, dass X an der öffentlichen Schule in Giswil keine ausreichende Schulbildung erhalten hätte. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführer in eigener Verantwortung für ihren Sohn eine über den allgemeinen Standard hinausgehende Schulbildung an die Hand nehmen und im Nachhinein vom Gemeinwesen die Deckung der dadurch entstandenen Kosten verlangen. Der Entscheid der Beschwerdeführer, das Beste für ihren Sohn in die Wege zu leiten, ist durchaus nachvollziehbar und es ist erfreulich, dass er sich in der Privatschule positiv entwickelt. Aber dies bedeutet nicht, dass die Allgemeinheit die finanziellen Folgen dieses Entschlusses zu tragen hätte. Eine freie Schulwahl besteht nicht und könnte vom Gemeinwesen wohl auch kaum finanziert werden.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen, dass die amtlichen Kosten von Fr. 500.- des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen sind.
Soweit es sich hierbei um einen selbstständigen Antrag handelt, der nicht in direktem Zusammenhang mit den übrigen Punkten des angefochtenen Entscheids zusammenhängen, ist für dessen Behandlung grundsätzlich das Bildungs- und Kulturdepartement zuständig (Art. 23i VwVV). Handelt es sich aber um einen Antrag, der im Zusammenhang mit den übrigen Anträgen steht, so kann im Beschwerdeverfahren die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren überprüft werden (Art. 23d Abs. 2 VwVV).
Um Unklarheiten und allenfalls widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, entscheidet der Regierungsrat im Rechtsmittelverfahren sowohl für das Bildungs- und Kulturdepartement als auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 4 Organisationsverordnung vom 7. September 1989 [OV; GDB 133.11]).
6.2 Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass im Rechtsmittelverfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement amtliche Kosten erhoben werden können. Zudem bestreiten sie zu Recht nicht die vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegte Höhe der amtlichen Kosten (zum Ganzen vgl. Ausführungen unter Erwägung 7, welche analog auch für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten).
Die amtlichen Kosten können einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Vorliegend ist in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführer bedürftig wären.
Die amtlichen Kosten können ermässigt oder erlassen werden, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.
Weil keine anderen Gründe dargelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Frage der Kostenübernahme der Privatschulung rein wirtschaftlich begründet ist. Besondere Gründe, insbesondere ein öffentliches Interesse an der Abklärung einer Streitfrage, bestehen nicht. Der Anspruch auf Kostenübernahme von Privatschulungen sind im Bildungsgesetz klar geregelt und es besteht eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesrats bzw. des Bundesgerichts über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Gründe für eine Ermässigung oder einen Erlass der vorinstanzlichen Kosten sind nicht gegeben.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Die Einwohnergemeinde Giswil hat die Kosten für die Privatschulung nicht zu übernehmen. Den Beschwerdeführern steht es natürlich weiterhin offen, ihren Sohn in die öffentliche Schule umzuplatzieren und zusammen mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung oder dem Schulrat die geeigneten Fördermassnahmen (verstärkte integrative Förderung, Kleinklasse) zu bestimmen.
Die massgebenden Faktoren sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Die amtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat werden auf Fr. 700.- festgelegt und sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit geschuldet (Art. 14 Abs. 2 AGG).
Die unterlegenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 23a Abs. 3 und Art. 23h VwVV).