Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 22, S. 84:
Art. 39a Strassenverordnung; Art. 48 SSV
a. Art. 39a der Strassenverordnung bildet die Grundlage für Gebühren für längerfristiges Parkieren (Erw. 1 bis 3).
b. Grundsätze für Parkplatzreservationen auf Flächen im Gemeingebrauch, auf Flächen im Verwaltungsvermögen sowie auf Flächen im Finanzvermögen (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrats vom 2. Dezember 2008 (Nr. 253).
Aus den Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung stellt das kurzfristige Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen Gemeingebrauch dar, für welchen der Grundsatz der Gebührenfreiheit gilt; zulässig sind höchstens geringe Kontrollgebühren (BGE 122 I 279; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 1, 2. Auflage, Bern 2002, Rz 79). Das Ergebnis der Kontrollgebühren darf den Aufwand für Erstellung, Kontrolle und Wartung des Parkplatzes nicht übersteigen (VVGE 1997 und 1998, Nr. 22). Will ein Gemeinwesen Benutzungsgebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch, d.h. längerfristiges Parkieren einführen, muss es über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen. Eine solche wurde, wie erwähnt, mit der Ergänzung der Strassenverordnung geschaffen.
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Es ist unbestritten, dass in Bezug auf die Parkverhältnisse beim Kantonsspital Handlungsbedarf besteht. Unberechtigte Dauerparkierer blockieren Parkplätze, die den Besuchenden sowie Patientinnen und Patienten in der Folge nicht zur Verfügung stehen. Das Problem stellt sich aus heutiger Sicht punktuell auf dem Areal des Kantonsspitals. Deshalb ist für die dortigen Parkplätze eine besondere Lösung zu realisieren, wie es der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 30. März 1999 vorbehielt. Die vorhandene gesetzliche Grundlage von Art. 39a der Strassenverordnung gestattet neu auch Benützungsgebühren. Solche sind bei praktisch allen umliegenden Spitälern üblich.
Die Parkplatzbewirtschaftung setzt eine Signalisation bzw. Verkehrsbeschränkung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) voraus. In Frage kommt insbesondere das Signal "Parkieren gegen Gebühr" nach Art. 48 SSV (Signal Nr. 4.20) mit der Angabe der Parkberechtigung auf einer Zusatztafel. Es ist hiefür ein Gesuch an das Sicherheits- und Justizdepartement zu stellen, die Einzelheiten der Signalisation sind mit der Kantonspolizei abzusprechen. Die Erhebung der Parkgebühr ist indessen nicht Bestandteil der Verkehrsbeschränkung nach der Strassenverkehrsgesetzgebung; hiefür ist eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich (siehe dazu VVGE 1997 und 1998, Nr. 22). Diese ergibt sich aus Art. 39a der Strassenverordnung bzw. sie wird durch die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats geschaffen (siehe Erw. 1).
Die Parkplatzbewirtschaftung hat überdies bauliche Massnahmen zur Folge (Barrieren, Parkuhren). Hiefür ist nach Massgabe des Baurechts eine Baubewilligung einzuholen. Die baulichen Massnahmen sind überdies mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement abzusprechen.
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Die vorgesehene Parkplatzbewirtschaftung enthält indirekt auch eine Regelung für die Parkplätze des Spitalpersonals, indem die nördliche Fläche dem Personal zur Verfügung gestellt wird. Es ist deshalb auf die Frage der Zulässigkeit von Parkplatzreservationen einzugehen.
7.1 Auf sogenannten Flächen im Gemeingebrauch (öffentlichen Strassen und Parkplätzen) darf die Behörde nicht ohne weiteres Parkplätze reservieren lassen. Reservationen sind nur zulässig, wenn hiefür ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt (René Schaffhauser, a.a.O., Rz 90). Solche gewichtigen öffentlichen Interessen liegen vor, wenn es um Reservationen für Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Sanität usw.) oder Dienstfahrzeuge bzw. für Fahrzeuge von mit Dienstfahrten beauftragten Personen geht. Reservationen für Fahrzeuge des allgemeinen Staatspersonals sind aber auf solchen Flächen nicht gestattet, da das Bedürfnis des Staatspersonals nach Parkplätzen nicht höher gewichtet werden darf als das Bedürfnis der übrigen Anwohner. Es ist daher nicht möglich, auf öffentlichen Parkplätzen im Gemeingebrauch Parkfelder für kantonale Angestellte zu reservieren.
7.2 Das Areal des Kantonsspitals bildet indessen keine Fläche im Gemeingebrauch sondern Verwaltungsvermögen. Es dient der Erfüllung einer ganz bestimmten öffentlichen Aufgabe (Art. 17 Abs. 3 Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988, FHV; GDB 610.11), nämlich dem Betrieb eines Spitals gemäss Art. 16 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GDB 810.1). Mit dem Gesetz über den Ausbau des Kantonsspitals vom 17. Mai 1992 (LB XXII, 80) stimmten die Stimmberechtigten dem Ausbau gemäss Projekt vom Dezember 1991 zu und bewilligten den entsprechenden Kredit (Art. 1 und 2). In den Abstimmungserläuterungen zu dieser Vorlage wurde das Ausbauprojekt vorgestellt. Darin sind sowohl die Parkplätze für "Besucher und Patienten" als auch für das Spitalpersonal ausdrücklich erwähnt:
"Der Haupteingang für Besucher und Patienten, mit vorgelagertem Parkplatz, wird von der Südseite her über die Spitalstrasse erreicht. Die Zufahrt zur Notfallaufnahme, zur Anlieferung sowie zu den Personalparkplätzen wird getrennt ab der Brünigstrasse über die nordseitige Spitalzufahrt geführt." (S. 32).
Das Spitalareal dient somit ausdrücklich auch dem Zweck, Parkraum für Besuchende, Patientinnen und Patienten sowie für das Spitalpersonal zu bieten. Das Ausscheiden von Parkplätzen für das Spitalpersonal auf diesem Areal ist daher legitim und stellt keine ungerechtfertigte Privilegierung dar. Die Signalisation dieser Personalparkplätze kann allerdings nicht, wie die Kantonspolizei vorschlägt, mit einem Rechtsverbot erfolgen, da ein solches einzig auf Flächen im Finanzvermögen möglich ist (VPB 1979, Nr. 23, S. 100 ff). Es hat das ordentliche Verfahren nach SVG und SSV stattzufinden.
7.3 Wieder anders ist die Rechtslage in Bezug auf ein Areal, welches im Finanzvermögen steht, d.h. welches dem Kanton nicht unmittelbar für die Erfüllung seiner Aufgaben dient, sondern eine grundsätzlich veräusserbare Vermögensanlage bildet. Darüber kann der Kanton grundsätzlich frei verfügen und dort auch Personalparkplätze vorsehen. Es wird dagegen zum Teil kritisch eingewendet, der Kanton besitze das Finanzvermögen für die Allgemeinheit und es sei nicht zulässig, solches Vermögen (allein) zum Nutzen seiner Angestellten zu verwenden (VPB 1979, Nr. 23, Erw. 4, S. 103). Diese Frage müsste im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse beantwortet werden.