Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 45, S. 202:
Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG
Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Anrechnung des Vermögensverzichts. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen vorliegt, sind Liegenschaften mit dem im Zeitpunkt der Entäusserung massgeblichen Verkehrswert in die Berechnung einzubeziehen. Eine bei der Entäusserung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung ist als Teil der Gegenleistung für die Liegenschaft zu berücksichtigen. Wird (später) auch auf die Nutzniessung verzichtet, so ist der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2007
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) ist Schweizerbürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 ELG sind unter anderem Betagte, die eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a Bst. a ELG). Nach Art. 3a Abs. 1 ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Annahme eines Vermögensverzichts und rügt in diesem Zusammenhang die Ermittlung des Verkehrswertes der im Oktober 1999 entäusserten Liegenschaft sowie die Beurteilung der Gegenleistung ihrer Tochter.
a) Gemäss Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Kantone können an Stelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. dazu Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 17. August 2005, in: SVR - Rechtsprechung 3/2006, EL Nr. 2). Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Dementsprechend sind Liegenschaften mit dem im Zeitpunkt der Entäusserung massgebenden Wert in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003, Erw. 5.1, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9 Juni 2006, Erw. 2.1, mit Hinweisen).
b)aa) Vorab ist festzuhalten, dass der Kanton Obwalden keine Regelung getroffen hat, wonach anstelle des Verkehrswertes der Repartitionswert angewendet werde (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV).
bb) Es fragt sich deshalb, ob der von der Vorinstanz zugezogene Verkehrswert richtig ermittelt wurde. Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil die in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung auf dem Stichtag 1. Februar 2005 basiert, wogegen für die Beurteilung eines Verzichtsvermögens im Zusammenhang mit der Entäusserung einer Liegenschaft der Zeitpunkt der Entäusserung massgebend ist. Dies ist vorliegend das Jahr 1999. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht allein um einen Schönheitsfehler, basieren doch sämtliche Wertberechnungen im Rahmen der Verkehrswertschätzung der Abteilung Katasterschätzung des Kantons S. auf dem per 2005 aufgerechneten Gebäudeversicherungswert (Neuwert) sowie auf dem per 2005 errechneten Mietwert.
Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Verkehrswert und zum Steuerwert gemäss Schätzungs- und Grundpfandverordnung des Kantons Obwalden sowie gemäss Steuergesetz des Kantons Obwalden macht, gehen diese bereits deshalb fehl, weil das hier in Frage stehende Grundstück nicht im Kanton Obwalden liegt und der Verkehrswert entsprechend auch nicht nach obwaldnerischem Recht zu beurteilen ist. Im Übrigen dürfte entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kaum in einem Kanton der Verkehrswert dem Steuerwert entsprechen. Es ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze - hier des Kantons S. - abzustellen. Es gibt - mit Ausnahme des erwähnten, falschen Stichtages - keinerlei Hinweise, dass die von der im Kanton S. zuständigen kantonalen Abteilung Katasterschätzung vorgenommene Verkehrswertschätzung auf falschen Bewertungsgrundsätzen basieren würde. Die Abteilung Katasterschätzung des Kantons S. ging bei der Ermittlung des Verkehrswertes einerseits vom Gebäudeversicherungswert aus und ermittelte daraus sowie aus dem Landwert den Substanzwert. Andererseits zog sie für die Ertragswertberechnung den Mietwert bei. Der Verkehrswert entsprach einer Gewichtung des Substanzwertes im Verhältnis zum Ertragswert von 1 : 0,5, was den hier in Frage stehenden Verkehrswert ergab. Diese Verkehrswertermittlung ist grundsätzlich - wie bereits erwähnt mit Ausnahme des Stichtages - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen der Entäusserung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung bei der Verkehrswertberechnung per Oktober 1999 nicht als Wertminderung anzusehen, sondern als Teil der Gegenleistung für die Liegenschaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003, Erw. 5.1). Auch die hier vorliegende Verkehrswertschätzung per 1. Februar 2005 berücksichtigt diese Nutzniessung im Übrigen nicht, da sie am Stichtag gar nicht mehr bestand. Auch wären bei einer Verkehrswertschätzung per Oktober 1999 selbstredend keine späteren Umbau- oder Sanierungskosten zu berücksichtigen. Nachdem sich die Verkehrswertschätzung per 1. Februar 2005 auf den Gebäudeversicherungswert aus dem Jahre 1999 abstützt, sind aber auch darin keine wertvermehrenden Umbau- oder Sanierungskosten berücksichtigt. Insofern gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach infolge des Wegfalls der Nutzniessung im Jahre 2003 und der Sanierung ab Dezember 2003 das Grundstück einen wesentlich höheren Verkehrswert aufweise als im Jahre 1999. Dies gilt umso mehr, als sich die Verkehrswertschätzung des Grundstückes - offenbar praxisgemäss - nicht zusätzlich auf eine Besichtigung des Objektes abstützt. Es wäre denn auch unverhältnismässig, bei jeder Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft zwecks Ermittlung von Verzichtsvermögen im Rahmen der Prüfung eines Ergänzungsleistungsanspruches zusätzlich eine Objektbesichtigung durchzuführen, zumal solche üblicherweise bereits für die Ermittlung beispielsweise des Gebäudeversicherungswertes durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier in Frage stehende Verkehrswertschätzung allein in Bezug auf deren Stichtag zu beanstanden. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Veranlassung einer neuen bzw. auf den Oktober 1999 zurück berechneten Verkehrswertschätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wäre im Hinblick auf die Wahrung des Instanzenzuges nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich neue Verkehrswertberechnungen veranlassen würde. Hinzu kommt, dass die EL-Berechnung der Vorinstanz noch in einem weiteren Punkt zu beanstanden ist, wie nachfolgend zu sehen ist.
cc) Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar die Bewertung des mit der Entäusserung der Liegenschaft verbundenen Nutzniessungsrechtes nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei vom Mietwert im Zeitpunkt der Einräumung der Nutzniessung auszugehen. Der Mietwert ist alsdann zu kapitalisieren, wobei die Kapitalisierungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung heranzuziehen sind. Weil nach Art. 17 Abs. 5 ELV die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen ist, muss aber auch bei einem als Gegenleistung eingeräumten Wohnrecht bzw. bei einem Nutzniessungsrecht nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert, sondern vom Marktmietwert ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, Erw. 4, mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist vorliegend gestützt auf eine Steuererklärung der Beschwerdeführerin bei der einen Wohnung vom tatsächlich erzielten Mietzins, bei der anderen Wohnung vom (Steuer-) Mietwert im Jahre 2002 ausgegangen. Dabei ist auch diesbezüglich einerseits der Zeitpunkt der Einräumung der Nutzniessung, d.h. das Jahr 1999 und nicht das Jahr 2002 massgebend. Andererseits ist, wie erwähnt, bei beiden Wohnungen vom Marktmietwert, und nicht vom steuerlichen Eigenmietwert, auszugehen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der noch anzuordnenden Neuschätzung der Liegenschaft auch zu diesem Punkt ergänzende Abklärungen zu treffen haben und gestützt darauf über die Anrechnung des Nutzniessungsrechts als Teil der Gegenleistung neu zu befinden haben. ...
c) Ebenfalls als Verzichtshandlung zu berücksichtigen ist sodann die im November 2003 erfolgte Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Löschung des Nutzniessungsrechts auf dem Grundstück Nr. X/Grundbuch S. Sie ist dem Grundstückverkauf durch die Tochter vom März 2004 bzw. einem Umbau und einer Sanierung des Käufers ab Dezember 2003 vorangegangen. Wird auf eine Nutzniessung verzichtet, so ist der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen. Der Vermögenswert, den das Nutzniessungsrecht als solches darstellt (d.h. dessen kapitalisierter Wert) findet im Zusammenhang mit der EL-Berechnung bei bestehender Nutzniessung grundsätzlich keine Berücksichtigung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anlass, im Falle des Verzichts auf eine Nutzniessung von dieser Konzeption abzuweichen (vgl. dazu AHI-Praxis 1997, 146 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003, Erw. 5.3; a.M. Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 2092; vgl. zum Ganzen auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 2006, N. 349 und 539 zu Art. 3c ELG). Die Vorinstanz wird folglich neben den bereits erwähnten Abklärungen auch den anrechenbaren hypothetischen Nutzniessungsertrag per Ende 2003 zu ermitteln und als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen haben.