Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 23, S. 87:
Art. 31b Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 USG; Art. 3a GSchG; Art. 12 ff. VV zum GSchG
Für den Erlass von Kanalisationsanschlussgebühren gibt es weder im Bundes- noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage.
Entscheid des Regierungsrats vom 15. Januar 2008 (Nr. 323).
Aus den Erwägungen:
Bei der Gestaltung der Abwasserabgaben unterscheidet man primär zwischen Benützungsgebühren und Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr ist im Grundsatz als einmalige Abgabe konzipiert, welche beim Anschluss eines Gebäudes oder Gebäudeteils an die öffentliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Das Verursacherprinzip gilt an sich zwar ebenfalls für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere sachbezogene und nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründende Kriterien berücksichtigt werden. Die tatsächlich erzeugte Abwassermenge wird denn auch erst bei der Bemessung der periodischen Benützungsgebühr berücksichtigt (vgl. statt vieler: BG-Urteil vom 22. August 2007 [2C 101/2007], Erw. 4.2).
Im vorliegenden Fall wurde für die Bemessung der Anschlussgebühr auf das System der Einwohnergleichwerte abgestellt, welches die künftig mutmasslich anfallende Abwassermenge nicht direkt, sondern nur in abstrahierter Weise über die Wohnfläche der angeschlossenen Baute erfasst. Dies ist nach dem bisher Gesagten nicht zu beanstanden. Folglich vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, die Abwassermenge, die seine Liegenschaft verursache, sei sehr gering, an der Veranlagung nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als er die Einstufung seiner Liegenschaft in vier Einwohnergleichwerte, mithin also die angerechnete Wohnfläche, nicht beanstandet. Eine Reduktion oder ein Wegfall der Anschlussgebühren aus den geltend gemachten Gründen ist daher nicht möglich.
Die Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren bedarf einer Grundlage im Gesetz (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gleiches gilt auch für den Verzicht auf solche Gebühren. Denn das Legalitätsprinzip gilt nicht nur für die Eingriffsverwaltung, sondern auch für die Leistungsverwaltung. Für Letztere allerdings sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform weniger streng (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 414 ff.).
Die Gebühr ist eine pauschalisierte Gegenleistung des Bürgers für bestimmte staatliche Leistungen. Daher ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder ein Erlass der Gebühr in der Regel nicht vorgesehen; notfalls sind die Gebühren auf dem Betreibungsweg einzuziehen. Dem stehen auch die in der Bundesverfassung enthaltenen materiellen Schranken der Abgabenerhebung (Rechtsgleichheitsgebot, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) nicht entgegen.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, aufgrund derer die vorliegende Gebührenrechnung erlassen werden könnte.
3.1 Die Finanzierung der Abwasserentsorgung richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG]; SR 814.01) und dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]).
Nach Art. 31b Abs. 1 USG werden Abfälle aus der öffentlichen Abwasserreinigung von den Kantonen entsorgt. In Konkretisierung des Verursacherprinzips bestimmt Art. 32a Abs. 1 USG, dass die Kantone die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren oder andern Abgaben den Verursachern zu überbinden haben. Dass unter bestimmten Umständen vom Verursacherprinzip abzuweichen und die Entsorgungskosten zu erlassen sind, sieht das USG nicht vor. Daran ändert auch - der vielleicht missverständliche - Art. 32 Abs. 2 USG nichts, der die Kostentragung für bestimmte, hier nicht relevante, Ausnahmefälle anders regelt. Auch Art. 48 USG, der eine allgemeine gesetzliche Grundlage für Gebühren im Bereich des USG bildet, sieht keine Erlassmöglichkeit vor.
3.2 Gemäss Art. 10 GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser sowie für den wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen. In Bezug auf die Finanzierung u.a. der Abwasserentsorgung statuiert Art. 3a GSchG mit identischem Wortlaut wie Art. 2 USG das Verursacherprinzip als allgemeinen Grundsatz, der aber so wenig wie Art. 2 unmittelbar anwendbar ist (Seiler, Kommentar zum USG, Zürich 2001, N 132 zu Art. 2), sondern durch Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisiert wird. Nach dieser Bestimmung sorgen wiederum die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder andern Abgaben den Verursachern überbunden werden.
Im Ergebnis aber lässt sich auch aus dem GSchG kein Hinweis in Bezug auf den Erlass von Abwassergebühren entnehmen.
3.3 Somit ist nach dem bisher Gesagten eine konkrete Regelung der Abwassergebühren und insbesondere die Möglichkeit eines Gebührenerlasses auf kantonaler oder kommunaler Ebene zu suchen.
Der Kanton Obwalden hat das Abwasserentsorgungsmonopol den Gemeinden übertragen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 [VV GSchG; LB XV, 328, XVII, 8, XVIII, 125 und ABl 2001, 109]; aufgehoben am 1. Mai 2006). Nach der altrechtlichen Formulierung hatten die Gemeinden die öffentlichen Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben. Zu diesem Zweck hatten sie ein Reglement zu erlassen, in dem insbesondere die Anschlusspflicht, die Anschlussvoraussetzungen, das Verfahren sowie die Deckung der Bau- und Betriebskosten geregelt waren (Art. 12 Abs. 2 VV GSchG). Die Gemeinden hatten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Amortisation Gebühren zu erheben (Art. 13 Abs. 1 VV GSchG). Die Kriterien für die Bemessung der Gebühren waren in den Reglementen der Gemeinden zu ordnen (Art. 14 VV GSchG).
Art. 8 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (AB USG; GDB 780.111; LB XIX, 201; aufgehoben am 1. Mai 2006) verwies bezüglich Gebühren für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen in Ausführung der Umweltschutzgesetzgebung auf die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; LB XVII, 8, XVII, 325, XX, 260, XXI, 280, XXII, 248, ABl 2000, 668, und ABl 2001, Anhang, S. 48; aufgehoben am 1. Juli 2005). Allerdings erfasste die abschliessende Aufzählung in Art. 8 Abs. 2 die Gebühren für die Entsorgung von Abwasser durch die Gemeinden nicht (analog Art. 48 USG; vgl. Erw. 3.1).
3.4 Somit sind die konkreten Kriterien für die Bemessung der Gebühren im Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 13. Dezember 2000 (EntwR) zu suchen.
Das EntwR behandelt in Art. 39 ff. und im Anhang die Gebühren. Allein über den Erlass von Gebühren findet sich keine Bestimmung. Art. 45 Abs. 2 EntwR bestimmt sogar, dass der Einwohnergemeinderat in Härtefällen die Zahlung der Anschlussgebühren in Raten bewilligen kann. Umgekehrt aber ist daraus abzuleiten, dass der kommunale Gesetzgeber den Erlass von Gebühren nicht vorsehen wollte.