Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 28, S. 107:
Art. 64 Abs. 1 GOG
Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Erw. 1).
Art. 68 StVG
Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die im Rechtsmittelverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat bloss eine summarische Prüfung vorzunehmen (Erw. 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2007
Aus den Erwägungen:
1.a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist unter anderem zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1], Art. 82 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz] vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; VGE vom 27. Juni 2007 i.S. K., Erw. 1) oder wenn es sich um einen Entscheid handelt, der zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) betrifft (Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG). Fraglich ist zunächst, ob mit der Verfügung des Landammanns vom 11. Juli 2007 ein Entscheid der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 GOG vorliegt. Dies ist zu bejahen, ist doch der Landammann gemäss Art. 17 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) in dringlichen Fällen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, was in Art. 68 Abs. 4 StVG in Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren dahingehend konkretisiert wird, dass in dringenden Fällen der Präsident bzw. das mit der Instruktion der Beschwerde betraute Mitglied der Beschwerdeinstanz ermächtigt ist, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu erteilen oder eine andere vorsorgliche Massnahme zu ergreifen. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Regierungsrat ist in diesen Fällen im Gegensatz zu den anderen in Art. 17 Abs. 2 StVG erwähnten Präsidialverfügungen des Landammanns nicht vorgesehen. Als Rechtsmittelinstanz kommt somit das Verwaltungsgericht in Frage.
b) Handelt es sich wie vorliegend beim Entscheid über die Gewährung bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, so ist dagegen die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Für Fälle, wo unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig war, verlangt das Bundesgericht in Fortführung der bisherigen Praxis zum früheren Art. 87 Abs. 2 OG dabei einen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten umfasst dagegen sowohl den Anwendungsbereich der staatsrechtlichen Beschwerde als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss OG. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass insofern wie zuvor bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/2004 vom 12. Oktober 2004, Erw. 1.3, mit Hinweisen) der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 8 f. zu Art. 93 BGG). Dass der Zwischenentscheid der Vorinstanzen einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, trifft vorliegend zu, behaupten doch die Beschwerdeführerinnen, dass ihnen durch die Einstellung des Abbaubetriebs der Wuhrsteine ein immenser finanzieller Schaden entstehe. Dieser könnte auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Endentscheid nicht behoben werden, sondern diese hätten diesbezüglich ein eigenes Staatshaftungsverfahren mit ungewissem Ausgang einzuleiten. Im Übrigen wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels als anfechtbarer Zwischenentscheid erachtet (vgl. BGE 120 Ia 264;116 Ia 179). Insofern erweist sich die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als zulässig, womit die Voraussetzung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG nicht weiter zu prüfen ist.
c) Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde richtet, hat darüber das Verwaltungsgericht direkt zu befinden. In Bezug auf die Frage, ob der Verwaltungs gerichtsbeschwerde die dieser nicht von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, hätte vorab der Verwaltungsgerichtspräsident zu entscheiden und hernach bei einem Weiterzug das Verwaltungsgericht (Art. 12 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV; GDB 134.14]). Das Verwaltungsgerichtspräsidium war gestützt auf Art. 15 VGV in Verbindung mit Art. 234 der Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) zuständig, superprovisorisch über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu verfügen (vgl. VGPE vom 7. März 2000 i.S. ARGE X.). Da die Stellungnahmen eingegangen sind und die Sache spruchreif ist, entscheidet das Verwaltungsgericht direkt über die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz. Ein weiterer, wiederum an das Verwaltungsgericht weiterziehbarer Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VGV wird damit gegenstandslos.
(Das Verwaltungsgericht schützte vorliegend den Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies die Beschwerde ab).