Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 21, S. 80:
Art. 44 BauR Engelberg; Art. 26 Bst. f BauV; Art. 100 SSV, Art. 36 BV
Art. 44 Abs. 2 des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg ist so zu verstehen, dass sowohl Eigen- wie auch Fremdreklamen in üblicher Aufmachung zulässig sind, soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bei Fremdreklamen darf ein strengerer Massstab angelegt werden als bei Eigenreklamen.
Entscheid des Regierungsrats vom 25. November 2008 (Nr. 236).
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Nichterteilung der Baubewilligung. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, Art. 44 Abs. 2 des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 18. Mai 2003 (BauR) könne als Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs nicht herangezogen werden, weil es sich vorliegend nicht um eine Eigenreklame sondern um eine Fremdreklame handle. Dies verkenne die Vorinstanz grundsätzlich. Massgebend für die Beurteilung des Baugesuchs sei Art. 44 Abs. 1 BauR. Da die Kriterien für Art. 44 Abs. 1 BauR (keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, keine Beeinträchtigung des Strassen-, Orts- oder Landschaftsbildes und auch sonst keine Belästigungen) erfüllt seien, sei die Baubewilligung zu erteilen. Der Entscheid der Vorinstanz sei - insoweit er sich überhaupt mit dem konkreten Sachverhalt befasse - (Fremdreklamen und nicht Eigenreklamen) durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen abgestützt und willkürlich.
Die Einwohnergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass auf ihrem Gemeindegebiet nur Reklamen zulässig sind, welche die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 und 2 BauR erfüllen. Die geplante Reklameanlage erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Einführung von Art. 44 BauR sei bewusst erfolgt, um die Tourismusgemeinde und Enklave Engelberg vor landschaftsverunstaltenden Reklameauswüchsen zu schützen.
2.2 Nicht bestritten ist, dass die Informations- und Orientierungstafel aufgrund ihrer Grösse (250 bis 300 cm x 120 bis 130 cm) der Baubewilligungspflicht untersteht (vgl. Art. 26 Bst. f Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV; GDB 710.11], wonach für Aussenreklamen mit einer Fläche von weniger als 1,0 m 2 keine Baubewilligungspflicht besteht).
2.3 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standortgrundstück der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Demgegenüber stehen Eigenreklamen mit dem Standortgrundstück in einem Zusammenhang (Art. 95 Abs. 4, 5 und 7 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 in der Fassung gemäss AS 1979, 1961).
Bei der geplanten Reklameanlage handelt es sich zweifellos um eine Fremdreklame. Die Reklameanlage soll neben einem Ortsplan auch einen Wirtschaftsteil enthalten. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2008 aus, dass sie dem Ortsgewerbe gerne einen zusätzlichen Standort offerieren würde. Die Reklameanlage soll demnach klarerweise nicht der Eigenreklame der jeweiligen Grundeigentümerschaft dienen.
2.4 Das kantonale Recht enthält keine baupolizeilichen Bestimmungen über Reklameanlagen. Ob den Bestimmungen von Art. 70 der Strassenverordnung vom 14. September 1935 (GDB 720.11) über "Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen" im Vergleich zu den Bundesbestimmungen von Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) überhaupt noch eine eigenständige Bedeutung zukommt ist zweifelhaft, da der Bund die Zulässigkeit von Reklameanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit abschliessend regelt. So sieht denn auch Art. 100 SSV vor, dass ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, vorbehalten bleiben. Die Zuständigkeit für den Erlass entsprechender Bestimmungen liegt im Kanton Obwalden bei den Einwohnergemeinden (Art. 17 BauG).
Die Einwohnergemeinde Engelberg hat von der Möglichkeit, Normen betreffend Reklameanlagen zu erlassen, in Art. 44 ihres Baureglements Gebrauch gemacht. Die Bestimmung lautet wie folgt:
"1 Aussenreklamen und ähnliche Vorrichtungen, wie Leuchtschriften, Scheinwerfer, Schaukästen und Warenautomaten dürfen weder die Verkehrssicherheit, noch das Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen und auch sonst nicht zu Belästigungen führen. Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind verboten. 2 Zulässig sind Reklameanlagen üblicher Aufmachung und Grösse, welche der Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes oder der Anpreisung darin geführter Waren dienen und auf der Geschäftsliegenschaft selbst oder einem direkt angrenzenden Grundstück angebracht sind. 3 Für Betriebe mit besonders grosser touristischer Bedeutung kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen."
Durch Art. 44 BauR werden insbesondere die Wirtschafts- und die Eigentumsfreiheit tangiert. Einschränkungen von solchen Grundrechten sind zulässig, wenn sie sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
Art. 44 BauR stellt klarerweise eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (beim Baureglement handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, welches dem obligatorischen Referendum untersteht: Art. 8 Abs. 1 BauV). Das öffentliche Interesse an der Einschränkung von Reklamewänden ist ebenfalls zu bejahen (so ausdrücklich und namentlich [aber nicht abschliessend] der Schutz von Landschafts- und Ortschaftsbildern: Art. 100 SSV). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund über die im Interesse des Ortsbildschutzes erforderliche Beschränkung von Fremdreklamen weit hinausgeht und unverhältnismässig ist (ZBl 2000, S. 137, mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Das Bundesgericht hält es aber für zulässig, wenn eine Gemeinde, um die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten, Fremdreklamen in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und nur Eigenreklamen in einem bestimmten Rahmen zulässt (BGE 128 I 3, Erw. 4b = ZGRG 2002, S. 51).
Art. 44 BauR bestimmt, dass Reklameanlagen üblicher Aufmachung und Grösse, welche zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs (...) und auf der Geschäftsliegenschaft selbst (...) angebracht sind, zulässig sind. Die Bestimmung entspricht in ihrem Kern der Regelung, die das Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Mai 1986 beurteilt hatte (VVGE 1985 und 1986, Nr. 62; ein Fall der heutigen Beschwerdeführerin, die Gemeinde Engelberg betreffend). In der damaligen Bestimmung von Art. 47 aBauR Engelberg vom 5. November 1974 erblickte das Verwaltungsgericht kein ausdrückliches Verbot von Fremdreklamen, da sich ein solches nur indirekt aus der Formulierung ableiten liess. Das Gericht billigte aber dem Gemeinderat zu, dass er bei der Bewilligung von Fremdreklamen einen strengeren Massstab anlegen darf als bei Eigenreklamen (Erw. 2). Es kann daher nicht gesagt werden, dass Art. 44 BauR ein undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen enthält, zumal der Einwohnergemeinderat für Betriebe mit besonders grosser touristischer Bedeutung Ausnahmen vorsehen kann (Art. 44 Abs. 3 BauR). Selbst wenn ein Normenkonflikt zwischen dem Baureglement und der Bundesverfassung bestände, führte dies nicht automatisch zur Aufhebung der entsprechenden Regelung, jedenfalls soweit eine Reglementsnorm einer - allenfalls ergänzenden bzw. normerhaltenden - verfassungsmässigen Interpretation zugänglich ist (BGE 124 I 193, Erw. 3c; BGE 118 Ia 64, Erw. 2c; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz 24 ff. zu § 50). Es kann nicht sein, dass ohne Not eine Bestimmung für nichtanwendbar erklärt wird und damit jegliche reglementarische Ordnung ausser Kraft gesetzt wird, mitunter der Wille des Gesetzgebers zur Reglementierung des Reklamewesens völlig ausser Acht gelassen wird.
Auszugehen ist in erster Linie vom Wortlaut der Reglementsbestimmung. Nach Art. 44 Abs. 1 BauR dürfen Aussenreklamen generell das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und auch sonst nicht zu Beanstandungen führen. Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind verboten. Ziel ist demnach, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen und störende Einwirkungen von Reklametafeln (mithin aufgrund der Ästhetik der Tafel selber) zu unterbinden. Zulässig sind zudem Reklameanlagen üblicher Aufmachung und Grösse (Art. 44 Abs. 2 BauR), was wiederum auf die ästhetische Wirkung der Reklameanlage selber aber auch auf die Wirkung der Tafel auf ihre Umgebung abzielt. Dies gilt sowohl für Eigen- wie für Fremdreklamen. Schliesslich konkretisiert Art. 44 Abs. 2 BauR (wie Art. 47 aBauR) noch, was unter Eigenreklamen zu verstehen ist, nämlich Reklamen, die auf der Geschäftsliegenschaft selbst oder einem direkt angrenzenden Grundstück angebracht sind.
Ein Verbot von Fremdreklamen aus Gründen der Ästhetik, des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildschutzes ist damit - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden (BGE 128 I 3, Erw. 4b;VVGE 1985 und 1986, Nr. 62). Nur das undifferenzierte, generelle Verbot von Fremdreklamen, ohne erkennbaren Bezug auf die genannten oder andere öffentliche Interessen, ist unverhältnismässig und mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsfreiheit nicht vereinbar. Art. 44 Abs. 2 BauR ist damit im Sinne einer normerhaltenden, verfassungsmässigen Auslegung so zu verstehen, dass sowohl Eigen- wie auch Fremdreklamen in üblicher Aufmachung und Grösse grundsätzlich zulässig sind, soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dies führt aber nicht dazu, dass Eigen- und Fremdreklamen unbeschränkt zu bewilligen sind. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Mai 1986 (VVGE 1985 und 1986, Nr. 62, Erw. 2) festgehalten hat, darf bei Fremdreklamen ein strengerer Massstab angelegt werden als bei Eigenreklamen. Unter diesen Voraussetzungen bietet bei einer Kumulation von Eigen- und Fremdreklametafeln die Generalklausel von Art. 44 Abs. 1 BauR zum Schutz des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes ausreichende Möglichkeiten, störende Massierungen von Reklamen zu verhindern. Bei einem Entscheid über die Zulässigkeit von Reklamen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es ist demnach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Verweigerung der Reklame geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Verweigerung muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Verweigerung der Fremdreklame zu einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der Massnahme stehen.
2.5 Der Einwohnergemeinderat Engelberg führt in seinem Beschluss einzig aus, dass Fremdreklamen grundsätzlich verboten sind. Er hat insbesondere keine Prüfung der Auswirkungen der geplanten Reklameanlage auf das Ortsbild und der Verhältnismässigkeit des Reklameverbots im konkreten Fall vorgenommen. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. August 2008 äussert sich der Einwohnergemeinderat Engelberg ausdrücklich nicht zu diesen Punkten.
Es liegt nicht am Regierungsrat erstinstanzlich über die Frage der Wirkung einer Reklameanlage auf das Ortsbild zu befinden. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an den Einwohnergemeinderat Engelberg zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 2 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Entsprechend wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. Beim neuerlichen Entscheid hat der Einwohnergemeinderat - analog zur Praxis bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von Art. 37 BauG - eine erhöhte Begründungspflicht (VVGE 2001 und 2002, Nr. 34, Erw. 7a am Schluss;VVGE 1999 und 2000, Nr. 41, Erw. 8.d. bb), zumal dem Einwohnergemeinderat bei der Beurteilung der Eingliederung in das Ortsbild ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht.