Entscheidpublikation VVGE 2007/08 Nr. 9, S. 29:
a. Art. 54a AG
Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Der behauptete Mangel löst die Frist erst zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird. In der Regel dürfte der massgebende Zeitpunkt die Publikation im Amtsblatt sein (Erw. 2).
b. Art. 54 Bst. b AG
Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann auch die Rechtswidrigkeit einer kommunalen Initiative geltend gemacht werden. Eine Initiative ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die gleiche Frage drei Mal kurz hintereinander dem Volk unterbreitet wird, zumal die Fragestellung jeweils nicht vollständig identisch war (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2007 (Nr. 568).
Sachverhalt:
Mit Datum vom 4. August 2006 wurde folgende Einzelinitiative beim Einwohnergemeinderat Alpnach eingereicht:
„An der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 und an der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. April 2006 wurde der Kauf der Parzelle 1053, im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit einer Gesamtfläche von 2 726 m 2 durch das Volk abgelehnt. Der Kaufpreis betrug beide Male Fr. 250 000.–. Ich möchte, dass der Kauf der Parzelle 1053 dem Volk mit folgenden Begründungen nochmals zur Abstimmung unterbreitet wird: (...)." Mit Entscheid vom 21. August 2006 stellte der Einwohnergemeinderat Alpnach die Verfassungsmässigkeit der Einzelinitiative fest und beschloss in der Folge, die entsprechende Urnenabstimmung am 26. November 2006 durchzuführen.
Der Einwohnergemeinderat informierte ausführlich über seinen Entscheid am 24. August 2006 im „Alpnacher Blettli“ (Rubrik: „d’Ratsstube brichtet ...") sowie auf der Homepage der Gemeinde Alpnach unter „Aktuelles/Gemeindenachrichten“.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhob A beim Regierungsrat Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, an der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 und an der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. April 2006 sei der Kauf der Parzelle 1053, im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch das Volk abgelehnt worden. Die Einzelinitiative, welche diese Frage nochmals dem Volk vorlegen wolle, sei in Anbetracht der sehr kurzen Zeitspanne seit der zweiten, wiederholten Ablehnung durch das Stimmvolk, nämlich innert Jahresfrist, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Am 26. November 2006 lehnte das Stimmvolk von Alpnach die Vorlage betreffend Kredit und Vollmachterteilung für den Bau einer Mehrzweckhalle auf Parzelle 286, Schulareal, der Einwohnergemeinde Alpnach, im Betrag von Fr. 8 990 000.–, mit 876 zu 1 324 Stimmen ab. Die Vorlage betreffend Kredit und Vollmachterteilung für den Kauf der Liegenschaft Parzelle 1053 sowie den Umbau des bestehenden Lagergebäudes im Betrag von Fr. 529 000.– wurde mit 1 427 zu 779 Stimmen angenommen.
Aus den Erwägungen:
Mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle im Zusammenhang mit dem Stimmrecht stehenden Rügen erhoben werden. Denkbar sind sämtliche Themen der Zulassung zur Urne, Eintrag im Stimmregister, Ausschluss vom Stimmrecht usw. (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 17 f., 341 ff.). Eine Verletzung des Stimmrechts liegt aber auch vor, wenn vorgebracht wird, der Gemeinderat unterbreite eine verfassungswidrige Initiative der Abstimmung (VVGE 1989 und 1990, Nr. 34, Erw. 2b). Entgegen der Meinung des Einwohnergemeinderats Alpnach, der sich auf BGE 105 Ia 11, Erw. 2c, stützt, kann mit einer Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat die Rechtswidrigkeit einer kommunalen Initiative geltend gemacht werden (VVGE 1991 und 1992, Anhang I, S. 281).
Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelinitiative, welche die Frage des Kaufs der Parzelle 1053, GB Alpnach, nochmals dem Volk vorlegen wolle, sei in Anbetracht der sehr kurzen Zeitspanne seit der zweiten, wiederholten Ablehnung durch das Stimmvolk als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Er erhebt damit eine Stimmrechtsbeschwerde.
Der Einwohnergemeinderat Alpnach beschloss am 21. August 2006 über die Gültigkeit der Initiative und in der Ausgabe des „Alpnacher Blettli“ vom 25. August 2006 (Rubrik: „d’Ratsstube brichtet ...“; abrufbar auch auf der Homepage der Gemeinde Alpnach) berichtete er ausführlich darüber. Das „Alpnacher Blettli“ ist ein allgemeines Informationsmedium der Gemeinde Alpnach. Es erscheint jährlich zehnmal, jeweils am Freitag der letzten Woche des Monats, und wird an alle Haushalte der Gemeinde Alpnach zugestellt. Das „Alpnacher Blettli“ auf das sich der Beschwerdeführer für die Begründung seiner Beschwerde stützt, wurde bereits im August 2006 zugestellt. Dagegen macht der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 geltend, die Einzelinitiative sei ungültig und dürfe nicht zur Abstimmung gebracht werden. Auch lässt er in seiner Beschwerde offen, wann er konkret Kenntnis vom Beschluss des Einwohnergemeinderats erhielt.
Der behauptete Mangel löst nun aber die Frist erst zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird (Hangartner/Kley, a.a.O.). Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Publikation im „Alpnacher Blettli“ bereits der massgebende Zeitpunkt war. Angesichts der kurzen Beschwerdefrist von drei Tagen dürfte dies allerdings erst die amtliche Publikation im Amtsblatt sein. Die amtliche Publikation der Abstimmungstraktanden erfolgte im Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 2006 (S. 1545). Geht man vom Zeitpunkt der Publikation im Amtsblatt als fristauslösendes Datum aus, hätte die Beschwerde – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 6 Abs. 1 und 2 AG) – spätestens am Montag, 30. Oktober 2006, eingereicht werden müssen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 31. Oktober 2006 am Postschalter aufgegeben.
Im Ergebnis ist die Beschwerdefrist somit nicht gewahrt. Auf die Stimmrechtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine eingereichte Initiative nicht stets schon deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil die gleiche Frage vom Stimmvolk mehrmals innert kurzer Zeit negativ beantwortet worden ist. Denn als Mittel der politischen Auseinandersetzung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit Initiativen versucht wird, gefällte Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen. Es sind aber Fälle denkbar, in welchen ein Initiativbegehren als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müsste, indessen ist die bundesgerichtliche Praxis äusserst zurückhaltend mit der Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Ein solch extremer Fall würde allenfalls dann vorliegen, wenn trotz klarer Ablehnung durch die Stimmbürger innerhalb kurzer Zeit erneut über den gleichen Gegenstand abgestimmt werden müsste, obschon keine neuen Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. VVGE 1991 und 1992, Anhang I, S. 277).
Zugegebenermassen scheinen die drei relativ kurz hintereinander erfolgten Abstimmungen die gleiche Frage betroffen zu haben. Es könnte also daraus geschlossen werden, dass den Abstimmungen jeweils nichts wesentlich Neues vorlag. Tatsächlich kann aber festgestellt werden, dass die beiden ersten Vorlagen nicht die gleiche Abstimmungsfrage betroffen haben. Ausserdem wurden diese Vorlagen nicht in einer Klarheit und Eindeutigkeit abgelehnt, wie es vorliegend erforderlich wäre, um die eingereichte Einzelinitiative als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren. In der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde das Kreditbegehren für den Kauf der Liegenschaft Parzelle 1053 im Betrage von Fr. 250 000.– lediglich mit 929 zu 1 113 Stimmen abgelehnt. In der Gemeindeversammlung vom 28. April 2006 wurde nicht nur über Kredit und Vollmachterteilung für den Kauf der Liegenschaft Parzelle 1053, sondern auch über den Umbau des bestehenden Lagergebäudes, insgesamt also über einen Betrag von Fr. 529 000.– beschlossen. Auch dieser Entscheid kam erst nach eingehender Diskussion zustande (vgl. Rückblick des Gemeinderats auf die Gemeindeversammlung vom 1. Mai 2006). Hingegen klar und eindeutig wurde die auf der streitigen Einzelinitiative basierende Vorlage betreffend Kredit und Vollmachterteilung für den Kauf der Liegenschaft Parzelle 1053 sowie den Umbau des bestehenden Lagergebäudes im Betrag von Fr. 529 000.– an der Urnenabstimmung vom 26. November 2006 mit 1 427 zu 779 Stimmen angenommen.
Mit Blick auf das bisher Gesagte und unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf die Ungültigerklärung von Initiativen kann vorliegend nicht gesagt werden, die Einzelinitiative sei verfassungswidrig, ja gar rechtsmissbräuchlich. Somit ist der Entscheid des Einwohnergemeinderats Alpnach betreffend Gültigkeit der Einzelinitiative inhaltlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Unterbreitung der Einzelinitiative der Abstimmung.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen müsste sie auch inhaltlich abgewiesen werden.