Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 44, S. 199:
Art. 43 und Art. 49 ATSG; Art. 55 Abs. 2 UVV
Ein Schreiben der Unfallversicherung, in welchem eine Begutachtung angeordnet und die Möglichkeit geboten wird, gegenüber den vorgesehenen Gutachtern allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzubringen, und das überdies eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG beinhaltet, ist trotz gegenteiliger Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Verfügung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2007
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Art. 1 Abs. 2 UVG genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen.
b) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 2 ATSG hält Art. 55 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) fest, dass sich die versicherte Person weiteren von den Versicherungsträgern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen muss, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen, wobei unzumutbar solche medizinischen Massnahmen sind, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der versicherten Person darstellen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, wobei er diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss; ihnen ist dabei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
c) Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 93, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Markus Zimmermann, Die Mitwirkungsrechte des Versicherten bei der Einholung eines Gutachtens, HAVE 3/2004, 206). Dies gilt auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1, 2. Satzteil, ATSG (BGE 132 V 93, Erw. 6.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/05 vom 7. September 2006, Erw. 3.2).
2.a) Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2006 um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt darin Folgendes fest:
"Sollte sich Ihre Klientin weigern, sich sämtlichen in der Rehaklinik vorgesehenen Untersuchungen zu unterziehen, so wird ein Aktenentscheid ergehen. Der Begutachtungstermin wird zum gegebenen Zeitpunkt bekannt gegeben. Sollte die untenstehende Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Klientin auch neurologisch untersuchen lässt.
Ferner weisen wir daraufhin, dass Ihrer Klientin im Schreiben vom 16. Dezember 2005, welches wir Ihnen beilegen, die vorgesehenen Gutachter mitgeteilt worden sind. Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzubringen."
b) Einerseits handelt es sich beim Schreiben vom 17. Februar 2006 um eine Anordnung einer Begutachtung. So wurde von der Beschwerdegegnerin lediglich formlos im Sinne eines Realaktes die Beweismassnahme eröffnet, bei welcher es, falls die Beschwerdeführerin keine Einwendungen geltend macht, bleiben würde, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Verfügung zu treffen hätte (siehe dazu etwa BGE 132 V 376, Erw. 2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 961/05 vom 20. November 2005, E 4.2). Eine derartige Anordnung einer Begutachtung hat gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keinen Verfügungscharakter und kann daher als solche nicht angefochten werden (BGE 132 V 93; BGE 132 V 376, Erw. 2.5; IV-Rundschreiben Nr. 237 vom 11. Mai 2006).
c) Andererseits wird der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. Februar 2006 die Möglichkeit geboten, gegenüber den für die angeordnete Begutachtung vorgesehenen Gutachtern allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzubringen. Im vorerwähnten BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daran festgehalten, dass lediglich der Entscheid, mit dem vom Versicherer substantiiert vorgetragene gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe abgelehnt wurden, eine selbstständig anfechtbare Verfügung darstellt, weil sie für die versicherte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (siehe auch Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, 2007, N. 99). Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte diese Auffassung in BGE 132 V 376 dahingehend, dass dasselbe auch gelten muss, wenn der versicherten Person gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, Ausstandsgründe vorzubringen, weil ihr die Namen der Gutachter nicht bekannt gegeben worden sind. Da der Beschwerdeführerin jedoch die Namen der Gutachter mittels Schreiben vom 16. Dezember 2005 durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden sind, und ihr mit dem Schreiben vom 17. Februar 2006 erst die Gelegenheit geboten wurde, allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzubringen, stellt das Schreiben vom 17. Februar 2006 auch in dieser Hinsicht keine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar.
d) Weiter beinhaltet das Schreiben vom 17. Februar 2006 eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG, mit welcher von der Beschwerdegegnerin das darin vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren angeordnet wurde. Diese zu erlassende Mahnung hat ebenfalls keinen Verfügungscharakter (VGE vom 9. November 2005 i.S. T.v.A., Erw. 1f; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 40 zu Art. 43; Hans-Jakob Mosimann, Gutachten: Präzisierung zu Art. 44 ATSG, in: SZS/RSAS 49/2005, 478 f.). Denn nach der Rechtsprechung sind Schadenminderungspflichten, wie etwa die Mitwirkung bei der Abklärung, keine durchsetzbaren Rechtspflichten, sondern blosse Obliegenheiten, welche nur insofern (indirekt) durchsetzbar sind, als deren Verletzung leistungsrechtliche Folgen nach sich zieht. Der Versicherer kann somit lediglich die Sanktion wegen Verletzung der Obliegenheit (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) in die Form einer Verfügung kleiden, nicht jedoch die Obliegenheit selber (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 338/99 vom 30. November 2001, Erw. 3a; SVR 1998 UV Nr. 1, Erw. 1b; René Wiederkehr, Begutachtungsanordnung im Kontext des ATSG, AJP 9/2004, 1146 ff.).
e) Nach dem Gesagten kommt dem Schreiben der Beschwerdegegnerin insgesamt - und insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Anordnung einer erneuten neurologischen Begutachtung - kein Verfügungscharakter zu. Daran vermag auch die Bezeichnung als "Verfügung" und die angebrachte Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Stellt das erwähnte Schreiben keine Verfügung dar, ist auch nicht zu beurteilen, ob es wegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 269/06 vom 29. November 2006, Erw. 4). Die Beschwerdeführerin ist einer solchen Beweismassnahme-Anordnung gegenüber nämlich nicht schutzlos ausgeliefert. Denn über eine im Anschluss an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässige Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (Aktenentscheid beziehungsweise Nichteintreten) ist prioritär ein materieller Entscheid zu fällen, falls sich die versicherte Person nach wie vor weigert mitzuwirken (Kieser, a.a.O., N. 102 zu Art. 43). Die Rechtmässigkeit einer erneuten neurologischen Untersuchung, beziehungsweise deren allfällige Unzumutbarkeit, würde somit vorfragemässig überprüft, wenn gegen einen solchen Akten- beziehungsweise Nichteintretensentscheid ein Rechtsmittel eingelegt würde (Kieser, a.a.O., N. 41 zu Art. 43; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 988/06 vom 28. März 2007, Erw. 3.3 mit Hinweisen).