Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 10, S. 31:
a. Art. 16 VwVV**Vereinigung von Verfahren des gleichen Streitgegenstands (Erw. 1).b. Art. 6 EG ZGBZuständigkeit des Regierungsrats in Erbschaftsstreitigkeiten (Erbenvertretung) (Erw. 2.1).c. Art. 3 Abs. 1 VwVVBeiladung der nicht beschwerdeführenden Erben (Erw. 2.2).d. Art. 602 Abs. 3 ZGBVoraussetzungen der Aufhebung einer Erbenvertretung (Erw. 3.1 bis 3.4); Demission eines Erbenvertreters (Erw. 3.5); Einsetzung eines Miterben als Erbenvertreter? (Erw. 3.5); Ernennung eines Ersatzerbenvertreters, Anforderungen (Erw. 5).e. Art. 393 ZGBMangels eines neuen Erbenvertreters ist die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung über den Nachlass (als eigenständige Massnahme) wie auch die Übertragung dieser Aufgabe an das Büro der Vormundschaftsbehörde zulässig, die Erbenvertretung ist während dieser Zeit suspendiert (Erw. 4).f. Art. 416 und 417 Abs. 2 ZGBAnspruch des Gemeinwesens auf Entschädigung für die vormundschaftliche Verwaltung, gesetzliche Grundlage (Erw. 6).
Entscheid der Regierungsrats vom 10. November 2009 (Nr. 238).
Sachverhalt:
Am 26. März 2004 verstarb X.. Sie hinterliess als Erben ihren Ehegatten Z. sowie fünf Kinder.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2005 hat der Einwohnergemeinderat auf Antrag eines Miterben für die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter in der Person von R. R. bestellt. Bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008 (Nr. 121) hat der Regierungsrat über drei Beschwerden von Z. entschieden, die sich gegen den Erbenvertreter und seine Handlungen richteten. Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide entsprechend aufgehoben. Der Einwohnergemeinderat wurde angewiesen, die Handlungen des Erbenvertreters im Rahmen seines beschränkten Ermessens zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ist der Erbenvertreter von seinem Amt zurückgetreten. Er begründete diesen Schritt im Wesentlichen mit der schwierigen Situation, die aufgrund der Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft und der fehlenden Kooperation des Erben Z., der stets seine Handlungen zu untergraben versucht habe, bestanden habe. Unter diesen Bedingungen sei der Auftrag objektiv nicht erfüllbar gewesen. Der Einwohnergemeinderat hob mit Entscheid vom 24. November 2008 die Erbenvertretung auf.
Gegen den Entscheid des Einwohnergemeinderats vom 24. November 2008 erhoben drei Erben beim Regierungsrat Beschwerde.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2009 hat der Einwohnergemeinderat superprovisorisch – d.h. ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Parteien – den Nachlass von X. unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt. Damit sollte der nun verwaltungslose Nachlass vorübergehend, d.h. bis zur Ernennung eines Ersatzvertreters oder der definitiven Aufhebung der Erbenvertretung, gesichert werden. Das Büro der Vormundschaftsbehörde wurde beauftragt und ermächtigt, die laufenden Rechnungen zu begleichen und die anfallenden Einnahmen zu verwalten, wozu es auf sämtliche Kontos und Depots des Nachlasses zugreifen könne.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat der Einwohnergemeinderat die superprovisorische Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung in eine ordentliche Massnahme umgewandelt. Zusätzlich wurde das Büro der Vormundschaftsbehörde beauftragt, einen neuen fachkundigen Erbenvertreter zu evaluieren, dessen Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der Erbenvertretung dauern sollte. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung hat Z. mit Eingabe vom 2. März 2009 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben.
Mit Entscheid vom 16. März 2009 ernannte der Einwohnergemeinderat per 1. Mai 2009 Rechtsanwalt E., als neuen Erbenvertreter für den Nachlass X.. Gleichzeitig sollte die vormundschaftliche Verwaltung über den Nachlass aufgehoben und ein entsprechender Schlussbericht erstellt werden.
Einer allfälligen Beschwerde wurde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dagegen erhob Z. mit Eingabe vom 30. März 2009 wiederum Beschwerde beim Regierungsrat.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 wurden die Miterben im Verfahren betreffend die Beschwerden 2 und 3 (Anordnung der [ordentlichen] vormundschaftlichen Verwaltung, Ernennung eines Ersatzerbenvertreters) als Partei beigeladen. Als beigeladene Miterben erhielten sie Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2009 hat der Einwohnergemeinderat die Mandatsentschädigung für die vormundschaftliche Verwaltung des Nachlasses für die Zeit vom 21. Januar 2009 bis 26. Juli 2009 auf Fr. 15 630.40 festgelegt. Dem Entscheid war ein Stundenrapport für diese Periode beigelegt. Der Betrag wurde der Erbengemeinschaft belastet. Der Einwohnergemeinderat hat das Büro der Vormundschaftsbehörde aufgefordert, bis zur Aufhebung der vormundschaftlichen Verwaltung quartalsweise eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Gegen diesen Entscheid haben Z. und eine Erbin (Beschwerdeführer 1 und 2), beim Regierungsrat Beschwerde erhoben (Beschwerde 4).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerden 1 – 4 betreffen denselben Gegenstand; insbesondere die Beschwerden 2 – 4 können indirekt als Folgen der Anfechtung der Beschwerde 1 betrachtet werden. Insoweit rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden gemeinsam zu beurteilen.
Der massgebliche Sachverhalt kann so im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids für sämtliche Beschwerdeverfahren auf den gleichen Stand gebracht werden. Die Untersuchungsmaxime gebietet nämlich, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen sind, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Manchmal wird durch den Eintritt einer neuen Tatsache das Verfahren gegenstandslos und kann abgeschrieben werden. Oder es entsteht die Notwendigkeit, die ganze Streitsache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 47 f. zu § 20).
Der Anfechtungsgegenstand jedoch wird nur durch den Umfang des angefochtenen Entscheids definiert. Insbesondere ist nur jener Teil eines Entscheids anfechtbar, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Dies ist grundsätzlich das Dispositiv; an der Rechtskraft haben ferner Erwägungen teil, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (Kölz/Bosshart/Röhl, N 6 zu § 19). Insoweit kann auf Rechtsbegehren, die über den Umfang des angefochtenen Entscheids hinaus gehen, nicht eingetreten werden.
2.1 Voraussetzungen
Gemäss Art. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB; GDB 210.1) können die Entscheidungen des Gemeinderats innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zur Entscheidung durch den Regierungsrat in Kraft (Abs. 1). Für die Fristberechnung gelten die betreffenden Vorschriften der Zivilprozessordung (Abs. 2; vgl. im Übrigen für das Verfahren den Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008 [Nr. 121]). Die Zuständigkeit des Regierungsrats ist in allen Beschwerden gegeben. Die Erben des Nachlasses X. sind von den Entscheiden des Einwohnergemeinderats als Aufsichtsbehörde im Bereich der Erbenvertretung wie auch des Vormundschaftswesens betroffen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind – im Sinne einer Ausnahme vom Prinzip der Einstimmigkeit (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2009, 13. Auflage, N 9 zu § 81; Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürich/Basel/Genf, 108 f.) – je einzeln beschwerdelegitimiert.
Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist wurde mit den Beschwerden 1 – 4 eingehalten, womit alle Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden. Der Einwohnergemeinderat hat in den Beschwerdeverfahren 2 – 4 in seinen Rechtsmittelbelehrungen, gestützt auf Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und Art. 60 EG ZGB, eine zehntägige Frist angesetzt (Vormundschaftsbeschwerde). Fraglich ist, kann aber letztendlich offen bleiben, ob und bei welchen Entscheiden diese Regelung aus dem Vormundschaftsrecht zur Anwendung gelangt. Denn auch die zehntägige Frist wäre in allen Fällen eingehalten.
Im Ergebnis hat der Regierungsrat auf die Beschwerden 1 – 4 einzutreten. Für das entsprechende Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz wird auf die Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008 (Nr. 121) verwiesen.
2.2 Beiladung
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) können Personen, die von der zu erlassenden Verfügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse haben, von Amtes wegen am Verfahren beteiligt werden.
Diese sogenannte Beiladung ist eine Ausdehnung des Schriftenwechsels auf Personen, die nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt sind. Allerdings soll die Beiladung in der Regel nicht dazu führen, dass potenziellen Drittbeschwerdeführern, welche mit dem Entscheid der Vorinstanz einverstanden sind oder sich damit abgefunden haben, Parteistellung zugesprochen wird, ansonsten unter Umständen verpasste Fristen geheilt und die Obliegenheiten, sich am Verfahren zu beteiligen, umgangen werden könnten.
Immerhin aber bezweckt die Beiladung die Verhinderung widersprechender Entscheide, Rechtssicherheit, Prozessökonomie, Wahrung des rechtlichen Gehörs und prozessuale Waffengleichheit. Insbesondere soll mit der Beiladung die Rechtskraft auf die Beigeladenen ausgedehnt werden. Sie ermöglicht jenen Personen, welche durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten, die Wahrung ihrer Interessen. Jedoch wird eine Verletzung der rechtlichen Interessen nicht vorausgesetzt. Die Beigeladenen treten als Prozess(neben)parteien mit gleichen Rechten und Pflichten auf. Sie können selbstständig Anträge stellen und Rechtsmittel ergreifen, bleiben aber an den Streitgegenstand gebunden, können somit also über diesen nicht verfügen (vgl. Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], N 8 zu Art. 57; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 527 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 107 f. zu § 21).
Mit Blick auf den engen Sachzusammenhang der Beschwerden 1 – 4, namentlich in Bezug auf die Frage, ob und wie eine Erbenvertretung weitergeführt werden soll, rechtfertigt es sich, die jeweils nicht beschwerdeführenden Erben in die entsprechenden Verfahren einzubeziehen. Diese sind denn auch – je nach Ausgang der Beschwerdeverfahren – von den Endentscheiden relativ stark betroffen, ohne dass sie Anlass gehabt hätten, den erstinstanzlichen Entscheid anzufechten. Ihnen ist somit die Stellung einer beigeladenen Partei und damit das rechtliche Gehör in den betreffenden Angelegenheiten zu gewähren. Mit Ausnahme von Y. haben sich alle Erben des Nachlasses X. im Rahmen der Beiladungen zu den Beschwerden 1 – 3 vernehmen lassen. Mit der Beschwerde 4 verhält es sich anders. Der angefochtene Entscheid des Einwohnergemeinderats vom 27. Juli 2009 überbindet die Kosten der vormundschaftlichen Verwaltung gesamthaft der Erbengemeinschaft. Mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde haben die nicht beschwerdeführenden Erben diese Kostenverlegung akzeptiert (vgl. auch Protokoll der Erbenversammlung vom 17. August 2009, S. 5). Einen Einbezug von Amtes wegen ins Verfahren rechtfertigt sich nicht, weshalb vorliegend darauf verzichtet wurde.
3.1 Anträge und Begründungen
Die Beschwerdeführer (1 – 3) beantragen die Beibehaltung der Erbenvertretung, weshalb der angefochtene Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 24. November 2008 aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass weiterhin eine Erbenvertretung notwendig sei und es sei eine Erbenvertretung zu bestellen. Aus diesem Grunde sei der bisherige Erbenvertreter in seiner Stellung zu belassen, bis eine geeignete Nachfolge ernannt worden sei.
Als Begründung führen die Beschwerdeführer an, der Einwohnergemeinderat habe die Erbenvertretung aus nicht nachvollziehbaren Gründen aufgehoben, zumal sich die Umstände, die der Anordnung einer solchen zu Grunde lagen, nicht geändert hätten. Die Erbengemeinschaft sei nach wie vor auf die staatliche Hilfe angewiesen, da sie sonst dem Treiben des Erben Z. hilflos ausgeliefert sei. Die einzige absolute Lösung der Problematik sei die gerichtliche Erbteilung. Bis zu diesem Zeitpunkt aber sei eine Erbenvertretung, welche die Einmischung einzelner Erben in die Erbschaftsverwaltung untersage, unentbehrlich. Ansonsten sei der Nachlass akut gefährdet.
Die beigeladenen Miterben beantragen, Z. (Beigeladener 1) sei ab sofort die Erbenvertretung zu übertragen, damit sowohl die Bankgeschäfte als auch die Buchführung im bisherigen Rahmen und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erledigt werden könnten. Eventuell sei die Treuhand AG als Erbenvertreterin einzusetzen, welche die Buchhaltung schon für die Jahre 2004 – 2008 kontrolliert habe. Sollte diesen Rechtsbegehren nicht entsprochen werden können, sei die Beschwerde abzuweisen.
Als Begründung machen die beigeladenen Miterben geltend, die Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertreters seien im vorliegenden Fall in keiner Weise gegeben und auch nie erfüllt gewesen. Es liege auch keine Zerstrittenheit der Erben vor. Allerdings habe der vormalige Erbenvertreter immer wieder die hier nun beschwerdeführenden Erben gegen Z. aufgebracht. Dies mit bewusst falschen Behauptungen. Weshalb die beschwerdeführenden Erben nun eine Erbteilungsklage beim Kantonsgericht eingereicht hätten, sei für ihn nicht nachvollziehbar und sinnlos. Stets habe er objektive und sachliche Bemühungen unternommen, um in der ganzen Nachlasssache unter den Erben eine gütliche Erbteilung zu finden. Allein der Erbenvertreter habe ihn als Haupterben stets übergangen und es unterlassen, mit ihm nach Lösungen zu suchen, um eine gütliche Teilung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sei die Aufhebung der Erbenvertretung richtig.
3.2 Rechtliche Grundlagen
Das Einstimmigkeitsprinzip nach Art. 602 Abs. 2 ZGB, wonach die Verwaltungs- und Verfügungshandlungen der Zustimmung aller Miterben bedürfen, bezweckt den Schutz der Erbengemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Erben. Allerdings kann das Einstimmigkeitsprinzip bei Uneinigkeit der Erbengemeinschaft leicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen (Schaufelberger/Keller, BSK ZGB II, N 11 und 40 zu Art. 602).
Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann deshalb die zuständige Behörde – hier der Einwohnergemeinderat (Art. 91 EG ZGB) – auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Sind die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters erfüllt (Begehren eines Miterben, Bestehen einer Erbengemeinschaft, Fehlen eines Willensvollstreckers oder einer Erbschaftsverwaltung) hat die zuständige Behörde in materieller Hinsicht zu prüfen, ob eine Erbenvertretung notwendig ist. Die Behörde kann, muss aber nicht in jedem Fall, dem Begehren auf Einsetzung eines Erbenvertreters stattgeben; ihr steht bei dieser Frage ein gewisses Ermessen zu. Immerhin hat die Behörde dabei stets die Interessen der Erbengemeinschaft als Ganzes zu würdigen, nicht bloss einzelner Erben, und sie hat objektiv zu prüfen, ob der Eingriff erforderlich erscheint.
Die Behörde ist dann verpflichtet, eine Erbenvertretung anzuordnen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, beispielsweise bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund der Zerstrittenheit unter den Erben, so dass die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sind. Ferner wenn es gilt, die Erbengemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen. Die Weigerung der Bestellung eines Erbenvertreters wäre ein Missbrauch des Ermessens und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Hingegen rechtfertigen blosse interne Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses die Anordnung einer Erbenvertretung nicht (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008 [Nr. 121], Erw. 6; Picenoni, a.a.O., S. 26 ff.; Schaufelberger/Keller, a.a.O., N 46 zu Art. 602). Erbenvertretung endet mit der Teilung der Erbschaft. Vor der Teilung kann die zuständige Behörde die Beendigung der Erbenvertretung anordnen, wenn
Von der Beendigung der Erbenvertretung zu unterscheiden ist die Ausscheidung des Erbenvertreters aus seinem Amt (z.B. bei grober Pflichtverletzung, Handlungsunfähigkeit, Auftragsniederlegung oder Tod des Erbenvertreters). Diese bedeutet nicht zwangsläufig das Ende der Erbenvertretung. Sind die Voraussetzungen einer Erbenvertretung nach wie vor gegeben, hat die Behörde in der Regel einen neuen Erbenvertreter zu bestellen.
Vorliegend ist aufgrund des Sachverhaltes lediglich der Beendigungsgrund 1 relevant. Beim Entscheid, ob die Erbenvertretung weiter zu führen oder zu beenden ist, steht der zuständigen Behörde, gleich wie bei der Bestellung eines Erbenvertreters, ein gewisser Ermessensspielraum zu (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, a.a.O., N 10 zu § 81, dort insbesondere Fn 7; Schaufelberger/Keller, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 602; Picenoni, a.a.O., S. 150 ff.; vgl. auch Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008 [Nr. 121], Erw. 4.1). War die zuständige Behörde aber verpflichtet, eine Erbenvertretung anzuordnen, ist das Ermessen beschränkt auf die Sachverhaltsbeurteilung, ob die Gründe, die zur Anordnung der Erbenvertretung geführt haben, nach wie vor bestehen oder nicht. Sind diese nach wie vor gegeben, hat die zuständige Behörde keinen weiteren Ermessensspielraum und muss die Erbenvertretung weiterführen, andernfalls sie ihr Ermessen überschreitet was eine Rechtsverletzung darstellt.
3.3 Standpunktwechsel des Einwohnergemeinderats
Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 hat der Einwohnergemeinderat die Erbenvertretung angeordnet. In seinen Erwägungen führte er aus, die formellen und materiellen Voraussetzungen seien gegeben. Die Erben seien offensichtlich zerstritten und nicht einigungsfähig. Gemeinsame Beschlüsse zur Verwaltung des Nachlasses könnten auch unter Mitwirkung der jeweiligen Rechtsvertreter nicht erreicht werden. Die Erbengemeinschaft sei handlungsunfähig. Bestand und Wert der Erbschaftsgegenstände seien unklar, auch unter den Erben. Insbesondere die Liegenschaften des Nachlasses bedürften deshalb bis zur Teilung einer handlungsfähigen Verwaltung. Durch die eigenmächtigen Handlungen von Z. sei das Einstimmigkeitsprinzip verletzt worden. Im Ergebnis könne die Verwaltung des Nachlasses nur über eine Erbenvertretung sichergestellt werden.
Die Frage, ob die Weiterführung der Erbenvertretung noch notwendig ist, hat der Einwohnergemeinderat im Entscheid vom 20. Februar 2006 geprüft. Darin kam er zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der Erbenvertretung gegeben seien. Die Erbengemeinschaft könne sich nach wie vor nicht über eine Erbteilung einigen und solange die Erbengemeinschaft zerstritten sei, bleibe die Handlungsunfähigkeit bestehen.
Mit Entscheid vom 24. November 2008 verfügte der Einwohnergemeinderat nun aber die Aufhebung der Erbenvertretung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Erbenvertreter sei es in den letzten vier Jahren nicht gelungen, sich als alleiniger Repräsentant der Erbengemeinschaft zu positionieren. Namentlich sei ihm der Zugang zu einzelnen finanziellen Ressourcen versperrt geblieben. Zudem hätten sich die Nachlassverhältnisse wie auch die Zerstrittenheit unter den Erben keineswegs verbessert. Daher erweise sich die angeordnete Massnahme als nicht geeignetes Mittel, um die beschriebene Problematik zu lösen, zumal es sich mit Blick auf den bisherigen Honoraraufwand um eine sehr kostspielige Massnahme handle. Da die Erbengemeinschaft nicht fähig sei, die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, sähe sich ein neuer Erbenvertreter wiederum der Ungewissheit ausgesetzt, welche Vermögenswerte unter seine Verwaltungsbefugnisse fallen würden. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Erbenvertretung nicht mehr gegeben, weshalb sich die Weiterführung einer solchen nicht mehr rechtfertige.
Ergänzend führt der Einwohnergemeinderat in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 aus, nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und insbesondere der Zweckmässigkeit erscheine die angeordnete Massnahme als nicht geeignet, den Streit unter den Erben beizulegen, aber auch nicht als notwendig, um den Nachlass bewirtschaften zu können. Die Erben hätten bislang keine Beweise vorbringen können, dass der Nachlass nach aussen hin nicht einheitlich auftreten könne. Weder die Informations- und Datenbeschaffung noch die Einschränkung der Eigenmacht eines einzelnen Erben seien auf die Erbenvertretung angewiesen. Weiter widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, zulasten des Erbenvertreters sich mit Hilfe behördlicher Anordnungen wirtschaftliche Vorteile verschaffen zulassen. Denn der mögliche virtuelle Verwaltungsvorteil, den die Erben der Erbenvertretung zuschreiben, sei nur dank eines privaten Darlehens des Erbenvertreters an die Erbengemeinschaft – nämlich die bisher aufgelaufenen und nicht vergüteten Entschädigungen für die Erbenvertretung – möglich geworden. Die beschwerdeführenden Erben seien es aber bisher schuldig geblieben, Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Aufwendungen sicherzustellen seien. Letztendlich stellten diese aber Erbschaftsschulden dar, welche von den Erben gemeinsam zu tragen seien. Auch sei es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die Finanzierung der privaten Erbschaftsverwaltung sicherzustellen. Es sei unbestritten, dass die Erben zerstritten und zur Führung dieses Streites ein massgeblicher Teil der Erbschaft bereits verbraucht worden sei. Deshalb wäre im Interesse des Nachlasses den Erben besser gedient gewesen, zuerst die Anordnung eines Erbschaftsinventars zu verlangen und gegebenenfalls erst hernach einen Erbenvertreter einzusetzen. Nach über vierjähriger Praxis habe sich gezeigt, dass die Massnahme sich nicht eigne, um die sich stellenden Probleme zu lösen, hohe Kosten verursachen würde und die Verhältnisse dem treuhänderisch spezialisierten Erbenvertreter nicht die nötige reale Handlungsmacht geben würden.
3.4 Beibehaltung der Erbenvertretung
Aus den Ausführungen des Einwohnergemeinderats wie auch der Beschwerdeführer, welche die Mehrheit der Erben ausmachen, geht hervor, dass die Erbengemeinschaft nach wie vor zerstritten ist und ein erhebliches Misstrauen innerhalb der Erbengemeinschaft, insbesondere aber gegenüber Z. besteht. Der Einwohnergemeinderat führt dazu aus, dass, wie die beigeladenen Miterben behaupten würden, seit über einem Jahr „untern den Familienangehörigen nie mehr ein böses Wort gefallen sei", habe nicht mit dem guten Einvernehmen, sondern damit zu tun, dass beide Seiten den Kontakt meiden und nur noch über Gerichte, Anwälte und Behörden verkehren würden. Zwar wird diese Darstellung von den beiden beigeladenen Miterben bestritten, jedoch bestätigen auch die vorliegenden Akten diese Tatsache. Der Einwohnergemeinderat führt hiezu noch aus, er habe berechtigte Zweifel, inwieweit Z. die tatsächliche Lage realistisch zu erfassen vermöge und für Argumente aufnahmefähig sei, jedenfalls stelle er die Situation in massgeblichen Belangen nicht den Tatsachen entsprechend dar (vgl. zum Ganzen: Schreiben vom 27. Februar 2009 und die Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats vom 28. April 2009, Ziff. 6).
Diese anhaltende Zerstrittenheit erschwert, ja verunmöglicht und gefährdet die Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft. Die Erbengemeinschaft ist nicht fähig, die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung selber vorzunehmen. Dass die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sein könnten, ist nicht auszuschliessen. Beispielsweise führen die beigeladenen Miterben selber aus, dass aufgrund der hier diskutierten Umstände im Oktober 2008 eine Situation eingetreten sei, wonach der Versicherungsschutz für die Liegenschaft „U“ bei der Versicherungsgesellschaft Helvetia erloschen sei (vgl. Schreiben der Versicherungsgesellschaft Helvetia vom 20. Oktober 2008). Weiter musste der Einwohnergemeinderat im Januar 2009 superprovisorisch den Nachlass unter vormundschaftlicher Verwaltung stellen, damit die hängigen Rechnungen und die ungesicherten Lohnzahlungen bezahlt werden konnten. Von daher sind die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass dannzumal die Hypothekarzinsen der Liegenschaften nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht mehr beglichen werden, nicht von vornherein aus der Luft gegriffen. Auch der Einwohnergemeinderat scheint diese Gefahr nicht ernsthaft zu bestreiten.
Die Gefährdung des Nachlasses ist primär auf die Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft zurückzuführen, was diese – objektiv betrachtet – handlungsunfähig erscheinen lässt. Und es sind hier nicht die Erben, die darlegen müssen, weshalb der Nachlass nach aussen hin nicht einheitlich auftreten kann. Vielmehr muss der Einwohnergemeinderat begründen, weshalb die Erbenvertretung nicht mehr notwendig sein soll, was ihm nach dem bisher Gesagten jedoch noch nicht gelungen ist.
Da es weder dem Erbenvertreter noch der eingesetzten Vormundschaftsbehörde gelang, den Nachlass einer geregelten Verwaltung zuzuführen, insbesondere aber die notwendigen Informationen und Daten für die Verwaltung des Nachlasses vollständig zu beschaffen, ist davon auszugehen, dass dies zumindest für die hier beschwerdeführenden Erben noch viel schwieriger sein dürfte. Ob das Problem in der Eigenmacht eines einzelnen Erben zu suchen ist, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Dass der einzelne Miterbe rechtliche Schritte einleiten kann, um die nötigen Informationen zu erhalten oder die Eigenmacht eines anderen Miterben einzuschränken, ist bekannt, löst jedoch die vorliegende Problematik nicht und ist überdies prozessökonomisch sehr aufwendig. Gerade der Schutz der Erbengemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben verpflichtet die zuständige Behörde zur Anordnung bzw. Beibehaltung der Erbenvertretung.
Der Einwand des Einwohnergemeinderats, die Erbenvertretung sei nicht die geeignete Massnahme, um die beschriebene Problematik, insbesondere aber um den Streit unter den Erben zu lösen, vermag die Aufhebung nicht zu rechtfertigen. Die Erbenvertretung ist nicht dazu da, den Streit unter den Erben zu lösen. Vielmehr wird damit den streitenden Miterben die Verfügungsmacht über den Nachlass entzogen und einer Drittperson, dem Erbenvertreter, bis zur Teilung des Nachlasses übertragen. Die Erbenvertretung als Institut ist daher grundsätzlich geeignet, den hier betreffenden Nachlass zu sichern und die Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft zu überbrücken.
Davon zu unterscheiden ist die konkrete Anwendung des Instituts durch die zuständige Behörde, namentlich die Einsetzung einer geeigneten Person als Erbenvertreter. Vermag ein Erbenvertreter den Nachlass nicht genügend zu verwalten, bedeutet dies nicht zwangsläufig das Ende der Erbengemeinschaft. Diesfalls hat die zuständige Behörde entsprechende Massnahmen zu ergreifen und im schlimmsten Falle den Erbenvertreter zu ersetzen. Gründe dafür können unter anderem in der Person des Erbenvertreters oder in anderen konkreten Umständen liegen. Vorliegend fehlte offenbar dem Erbenvertreter die nötige reale Handlungsmacht (vgl. Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats vom 27. Januar 2009, Erw. 5). Dies einerseits wohl aufgrund der Ablehnung seiner Person durch einzelne Erben, andererseits aber auch aufgrund der komplexen güter- und erbrechtlichen Verhältnisse, deren Klärung sich durch die Mithilfe der Erben leichter gestaltet hätte.
Zwar führte der Einwohnergemeinderat diesbezüglich noch im angefochtenen Entscheid aus, ein neuer Erbenvertreter sähe sich wiederum der Ungewissheit ausgesetzt, welche Vermögenswerte unter seine Verwaltungsbefugnisse fallen würden. Jedoch bereits im Beschluss vom 16. März 2009 (Erw. 4) hat er seine Meinung revidiert und ist zur Ansicht gekommen, mit der Wahl von E. als Ersatzerbenvertreter könne die Erbenvertretung umgesetzt werden. Es sei dem neuen Erbenvertreter möglich, sich rasch einen Überblick über die komplexen Verhältnisse des Nachlasses zu machen und den Nachlass jedenfalls bis zum Abschluss des Erbteilungsprozesses zu verwalten.
Schliesslich stellen auch Probleme bei der Honorierung des Erbenvertreters keine Gründe dar, welche die Beendigung der Erbenvertretung rechtfertigen würden. Allerdings führt der Einwohnergemeinderat zu Recht aus, dass es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sei, die Finanzierung der privaten Erbschaftsverwaltung sicherzustellen. Die Vergütung und der Spesenersatz sind Erbgangsschulden, für welche die Erben haften und die der Erbenvertreter über periodische Vorschüsse beziehen oder über das Retentionsrecht sichern kann (Picenoni, a.a.O., S. 173).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Erbenvertretung für die Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft nach wie vor notwendig ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erbenvertretung weggefallen sein sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der Erben auf die Beibehaltung der Erbenvertretung besteht. Die Ausführungen des Einwohnergemeinderats (und der beigeladenen Miterben) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Liegen keine Gründe für die Beendigung der Erbenvertretung vor, hat der Einwohnergemeinderat sein Ermessen im angefochtenen Entscheid überschritten. Die Beschwerde 1 ist deshalb im Hauptpunkt gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und der Einwohnergemeinderat aufzufordern, einen Ersatz für den bisherigen Erbenvertreter zu bestellen, der die notwendigen, erbschaftserhaltenden Verwaltungsaufgaben bis zur Teilung des Nachlasses erfüllt.
3.5 Entlassung des früheren Erbenvertreters
Bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2009 hat die Justizverwaltung im Rahmen des Rechtschriftenwechsels festgestellt, dass der eingesetzte Erbenvertreter jederzeit berechtigt ist – analog dem Auftragsrecht – sein Amt abzulegen. Die Niederlegung darf freilich nicht zu Unzeit erfolgen, was angesichts der vorliegenden Umstände aber nicht der Fall zu sein scheint und auch von den Beschwerdeführern nicht konsequent geltend gemacht wurde: „Die Beschwerdeführerschaft wehrt sich nicht gegen die Demission R. R., jedoch vehement gegen die Aufhebung der Erbenvertretung als Ganzes. Der Einwohnergemeinderat sei anzuweisen, einen geeignete/n Nachfolger/in zu ernennen" (zum Ganzen: Schaufelberger/Keller, a.a.O., N 55 zu Art. 602; Picenoni, a.a.O., S. 160 f.).
Im Übrigen kann eine Vakanz des Erbenvertreters auch durch andere Massnahmen überbrückt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen betreffend Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung zeigen werden.
Aus diesem Grunde dringen die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren, der bisherige Erbenvertreter sei in seiner Stellung zu belassen (Antrag 3), bis eine geeignete Nachfolge ernannt worden sei, nicht durch. Die Beschwerde 1 ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.6 Keine Einsetzung von Z. oder der Treuhand AG als Erbenvertreter
Die Einsetzung von Z. oder der Treuhand AG als Erbenvertretung ist weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren 1. Insoweit ist auf die entsprechenden Anträge der beigeladenen Miterben schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.
Die Anträge wären aber auch aus materiellen Überlegungen abzuweisen. Grundsätzlich kann als Erbenvertreter jede natürliche Person, insbesondere auch ein Miterbe, bezeichnet werden. Als Vorteil der Ernennung eines Miterben sind einerseits die im Vergleich zur Vertretung durch einen Dritten in der Regel geringeren Kosten und andererseits der Umstand zu sehen, dass der Erbe häufig bereits über genaue Kenntnis des Nachlasses und der damit verbundenen Verwaltung verfügt. Nicht zulässig ist die Einsetzung eines Miterben als Erbenvertretung jedoch immer dann, wenn dadurch eine Gefährdung der Interessen der Erbengemeinschaft oder einzelner Erben zu befürchten ist. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Ausmass der Interessengegensätze zwischen den Beteiligten und nach den Kompetenzen des Erbenvertreters. Insoweit ist die Ernennungsbehörde verpflichtet, eine dazu geeignete, vertrauenswürdige Persönlichkeit zu ernennen, welche für die Wahrung des Gesamtinteresses der Erbschaft Gewähr bietet (Picenoni, a.a.O., S. 29 ff.). Wie bereits festgestellt wurde, besteht innerhalb der Erbengemeinschaft ein grosses Misstrauen, namentlich gegenüber Z. (Beigeladener 1). Insbesondere von den Beschwerdeführern wird die Erbenvertretung als notwendig erachtet, um die Eigenmacht von Z. in Bezug auf den Nachlass einzuschränken. Auch der Einwohnergemeinderat vertritt sinngemäss den Standpunkt, dem bisherigen Erbenvertreter sei es in den letzten Jahren nicht gelungen, sich als alleiniger Repräsentant der Erbengemeinschaft zu positionieren. Namentlich sei ihm der Zugang zu einzelnen finanziellen Ressourcen versperrt geblieben, was sich nur dadurch erklären lasse, dass keine Ausscheidung zwischen dem Eigentum von Z. und demjenigen der Erbengemeinschaft habe stattfinden können und dies wiederum liege in der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Z. (vgl. statt vieler: Beschluss vom 16. März 2009, Erw. 3).
Unter diesen Umständen können Z. oder die von ihm beauftragte Treuhand AG nicht als Erbenvertreter eingesetzt werden. Die augenblickliche Situation in der Erbengemeinschaft, insbesondere aber das fehlende Vertrauen der Mehrheit der Erben gegenüber Z., steht einer Einsetzung als Erbenvertreter entgegen und ist mit den auszuführenden Aufgaben nicht vereinbar. Schliesslich ist zu bemerken, dass die beigeladenen Miterben widersprüchlich argumentieren, wenn sie einerseits die Rechtmässigkeit einer Erbenvertretung vehement bestreiten, andererseits aber beantragen, Z. oder die von ihm beauftragte Treuhand AG seien als Erbenvertreter einzusetzen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde 1 betreffend die Hauptanträge 1 und 2 gutzuheissen, der Antrag 3 jedoch ist abzuweisen. Die beigeladenen Miterben sind mit sämtlichen Anträgen nicht durchgedrungen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
4.1 Anträge und Begründungen
Der Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, es sei auf jegliche vormundschaftliche Massnahme und insbesondere auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Verwaltung zu verzichten. Weiter sei auf die Neuernennung eines Erbenvertreters zu verzichten. Eventuell sei Z. (Beschwerdeführer) oder der Treuhand AG, falls eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen sei, die Erbenvertretung und Erbschaftsverwaltung zu übertragen.
Als Begründung wird angeführt, dass es für eine ordnungsgemässe Verwaltung des Nachlasses weder der Einsetzung eines Erbenvertreters noch vormundschaftlicher Massnahmen bedarf, da es bislang stets der Beschwerdeführer war, der die Buchführung für die Erbengemeinschaft (welche ihm vom Erbenvertreter übertragen worden sei) erledigt und für die Bezahlung der fälligen Rechnungen gesorgt habe. Nachdem die Voraussetzungen für eine Erbenvertretung nicht gegeben seien, dürfe der Nachlass nicht unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt werden oder gar wieder ein Erbenvertreter evaluiert und eingesetzt werden, zumal ein solcher die „internen Differenzen" unter den Erben nicht zu lösen vermöchte (es liege aber keine Zerstrittenheit der Erben vor); hierfür sei einzig das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage zuständig. Zudem widerspreche dies dem Entscheid des Einwohnergemeinderats vom 24. November 2008, die Erbenvertretung aufzuheben. Die bislang getroffenen vormundschaftlichen Massnahmen seien unnötig und rechtlich unbegründet, womit lediglich Schaden entstanden sei.
Die beigeladenen Miterben beantragen, die Beschwerde 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Als Begründung geben sie an, jene Argumente des Beschwerdeführers, welche sich repetitiv gegen die Beibehaltung der Erbenvertretung als solche richten würden und mit der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hätten, seien nicht zu hören. Richtigerweise habe der Einwohnergemeinderat den verwaltungslosen Nachlass im Sinne einer vorsorglichen und vorübergehenden Massnahme unter die vormundschaftliche Verwaltung gestellt. Gegen diese Verfügung vom 16. Februar 2009 gebe es kein Rechtsmittel.
4.2 Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2009 führte der Einwohnergemeinderat aus, nachdem die Aufhebung der Erbenvertretung angefochten worden sei, stelle sich konsequenterweise die Frage der Nachfolge des früheren Erbenvertreters im Sinne der vorübergehenden Nachlassverwaltung. Z und die von ihm beauftragte Treuhand AG könnten vorliegend aber nicht als Erbenvertreter in Betracht fallen, da das fehlende Vertrauen der Mehrheit der Erben und die Art der Vermögensverwaltung durch Z. mit dem Amt des Erbenvertreters nicht vereinbar sei. Solange für eine Erbengemeinschaft eine Erbenvertretung angeordnet sei, und dies sei hier nach wie vor der Fall, diese aber personell nicht besetzt werden könne, stelle die Anordnung einer vormundschaftlichen Verwaltung eine verhältnismässige Lösung dar, da kein anderes Rechtsinstitut zu Verfügung stehe, um einen allfälligen Schaden von der Erbengemeinschaft abwenden zu können. Allerdings werde die Anordnung der vorübergehenden vormundschaftlichen Verwaltung durch die Einsetzung eines neuen Erbenvertreters ab 1. Mai 2009 gegenstandslos. Weiter wird angeführt, die Kritik von Z. am früheren Erbenvertreter sei tatsachenwidrig und zudem in diesem Verfahren unbeachtlich. Insbesondere habe weder dieser noch ein Miterbe Z. ein Mandat zur Verwaltung des Nachlasses übertragen, weshalb der Nachweis eines entsprechenden Mandates bis heute ausgeblieben sei. Vielmehr habe Z., soweit es nicht um sein eigenes Vermögen, sondern um Nachlassvermögen gegangen sei, ohne Auftrag gehandelt. Damit habe er den erbrechtlichen Grundsatz verletzt, wonach die Erbengemeinschaft gesamthaft handeln müsse. Z. habe bis heute die massgebenden Unterlagen der Jahre 2006 bis 2008 dem Einwohnergemeinderat nicht eingereicht. Allerdings stehe die Geschäftsführung des Nachlasses in diesem Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion. Immerhin aber würden die diesbezüglichen Vorwürfe von Z. betreffend die vormundschaftliche Verwaltung bestritten.
4.3 Vormundschaftliche Verwaltung suspendiert Erbenvertretung
Gemäss Art. 393 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in bestimmten Fällen einen Beistand zu ernennen, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt.
Grund für die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung war, die Vakanz zu überbrücken, bis ein neuer Erbenvertreter eingesetzt werden kann. Unklar ist, ob es sich dabei um eine selbstständige Massnahme handelt, während der die Erbenvertretung suspendiert ist (Picenoni, a.a.O., S. 162 ff.), oder um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 6 Abs. 1 EG ZGB), welche im Rahmen der Erbenvertretung die Verwaltung des Nachlasses kurzfristig sichern soll. Der Einwohnergemeinderat hätte auch das Büro der Vormundschaftsbehörde bis auf Weiteres als (Ersatz-) Erbenvertreter einsetzen können (Picenoni, a.a.O., S. 33), was für die zweite Variante gesprochen hätte. Der Einwohnergemeinderat hat dies allerdings nicht getan, sondern eine anderweitige Verwaltung, nämlich im Sinne von Art. 393 ZGB angeordnet (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 19 und 151 f.). Vorliegend geht es deshalb um eine selbstständige vormundschaftliche Massnahme, währenddessen die Erbenvertretung suspendiert ist (Picenoni, a.a.O., S. 162 ff.).
Die Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB ist anzuordnen über ein Vermögen, dem die nötige Verwaltung, die sachgemässe Betreuung und die Zweckverwirklichung fehlen. Wenn immer die Vormundschaftsbehörde von einem solchen Fall erfährt, hat sie ganz allgemein das „Erforderliche“ anzuordnen. Im Gegensatz zur Vertretungsbeistandschaft, die nur in bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen zu bestellen ist, liegt hier eine Generalklausel vor. Das „Erforderliche“ kann (muss aber nicht) in der Ernennung eines Verwaltungsbeistands bestehen (Tuor/Schnyder, a.a.O., N 6 zu § 53).
Insoweit ist die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung wie auch die Übertragung der Aufgabe an das Büro der Vormundschaftsbehörde zulässig. Auch wurde die Massnahme von der zuständigen Instanz angeordnet (Art. 56 und 91 EG ZGB). Vor dem Hintergrund, dass die Erbengemeinschaft infolge Handlungsunfähigkeit die Verwaltung des Nachlasses nicht selber besorgen kann und deshalb vertreten werden muss, ist die getroffene Massnahme in Ergänzung zur Erbenvertretung bzw. als Ersatz für den demissionierten Erbenvertreter jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch Verfügung des SJD vom 30. April 2009, Erw. 6).
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei auf jegliche vormundschaftliche Massnahme und insbesondere auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Verwaltung zu verzichten, ist somit abzuweisen.
4.4 Weitere Bemerkungen zur Beschwerde 2
Der Einwohnergemeinderat ist – wie dargelegt – verpflichtet, die Erbenvertretung aufrecht zu halten und einen Ersatz für den bisherigen Erbenvertreter zu bestellen. Insoweit ist der Antrag, es sei auf die Neuernennung eines Erbenvertreters im Nachlass zu verzichten, abzuweisen. Auf den Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer oder der Treuhand AG, falls eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen sei, die Erbenvertretung und Erbschaftsverwaltung zu übertragen, ist nicht einzutreten, da dies weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand bildet. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Beschwerde 1 verwiesen werden. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchgedrungen, weshalb die Beschwerde 2 vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Damit sind die beigeladenen Miterben mit ihrem Antrag durchgedrungen.
5.1 Anträge und Begründungen
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Ernennung eines Ersatzerbenvertreters, namentlich in der Person von E., sei zu verzichten. Weiter sei auf jegliche vormundschaftliche Massnahmen und insbesondere auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Verwaltung zu verzichten. Eventuell sei Z. (Beschwerdeführer) oder der Treuhand AG, falls eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen sei, die Erbenvertretung und Erbschaftsverwaltung zu übertragen.
Als Begründung wird angeführt, die Ernennung eines neuen Erbenvertreters sei rechtlich nicht begründbar, da die Voraussetzungen fehlen würden, und widerspreche dem Entscheid des Einwohnergemeinderats vom 24. November 2008, die Erbenvertretung aufzuheben, was an krasse Willkür grenze. Im Übrigen sei der zu ernennende Erbenvertreter mit Blick auf den nicht verwaltungsintensiven Nachlass völlig überqualifiziert, denn juristische Kenntnisse bedürfe dieser nicht beim heutigen Stand der Verfahren. Wenn schon ein Erbenvertreter zu ernennen sei, müsse dieser hauptsächlich buchhalterische Kenntnisse besitzen. Wie dargelegt sei die Buchhaltung bis zum heutigen Tag nach den Weisungen des damaligen Erbenvertreters ausschliesslich durch ihn, Z., geführt worden, und zwar vollständig korrekt; die privaten Ein- und Ausgaben seien in der Buchhaltung stets ausgewiesen gewesen. Aus diesem Grunde biete er sich an, die Buchhaltung weiter zu führen. Gleiches gelte auch für die Treuhand AG. Der zu ernennende Erbenvertreter wohne zudem nicht in der näheren Umgebung, weshalb er die örtlichen Gegebenheiten nicht kenne und aufgrund der Distanz zusätzlich unnötige Kosten verursache, die abzulehnen seien. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der zu ernennende Erbenvertreter stehe mit seiner Lebenspartnerin A. in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, dies als Vertreter einer Miterbin, weshalb er klar befangen und abzulehnen sei.
Die beigeladenen Miterben (1 – 3) beantragen in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Als Begründung machen sie geltend, die Ernennung von E. als Erbenvertreter sei nicht zu bemängeln. In Bezug auf allfällige zusätzliche Fähigkeiten des Erbenvertreters sei ausschliesslich massgebend, ob dafür ein Aufgeld bezahlt werden müsse bzw. ob die Honorarforderungen von E. überdurchschnittlich ausfallen würden, über was aber bislang noch nicht gesprochen worden sei und somit nicht als Argument dienen könne. Jedoch sei dies noch zu klären, insbesondere, ob es eine günstigere, gleich gute Variante gebe. Für die örtliche Distanz spreche die Neutralität von E.. Im Übrigen sei dieser ja in der Zentralschweiz beruflich aktiv. Die Befangenheit sei nicht gegeben; man verweise hier auf die Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats. A. sei inzwischen auch aus dem Haus von Z. ausgezogen; sie habe übrigens nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen gewohnt, sondern in der Zweitwohnung.
5.2 Vernehmlassung des Einwohnergemeinderats
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2009 führte der Einwohnergemeinderat aus, in Bezug auf die Ernennung eines Ersatzerbenvertreters sei einzig die Eignung der Person anfechtbar. Diesbezüglich aber habe der Einwohnergemeinderat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. E sei aufgrund seines Pensums an der Universität S. im geographischen Raum Zentralschweiz beruflich aktiv. Der Umstand, dass die Lebenspartnerin von Z., welche in keinerlei Rechtsbeziehung zu diesem stehe und deren Beziehungsqualität zu ihm auch nicht konkret belegt worden sei, sich mit Miterben in einem dem Nachlass X. völlig fremden Erbteilungsstreit befinde, und dass dort E. einen Miterben vertrete, sei hier für die Ernennung als Erbenvertreter kein Befangenheitsgrund. Die Einsetzung eines neuen Erbenvertreters erfolge nach der Demission von R. R. aufgrund des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses und mit Blick auf die Ablösung der vormundschaftlichen Verwaltung.
5.3 Anforderungen an einen Erbenvertreter
Gemäss Art. 91 EG ZGB ist es Aufgabe des Einwohnergemeinderats, den Erbenvertreter zu ernennen. Bei der Auswahl desselben hat er ein erhebliches Ermessen. An die Vorschläge der Miterben ist er nicht gebunden. Konkrete Anforderungen an einen Erbenvertreter statuiert das kantonale Recht jedoch nicht.
Der Erbenvertreter muss eine gegenüber den Erben und allen Interessen unabhängige, selbstständige Stellung innehaben, um seine Aufgabe erfüllen zu können (Picenoni, a.a.O., S. 14). Zwar geht es beim Erbenvertreter nicht um die Einsetzung eines Behördenmitglieds. Gleichwohl sind aber bei seiner Ernennung sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand gemäss Art. 14 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 410.1) zu berücksichtigen.
Danach erscheinen Personen als Erbenvertreter dann nicht geeignet, wenn diese selbst wie auch nahe Bekannte oder Verwandte ein unmittelbares Interesse an der Art und Weise der Nachlassverwaltung haben, aber auch wenn sie in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben oder Tätigkeiten geraten könnten.
Zudem müssen Personen wohl als Erbenvertreter dann abgelehnt werden, wenn zwischen ihnen und einem Mitglied der Erbengemeinschaft eine besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht oder bestanden hat und dies die Ausführung des Auftrages gefährden könnte, oder ganz allgemein, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, die betreffenden Personen in Bezug auf den auszuführenden Auftrag als befangen erscheinen zu lassen (Anschein der Befangenheit). Besondere Anforderungen oder Befähigungen werden in der Regel nicht vorausgesetzt. Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige Person bezeichnet werden (vgl. aber die Ausführungen betreffend die Einsetzung eines Miterben in Erw. 3.6). Immerhin aber sind je nach Umfang und Bedeutung der Aufgabe an den Kandidaten doch hohe Ansprüche zu stellen, damit aller Voraussicht nach eine fachlich wie sachlich gehörige Mandatsführung gewährleistet ist. Weiter wird allgemein die Ansicht vertreten, dass der Erbenvertreter in der näheren Umgebung der ernennenden Behörde wohnen sollte, damit diese die Aufsicht wirksam ausüben kann. Diese Voraussetzung erfüllt ein im Ausland wohnhafter Erbenvertreter nicht.
Zusammengefasst muss die zur Einsetzung vorgesehene Persönlichkeit unabhängig und geeignet sein, um für die Wahrung des Gesamtinteresses der Erbschaft Gewähr bieten zu können (Picenoni, a.a.O., S. 29 ff.).
5.4 Einsetzung von E als Erbenvertreter ist nicht zu beanstanden
Weder E noch ihm nahestehende Personen haben – davon ist auszugehen – ein unmittelbares Interesse an der Art und Weise der vorliegenden Nachlassverwaltung. Weiter ist ein allfälliger Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben oder Tätigkeiten nicht ersichtlich. Auch steht E. in keinerlei Beziehung zu den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.
Zu Recht wurde dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt dieser ins Feld, seine Lebenspartnerin sei an einer erbrechtlichen Auseinandersetzung beteiligt, in welcher der zu ernennende Erbenvertreter eine Miterbin vertrete, weshalb dieser als befangen abzulehnen sei. Sinngemäss wird also der Anschein der Befangenheit geltend gemacht. Tatsächlich wirkt E. offenbar in der erwähnten Erbschaftsangelegenheit mit. Ob es sich bei A. wirklich um die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers handelt (gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle hat diese sich per 15. Mai 2009 nach L. abgemeldet und ob über diese Beziehung irgendeinen Zusammenhang zur besagten Erbschaftsangelegenheit hergestellt werden kann, ist offen. Selbst wenn dies aber alles zutreffen würde, sind keine Tatsachen ersichtlich, die geeignet wären, E. in Bezug auf den auszuführenden Auftrag als befangen erscheinen zu lassen. Die beiden Erbschaftsangelegenheiten stehen in keinerlei Beziehung zu einander und haben objektiv betrachtet absolut nichts miteinander zu tun; mithin also fehlt es an einem konkreten Zusammenhang.
Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten sind in der Regel nicht vorausgesetzt. Und dass aufgrund der Distanz zusätzliche Kosten entstehen würden, ist nicht anzunehmen. Immerhin hat der Einwohnergemeinderat die Erbengemeinschaft schon mehrmals darüber informiert, dass die Erbenvertretung eine kostspielige Massnahme darstellt (vgl. auch Schaufelberger/Keller, a.a.O., N 54 zu Art. 602). Im Übrigen sind allfällige Honorarforderungen von E. nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 174). Die Wahl von E. als Erbenvertreter ist, auch mit Blick auf Umfang und Bedeutung der relativ komplexen Aufgabe, nicht zu beanstanden.
5.5 Weitere Bemerkungen zur Beschwerde 3
Der Beschwerdeführer beantragt, auf die Neuernennung eines Erbenvertreters sei zu verzichten. Weiter sei auf jegliche vormundschaftliche Massnahmen und insbesondere auf die Anordnung einer vormundschaftlichen Verwaltung zu verzichten. Eventuell sei dem Beschwerdeführer oder der Treuhand AG, falls eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen sei, die Erbenvertretung und Erbschaftsverwaltung zu übertragen.
Die betreffenden Anträge sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Für die Begründung kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden.
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und der Einwohnergemeinderat hat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Die beigeladenen Miterben sind mit ihren Anträgen durchgedrungen. Da der Erbenvertreter aus praktischen Gründen nicht rückwirkend auf den 1. Mai 2009 eingesetzt werden kann, ist der angefochtenen Entscheid in dem Sinne zu korrigieren, als dass die Einsetzung von E. als Erbenvertreter nun auf den nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll. Auf diesen Zeitpunkt hin gilt die vormundschaftliche Verwaltung als aufgehoben.
6.1 Antrag und Begründung
Die Beschwerdeführer (1 und 2) beantragen, der angefochtene Beschluss des Einwohnergemeinderats sei vollständig aufzuheben.
Als Begründung wurde angeführt, weder Art. 417 Abs. 2 ZGB noch Art. 18 Ziff. 4 des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde seien anwendbar. Beide Artikel würden sich auf die Entschädigung des Vormundes oder des Beistandes beziehen. Das Büro der Vormundschaftsbehörde sei aber weder Vormund noch Beistand, sondern habe einzig die Aufgaben im Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 16. Februar 2009 auszuführen. Insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage der Rechnungsstellung. Aufgrund des Tätigkeitsnachweises sei überdies ersichtlich (unter Aufzählung verschiedener Beispiele), dass die Aufwendungen des Büros überflüssig gewesen und über das hinaus gegangen seien, was in der Kompetenz des Büros gelegen habe. Nachdem der Einwohnergemeinderat in eigener Sache gehandelt habe, es demnach an einer Aufsicht durch eine Vormundschaftsbehörde mangle, habe der Regierungsrat in umfassender Kognition die Handlungen des Einwohnergemeinderats im vorläufigen Massnahmeverfahren selbst vorzunehmen und diesen anzuweisen, tatsächlich nur das absolut Notwendige vorzunehmen. Schliesslich sei auch die Entschädigung der einzelnen Stunden überhöht und basiere nicht auf einer gesetzlichen Grundlage.
6.2 Stellungnahme des Einwohnergemeinderats
In seiner Stellungnahme vom 28. September 2009 führt der Einwohnergemeinderat aus, der vormundschaftlichen Verwaltung nach Art. 393 ZGB würden dieselben Befugnisse zukommen wie dem Erbenvertreter. Die Verwaltung des Nachlasses sei mit hohem Aufwand verbunden, weil die zum Nachlass und die Z. (Beschwerdeführer 1) persönlich gehörenden Vermögen nach wie vor nicht klar ausgeschieden seien. Weiter weil eine lösungsorientierte und rationelle Zusammenarbeit mit Z. sehr schwierig und umständlich sei, was zu hohem Kommunikations-, Begründungs- und Rechtsmittelaufwand führe. Und weil der Einwohnergemeinderat die erforderlichen Vorkehrungen habe treffen müssen, damit der Nachlass aufgrund mangelnder Liquidität nicht in die Insolvenz laufe. Der Einwohnergemeinderat lege Wert auf die Feststellung, dass die übrigen Erben mit der Amtsführung des Gemeinderats zufrieden und einverstanden seien und die Notwendigkeit der Vorkehren einsehen würden. Art. 416 und 417 Abs. 2 ZGB würden sich auf die Entschädigung für vormundschaftliche Verrichtungen beziehen, egal ob diese nun einem Mandatsträger anvertraut worden seien oder direkt durch die Vormundschaftsbehörde erledigt würden. Die getroffene Lösung sei ein Surrogat einer Verwaltungsbeistandschaft und entsprechend zu vergüten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich bei der festgelegten Entschädigung nicht um eine Gebühr, sondern um eine direkt auf Bundesrecht basierende Entschädigung. Es würde stossend sein, den infolge familiärer Zerstrittenheit notwendig gewordenen Aufwand der Allgemeinheit und damit den übrigen Steuerzahlern zu belasten. Der Gemeinderat habe kein Interesse, sich mehr als nötig in diesem Mandat zu engagieren, und habe deshalb seine Intervention bisher auf das Notwendige beschränkt.
6.3 Rechtliche Grundlagen
Die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung über den Nachlass stellt eine eigenständige Massnahme dar, während der die Erbenvertretung suspendiert ist (vgl. die Ausführungen dazu in Erw. 4.3). Daher ist für die Beurteilung der Entschädigung alleine das Vormundschaftsrecht heranzuziehen.
Nach Massgabe von Art. 417 Abs. 2 ZGB liegt es an der Vormundschaftsbehörde, mithin also dem Einwohnergemeinderat (Art. 56 EG ZGB), die Entschädigung für die Verwaltungsbeistandschaft festzulegen. Die Entschädigung ist individuell nach Mühe und Aufwand sowie unter Berücksichtigung allenfalls notwendiger Spezialkenntnisse zu bestimmen. In der Regel werden die gleichen Grundsätze wie für die Vormundschaften angewendet.
Nach Art. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird. Dabei hat nicht nur der private Mandatsträger, sondern auch die Amtsvormundschaft Anspruch auf eine Entschädigung. Analog hat demnach auch das Gemeinwesen, dem das Büro der Vormundschaftsbehörde angehört und das die Verwaltungsbeiratschaft besorgt, Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Vormundschaft steht im Dienste der betroffenen Person. Diese hat denn auch für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufzukommen. Die Entschädigung wird in erster Linie aus dem Mündelvermögen bzw. -einkommen vergütet. Aus diesem kann – nach rechtskräftigem Entscheid – die Entschädigung direkt entnommen werden. Die Festsetzung der Entschädigung liegt von Bundesrechts wegen im Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörden, welche häufig entsprechende Regelungen über die vormundschaftliche Entschädigung erlassen haben. Sie erfolgt periodisch, in der Regel zusammen mit der Rechnungslegung und der Berichterstattung. Allerdings ist die Einholung eines Vorschusses möglich. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Verwaltungsverfahren.
Für die Höhe der Entschädigung sind die Art der geleisteten Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage des Mündels massgebend. Zudem muss der konkrete Aufwand im Einzelfall beachtet werden. Die Vormundschaft erfordert häufig zu Beginn einen wesentlich grösseren Aufwand als später. Verlangt die Tätigkeit besondere berufliche Fähigkeiten, ist dies auch entsprechend zu honorieren. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung verfügt die Vormundschaftsbehörde über einen gewissen Ermessenspielraum, in den nicht einzugreifen ist, soweit der Entscheid im Ergebnis nicht willkürlich ist (BGE 116 II 402 f. publiziert in: Pra 80 [1991] Nr. 201). Müssen Liegenschaften vormundschaftlich verwaltet werden, so kann sich die Entschädigung nach dem Bruttoertrag der Liegenschaften richten und den Ansätzen professioneller Liegenschaftsverwalter entsprechen. Schliesslich besteht ein Anspruch auf Vergütung aller Auslagen (vgl. zum Ganzen: Geiser, BSK ZGB I, N 4 ff. zu Art. 416 und N 38 f. zu Art. 417).
Gemäss Art. 18 des Reglements über Gebühren und Entschädigungen der Einwohnergemeinde vom 13. November 2006 (Gebührenreglement; in Kraft seit 1. Juli 2007; ABl 2007 1056) beträgt die Entschädigung der vormundschaftlichen Organe mindestens Fr. 350.– oder ein Prozent des Reinvermögens, jedoch höchstens Fr. 5 000.– pro Jahr, zuzüglich Fahrspesen und Barauslagen. Diese sind, soweit sie mehr als Fr. 100.– ausmachen, detailliert anzugeben. Weisen die vormundschaftlichen Organe einen notwendigen Mehraufwand auf, richtet die Vormundschaftsbehörde eine zusätzliche Entschädigung aus. Entschädigung und Auslagen werden bei Erwachsenen grundsätzlich dem verwalteten Vermögen belastet, soweit dieses nicht weniger als Fr. 25 000.– beträgt (vgl. Art. 20 Gebührenreglement).
6.4 Anspruch auf Entschädigung
Nach dem bisher Gesagten sind auf die vormundschaftliche Verwaltung (Verwaltungsbeistandschaft) des Nachlasses X. die eidgenössischen Bestimmungen über die Entschädigung der vormundschaftlichen Organe anwendbar. Darauf gestützt sind die Aufwendungen und die Auslagen des Büros der Vormundschaftsbehörde nach dem Gebührenreglement zu entschädigen. Der angefochtene Entscheid kann sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen.
Der Tätigkeitsnachweis vom 26. Juli 2009 listet ausführlich und umfassend den Aufwand und die Auslagen des Büros der Vormundschaftsbehörde auf. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Aufwendungen des Büros unnötig und überflüssig gewesen seien. Daran ändern auch die drei von ihnen angeführten Beispiele nichts. Das Schreiben vom 7. August 2009 orientiert den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – wohl im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme – unmissverständlich über die Absichten und Ziele der Aufsichtsbehörde betreffend die Verwaltung des Nachlasses. Dass es unnötig oder überflüssig gewesen ist, kann daher nicht gesagt werden. Ebenso die Vorbereitung der Sitzung vom 2. Juli 2009. Die Sitzung beinhaltete komplexe Themen und hat letztlich knapp 2,5 Stunden gedauert. Der geltend gemachte Aufwand zur Vorbereitung von 3,75 Stunden ist daher nachvollziehbar. Gleiches gilt auch für den Aufwand in Bezug auf die Erstellung des diesbezüglichen Protokolls (mit einem Umfang von 15 Seiten) in der Höhe von 6,25 Stunden.
Die einzelnen Stundenansätze konnte der Einwohnergemeinderat für den vorliegenden Fall individuell und unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs des Auftrags im Rahmen seines Ermessens bestimmen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür wurden oben bereits ausführlich dargelegt. Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb die Stundenansätze überhöht sein sollen. Zum Vergleich: Die allgemeinen Gebühren der kantonalen Verwaltung sehen für die Protokollierung mündlicher Vorbringen einen Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 120.– vor. Für Auskünfte und Akteneinsicht, welche den üblichen Umfang überschreiten, sehen sie einen Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 200.– vor. Insoweit sind die Ansätze als angemessen zu betrachten und nicht zu beanstanden.
Weitere Mängel werden von den Beschwerdeführern nicht konkret geltend gemacht und sind denn auch nicht erkennbar. Dass das Büro der Vormundschaftsbehörde seine Kompetenzen überschritten haben soll, kann nicht festgestellt werden. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu bemängeln. Allerdings ist die Entschädigung primär nicht von der Ebengemeinschaft zu fordern, wie der angefochtene Entscheid verfügt, sondern aus dem zu verwaltenden Vermögen auszurichten, mithin also direkt aus dem Nachlass. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, können – analog der Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Verwandten und Ehegatten – die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft herangezogen werden (Geiser, a.a.O., N 4 zu Art. 416; Schaufelberg/Keller, a.a.O., N 2 und 8 zu Art. 603). Eine Kostentragung des Staates aufgrund der finanziellen Situation des Nachlasses ist nicht nötig und auch nicht streitig. Im Ergebnis ist die Beschwerde 4 im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Zusammenfassend kann somit Folgendes festgehalten werden:
Beschwerde 1: Die Erbenvertretung ist für die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses nach wie vor notwendig und geeignet. Gründe für die Beendigung der Erbenvertretung liegen nicht vor. Mit dem Beschluss, die Erbenvertretung aufheben zu wollen, hat der Einwohnergemeinderat sein Ermessen überschritten, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Insoweit ist die Beschwerde 1 betreffend die Hauptanträge 1 und 2 gutzuheissen, der Antrag 3 jedoch ist abzuweisen. Die beigeladenen Miterben sind mit sämtlichen Anträgen nicht durchgedrungen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
Beschwerde 2: Mangels Ersatz für den demissionierten Erbenvertreter ist die Anordnung der vormundschaftlichen Verwaltung über den Nachlass (als eigenständige Massnahme) wie auch die Übertragung dieser Aufgabe an das Büro der Vormundschaftsbehörde zulässig. Die Erbenvertretung ist während dieser Zeit suspendiert. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu bemängeln. Damit ist die Beschwerde 2 abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Die beigeladenen Miterben sind mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen.
Beschwerde 3: Die Einsetzung von E. ist nicht zu beanstanden. Der Einwohnergemeinderat hat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Befangenheit konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde 3 ist somit abzuweisen. Die beigeladenen Miterben sind mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen. Aus praktischen Gründen wird der angefochtene Entscheid dahingehend korrigiert, als dass die Einsetzung des Erbenvertreters auf den nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll. Auf diesen Zeitpunkt hin gilt die vormundschaftliche Verwaltung als aufgehoben.
Beschwerde 4: Der Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 27. Juli 2009 betreffend die Entschädigung für die vormundschaftliche Verwaltung des Nachlasses kann sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Der verrechnete Aufwand sowie die Stundenansätze geben kein Anlass für Beanstandungen. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu bemängeln. Allerdings ist die Entschädigung primär nicht von der Erbengemeinschaft zu fordern, wie der angefochtene Entscheid dies verfügt, sondern sie wird aus dem zu verwaltenden Vermögen ausgerichtet, mithin also direkt aus dem Nachlass. In diesem Sinne ist die Beschwerde 4 abzuweisen.
(Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab; mit Urteil vom 16. April 2012 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab).