Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 24, S. 89:
Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG; Art. 14 Reglement über das Kehrichtwesen in der Gemeinde Kerns vom 18. Mai 1973
Die Kehrichtgebühren müssen einen minimalen Bezug zur tatsächlich anfallenden Abfallmenge haben. Produziert eine Wohnung keinen Kehricht, darf vom Pflichtigen lediglich eine Bereitstellungsgebühr verlangt werden.
Entscheid des Regierungsrats vom 22. Januar 2008 (Nr. 344).
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die zweite Wohnung unbenutzt ist, sondern macht lediglich geltend, dass auch unbenutzte Wohnungen mit den gesamten Kehrichtgebühren zu belegen seien.
2.1 Die Finanzierung der Kehrichtentsorgung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG]; SR 814.01). Sie richtet sich nicht nach dem Gemeinlastprinzip, sondern nach dem Verursacherprinzip (Art. 2 USG). Nach Art. 31b Abs. 1 USG werden die Siedlungsabfälle von den Kantonen entsorgt. In Konkretisierung des Verursacherprinzips bestimmt Art. 32a Abs. 1 USG, dass die Kantone die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben den früheren Inhabern bzw. Verursachern zu überbinden haben. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind insbesondere "die Art und Menge des übergebenen Abfalls" sowie die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erhalt der Abfallanlagen zu berücksichtigen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung belässt das USG den Kantonen und Gemeinden einen beträchtlichen Spielraum zur Umsetzung dieser Vorgaben. Verlangt wird lediglich, dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die Gesamtheit der Entsorgungskosten trägt. Immerhin aber müssen die Kriterien für die Bemessung der Abfallgebühren einen minimalen Bezug zur tatsächlich anfallenden und übergebenen Abfallmenge haben, ansonsten sie im Widerspruch zu Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG stehen. Dabei sind - für die Aufteilung der Kausalabgaben auf die einzelnen Pflichtigen - Schematisierungen und Pauschalierungen zulässig, wodurch die im konkreten Fall geleistete Abgabe von den verursachten Kosten abweichen kann. Als mit dem Verursacherprinzip aber unvereinbar erweisen sich Regelungen ohne Bezug zur tatsächlichen Abfallmenge, wonach sich die Kehrichtgebühr beispielsweise ausschliesslich proportional nach dem Gebäudeversicherungswert oder dem Frischwasserverbrauch bemisst.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet man grundsätzlich zwischen mengenabhängigen Benützungsgebühren und mengenunabhängigen Grundgebühren. Die Benützungsgebühren müssen einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben. Dies ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt aber weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers.
Da die Infrastruktur für die Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden. Die Grundgebühr berücksichtigt, wie viel Abfall von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Hier sind abstraktere Bemessungskriterien als bei der Benützungsgebühr zulässig.
Die Regelung von Art. 32a USG gilt schon seit 1. November 1997 und wurde ohne entsprechende Übergangsbestimmungen bzw. Umsetzungsfristen erlassen. Insoweit waren die Kantone und Gemeinden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin zur Anpassung ihrer Erlasse verpflichtet (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 290, BGE 125 I 449).
2.2 Der Kanton Obwalden hat das Abfallentsorgungsmonopol den Gemeinden übertragen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. e der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 [AB USG; LB XIX, 201], aufgehoben am 1. Mai 2006, und Art. 17 ff. der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 [VV GSchG; LB XV, 328, XVII, 8, XVIII, 125, und ABl 2001, 109], aufgehoben am 1. Mai 2006). Die Gemeinden können die Aufgabe der Abfallentsorgung gemeinsam lösen, entweder durch die Gründung eines Zweckverbandes oder durch den Abschluss von Vereinbarungen (Art. 17 Abs. 2 VV GSchG). Die Gemeinden ordnen durch Reglement u.a. den Kehrichtsammeldienst sowie die Erhebung kostendeckender Gebühren für die Abfallentsorgung (Art. 8 Abs. 1 AB USG). Die Gebühren sind bei den Verursachern oder den Grundeigentümern des Einzugsgebietes zu erheben (Art. 19 f. VV GSchG).
2.3 Die Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden haben sich - zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Abfälle - zum Entsorgungszweckverband Obwalden (EZV) zusammen geschlossen. Das Abfallreglement des EZV vom 1. Januar 2001 (Abfallreglement EZV; aufgehoben am 1. Januar 2007), das den kommunalen Abfallreglementen vorgeht (Art. 17 Abfallreglement EZV), bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Abfälle verursacht, zu deren Abnahme der EZV verpflichtet ist. Gebühren werden erhoben pro Haushalt, auch wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt wird. Zudem ist eine Grundgebühr für alle Gebührenpflichtigen zu erheben. Bei ausserordentlichen Verhältnissen können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht oder herabgesetzt werden. Zahlungspflichtig pro Kalenderjahr sind die Grundeigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Art. 14 ff. Abfallreglement EZV). Die Veranlagung und Erhebung der Gebühren wird durch die betreffende Einwohnergemeinde vorgenommen.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Reglements über das Kehrichtwesen in der Gemeinde Kerns vom 18. Mai 1973 (Reglement) werden zur Deckung der Kosten für den Sammeldienst und der Beiträge an den Zweckverband alljährlich von den Grundeigentümern Gebühren erhoben. Die Kehrichtabfuhr und die Kehrichtbeseitigung sollen selbsttragend sein. Grundlage der Gebührenberechnung ist die jährlich abgelieferte Kehrichtmenge und die für die Beseitigung total aufzuwendenden Kosten. Der sich daraus ergebende Kilo-Preis wird mit einer Durchschnittsmenge von 720 kg pro Jahr multipliziert. Dies ergibt die Gebühr für einen Kehrichtpunkt. Für die Berechnung der Gebühren bei überbauten Liegenschaften ist die Anzahl Wohnungen massgebend. Eine Wohnung wird mit einem Kehrichtpunkt veranlagt (Art. 1 f. und 4 Gebührenordnung über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde Kerns vom 9. Juni 1975 [Gebührenordnung]).
2.4 Die oben genannte kommunale Regelung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) und Benützungsgebühr (seit 1. Januar 2007 gilt das neue Abfallreglement des EZV, welches für Siedlungsabfälle zwischen Sackgebühren und Grundgebühren unterscheidet; vgl. dazu Erw. 3). Sie geht von der jährlich durch die Einwohnergemeinde zu entsorgenden Kehrichtmenge aus. Die sich daraus ergebenden Entsorgungskosten werden den Verursachern nicht direkt aufgrund der tatsächlich anfallenden und übergebenen Abfallmenge, sondern pro Wohnung überbunden. Damit besteht bei einer durchschnittlich genutzten Wohnung ein gewisser Bezug zur anfallenden und übergebenen Abfallmenge, wenn auch sehr stark schematisiert (720 kg pro Wohnung). Besser könnten Bemessungskriterien wie Wohnfläche, Anzahl Wohnräume, Gebäudevolumen indirekt gewisse Hinweise auf die anfallende oder zu erwartende Abfallmenge liefern, wohnen doch in einer grossen Wohnung im Durchschnitt mehr Personen als in einer kleinen Wohnung und mehr Personen produzieren in der Regel mehr Abfälle als wenige Personen (beides trifft jedoch in vielen Fällen nicht zu). Ob aber die kommunale Regelung für durchschnittlich genutzte Wohnungen vor dem USG standhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, geht es hier doch um den Sonderfall einer - unbestrittenermassen - leerstehenden und unbenützten Wohnung.
Allein solche Sonderfälle werden durch die kommunale Regelung nicht berücksichtigt, da diese nicht zwischen Benützungsgebühr und Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) unterscheidet. Damit aber gerät die kommunale Regelung in Konflikt mit Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG, wonach die Kehrichtgebühr einen minimalen Bezug zur tatsächlich anfallenden und übergebenen Abfallmenge haben muss. Dieser Bezug fehlt bei der betreffenden Wohnung, da diese offenbar über eine längere Zeit nicht genutzt wird, jedoch mit den vollen Kehrichtkosten veranlagt wird. Das Fehlen dieses Bezugs kann auch nicht mit Schematisierungs- oder Pauschalierungsgründen gerechtfertigt werden. Zwar fallen dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung Kosten für die Bereitstellung der notwendigen Dienstleistungen an. Denn als Verursacher der fixen Kosten sind auch jene Haushalte und Betriebe zu betrachten, welche die Infrastruktur im Moment gerade nicht nutzen (URP 1999, S. 55). Dem Gemeinwesen fallen hingegen über eine längere Dauer keine Kosten für die Entsorgung von tatsächlich übergebenen Abfallmengen an. Damit rechtfertigt sich hier lediglich die Erhebung einer Grundgebühr für die Bereitstellung der Kehrichtdienstleistung, die der Grundeigentümer auch ohne konkret verursachte Kehrichtmenge zu bezahlen hat. In dieser Gebühr sind u.a. auch die Fixkosten für den Sammeldienst enthalten.
Folgerichtig hätte das Gemeinwesen im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Abfallreglement EZV, wonach bei ausserordentlichen Verhältnissen die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht oder herabgesetzt werden können, für die betreffende Wohnung eine Grundgebühr im oben genannten Sinne veranlagen müssen. Dieses Vorgehen hätte entgegen der Meinung der Vorinstanz weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Gesetzmässigkeitsprinzip verstossen. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Kehricht aufzuheben.
Seit 1. Januar 2007 gilt für den Kanton Obwalden bei der Finanzierung der Abfallentsorgung das sogenannte "Splitting-Modell" (vgl. dazu auch URP 1999, S. 54), d.h. die Kombination einer Grundgebühr mit einer mengenabhängigen Gebühr (Sackgebühr). Der entsprechende Gebührentarif für die Abfallbewirtschaftung des EZV vom 8. November 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) sieht für Kerns eine Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) pro Haushalt von Fr. 80.- vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Höhe einer Grundgebühr für das Veranlagungsjahr 2004 in einem ähnlichen Rahmen bewegt hätte, reduziert um die Teuerung (3.7 Prozent [Indexbasis Mai 2000]). Dieser Betrag ist dem Grundeigentümer für die leerstehende Wohnung in Rechnung zu stellen. Die Veranlagung der benutzten Wohnung bleibt unverändert. Die totalen Kehrichtgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 betragen demnach Fr. 292.20 (1 x Fr. 215.20 und 1x Fr. 77.-).
Zahlungspflichtig ist der Grundeigentümer, mithin also der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 2.3). Dieser kann die entsprechende Grundgebühr auf die tatsächlich Berechtigte, hier auf die Wohnrechtsnehmerin überwälzen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es keine unzulässige Doppelbelastung im Bereich der Grundgebühr geben, da diese eben nicht von der effektiven Abfallmenge abhängt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Anwendung der genannten Bestimmung ist die angefochtene Verfügung bezüglich Kehricht aufzuheben und es ist für die leerstehende Wohnung eine Grundgebühr von Fr. 77.- festzulegen.