Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 8, S. 27:
a. Art. 1 Abs. 3 und Art. 54 ff. AG
Die Bestimmungen über den Rechtsschutz gelten grundsätzlich auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften (Erw. 1).
b. Art. 54b Abs. 2 AG
Beanstandungen betreffend Verfahrensfehler an Versammlungen sind sofort anzubringen, damit sie womöglich noch behoben werden können (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrats vom 7. Mai 2007 (Nr. 548).
Aus den Erwägungen:
Der Abschnitt II handelt von den offenen Abstimmungen, der Abschnitt IV von den Urnenabstimmungen, IVa von den Volksbegehren und Referenden. Nach dem Wortlaut nicht vom Geltungsbereich erfasst ist Abschnitt V, der den Rechtsschutz regelt. Indes fragt sich, ob hier nicht ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, zumal die Geltung von Abschnitt II und IV ohne entsprechenden Rechtsschutz sinnlos erscheint. Die Frage ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung:
Am 17. Februar 1974 wurde das Abstimmungsgesetz (damals noch: Gesetz über die Volksabstimmung) vom Obwaldner Volk angenommen (LB XV, 10). Wie heute verwies schon damals Art. 1 Abs. 3 für Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften auf die Anwendbarkeit von Abschnitt II und IV. Allerdings regelte in diesem Zeitpunkt Abschnitt IV nicht Urnenabstimmungen, Volksbegehren und Referenden, sondern beinhaltete die Schlussbestimmungen und insbesondere den Rechtsschutz (Art. 54 AG). Die Vorlage bezweckte im Interesse aller Stimmbürger eine weitestgehende Vereinheitlichung der Abstimmungsverfahren der verschiedenen Gemeinwesen (Botschaft der kantonalen Volksabstimmung vom 17. Februar 1974, S. 13).
Mit dem Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 4. Dezember 1977 wurden verschiedene Neuerungen eingeführt. Dies führte zu einer Umstellung in der Reihenfolge der Artikel und Abschnitte. Gleichzeitig nahm man die Gelegenheit war, in Bezug auf die teilweise uneinheitliche Systematik die notwendigen kosmetischen Korrekturen anzubringen (vgl. Bericht des Justizdepartements zur Änderung des Gesetzes über die Volksabstimmung und zur Abstimmungsverordnung vom 10. Mai 1977, S. 2). Dem Abschnitt IV wurde neu die Überschrift „Urnenabstimmungen“ zugewiesen; konsequenterweise wurden nun die Schlussbestimmungen, in denen der Rechtsschutz geregelt war, in Abschnitt V geregelt. Allein Art. 1 Abs. 3 AG, der für den Rechtsschutz auf Abschnitt IV verweist, wurde nicht geändert. Durch weitere Nachträge zum Abstimmungsgesetz wurde die Reihenfolge der Abschnitte noch mehr verändert, sodass heute die Rechtsschutzbestimmungen in Abschnitt V und die Schlussbestimmungen separat in Abschnitt VI geregelt sind.
Nach dem bisher Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass hier dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, in dem er es unterlassen hat, die neue Reihenfolge der Abschnitte auch in Art. 1 Abs. 3 AG anzupassen. Die Bestimmungen über den Rechtsschutz sind zwar nach dem Wortlaut des Abstimmungsgesetzes für Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften nicht anwendbar, sehr wohl aber nach dem ursprünglichen und auch heute noch geltenden Willen des Gesetzgebers. Art. 54 ff. AG ist demnach auch auf die genannten Gemeinwesen anwendbar.
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Nach Art. 54 AG können Abstimmungen des Kantons und der Gemeinde durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden:
Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle im Zusammenhang mit dem Stimmrecht stehenden Rügen erhoben werden. Denkbar sind sämtliche Themen der Zulassung zur Urne, Eintrag im Stimmregister, Ausschluss vom Stimmrecht usw. (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 17 f., 341 ff.).
Der Abstimmungsbeschwerde unterliegen alle Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung wie Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiges Auszählen, unerlaubte Handlungen Dritter, unzulässige Propaganda von Behörden usw. (Hiller, a.a.O., 21 f.). Der Beschwerdeführer rügt an der Versammlung vorgefallene Verfahrensmängel. Er erhebt damit eine Abstimmungsbeschwerde.
Das Protokoll der ordentlichen Alpgenossenversammlung vom 9. Februar 2007 ist noch nicht bzw. wird erst an der nächsten Versammlung genehmigt, weshalb es hier zur Klärung nicht herangezogen werden kann.
Der Vorstand der Alpverwaltung Engelberg hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe beim Traktandum 7 keinerlei Mängel gerügt, weder zum Verfahren noch zur Abstimmung. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch gar nicht. Vielmehr macht er geltend, die Beschwerdegründe seien erst später als solche erkannt worden, sodass sie nicht schon an der Versammlung selbst gemäss Art. 54b Abs. 2 AG gerügt werden konnten. Allein dieser Einwand vermag nicht zu verhindern, dass das Beschwerderecht des Beschwerdeführers mangels sofortiger Rüge beim entsprechenden Traktandum verwirkt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe nicht als solche erkannt hat, andernfalls der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt und die Rechtssicherheit gefährdet wäre.
Der Einwand überzeugt auch aus einem andern Grund nicht: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel wären in jedem Fall schon in der Versammlung erkennbar gewesen, nachdem der Vorstand der Alpverwaltung zu Beginn der Versammlung ordnungsgemäss auf die Beschwerdemöglichkeiten nach Art. 54 AG hingewiesen und beim Traktandum 7 die Hintergründe des Sachgeschäftes wie auch den Ablauf der Versammlung ausreichend dargelegt hat.
Im Ergebnis wird auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten.