Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 12, S. 55:
*Art. 20 BiG, Art. 20 und 21 BiV**a. Die Herausgabe einer Maturazeitung stellt keine rein private Tätigkeit dar; dabei vorkommende Verstösse können disziplinarisch geahndet werden. (Erw. 2a).**b. Ein Verstoss gegen den geordneten Schulbetrieb setzt nicht voraus, dass eine Handlung im Sinne des Strafrechts erfolgt ist (Erw. 2b).**c. Disziplinarmassnahmen sind keine Strafen, sie sollen den geordneten Schulbetrieb sicherstellen (Erw. 2c).*d. Ein geschmackloser Beitrag in einer Maturazeitung, der zwar den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigt und disziplinarisch zu ahnden ist, rechtfertigt aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips keinen Schulausschluss kurz vor den Maturitätsprüfungen (Erw. 2d).
Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements vom 26. August 2010.
Aus den Erwägungen:
2a. Anlass für die Schulausschluss-Verfügung des Rektorats bildete eine vom Beschwerdeführer mitgestaltete unter dem Titel „Vorsicht bei öffentliche Verkehr“ Foto-Story in der Maturazeitung „Gflick am Gymi“ für das Jahr 2010. Bei dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Schulausschluss handelt es sich um eine Disziplinarmassnahme. Die gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Schüler findet sich in Art. 20 BiG und Art. 20 und 21 der Bildungsverordnung vom 16. März 2006 (BiV; GDB 410.11). Gemäss Art. 20 BiV werden gegen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende Disziplinarmassnahmen verfügt, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum zerstören oder beschädigen, Mobbing betreiben, gegen das Organisationsstatut oder Anordnungen der Lehrpersonen und weiterer zuständiger Organe verstossen. Aus dieser Formulierung ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass die Disziplinargewalt der Lehrer und der Schulleitung auf das schulische Fehlverhalten der Schüler beschränkt ist. Die Disziplinarmassnahmen müssen sich somit auf ein Fehlverhalten unmittelbar vor, während oder nach dem Unterricht beziehen. Das Verhalten ausserhalb der Schule und losgelöst von ihr könnten sie nur erfassen, soweit der Erziehungsauftrag oder der Betrieb der Schule dies erforderten. Die Grenzen seien eng, insbesondere stehe der Schule die Befugnis nicht zu das Verhalten der Auszubildenden ausserhalb der Schule ihrer Disziplinargewalt zu unterstellen. Es stelle sich somit die Frage ob ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Artikel bzw. einer Foto-Story in der Maturazeitung überhaupt unter der Disziplinargewalt der Schulleitung der Kantonsschule gestanden habe. Dies verneint der Beschwerdeführer. Das Erstellen der Maturazeitung sei eine auf ausschliesslich privater Basis der Maturanden basierende Aktion. Sie habe mit dem eigentlichen Schulbetrieb an der Kantonsschule keinen Zusammenhang. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Maturanden in der Gestaltung der Maturazeitung völlig frei seien, diesbezüglich keine Vorgaben oder Weisungen der Schulleitung bestünden und zwar weder bezüglich dem Inhalt noch der Präsentation. Weder die Lehrer noch die Schulleitungen nähmen bezüglich der Maturazeitung irgendeine Aufsichts- oder Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Redaktionsteam der Maturazeitung den Co-Rektor, gefragt hätte, ob er den Entwurf der Maturazeitung vor deren Drucklegung sehen wolle, was dieser jedoch klar verneint habe. Nachdem dem Rektorat die Leitung und damit die Aufsicht über sämtliche schulische Belange der Kantonsschule Obwalden zustehe, beweise das Verhalten des Co-Rektors, dass auch er die Maturazeitung nicht als schulisch relevant, sondern als ausschliesslich private Aktion der Maturanden betrachtet hätte. Hat aber die Maturazeitung keinen schulischen Zusammenhang mit der Kantonsschule, dann fehle es für den Erlass von Disziplinarmassnahmen aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Schülers im Rahmen der Maturazeitung an der gesetzlichen Grundlage. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarmassnahme sei somit bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
Das Rektorat führt dazu an, dass der Beschwerdeführer mit der Inszenierung und der Veröffentlichung der Foto-Story in der Maturazeitung gegen die vereinbarten Regeln der Schule verstossen habe, indem er ehr- und personenverletzende Bilder von minderjährigen Schüler/innen veröffentlicht habe. Die Maturazeitung sei traditionell ein Bestandteil der Initiative der sechsten Klassen im Rahmen ihres letzten Schuljahres. Die Maturazeitung werde ausschliesslich von Schülerinnen und Schülern an der Kantonsschule verfasst und bildeten zusammen mit dem Samichlaustag und der Maturafeier ein Paket von Schüler/innen-Aktivitäten an der Schule. Die Schulleitung belegt mit entsprechenden Dokumenten, dass die Maturazeitung keine ausschliesslich private Aktion sei. Die Schulleitung habe bereits am 14. Oktober 2009 erstmals mit den sechsten Klassen schriftlich den Kontakt für die oben beschriebenen Aktivitäten gesucht und sie zu einer Besprechung eingeladen. Die Schulleitung habe am 29. Oktober 2009 eine Tabelle derjenigen Schülerinnen erstellt, welche sich freiwillig für die Organisation und Durchführung der Aktivitäten gemeldet hätten. Daraus sei zu erkennen, dass sich auch der Beschwerdeführer selbst als Mitglied des Redaktionsteams gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei sich aber aufgrund der Beschwerdeführung seiner Mitgliedschaft und der vereinbarten Regelungen nicht mehr bewusst und habe sich durch Abwesenheit und die Nichtwahrnehmung seiner Holschuld als bekennendes Mitglied seiner Verantwortung entzogen. Die Schulleitung habe sich beim gesamten Redaktionsteam am 20. November 2009 wieder aktiv gemeldet und einen Termin zur Absprache der Rahmenbedingungen gefordert. Dieses Treffen habe stattgefunden und die Schulleitung habe mündlich über ihre Vorstellungen informiert und deutlich gemacht, dass sie die Zeitung nicht zensurieren wolle, aber gewisse Rahmenbedingungen vorgebe. Diese wurden am 11. Januar 2010 auch noch in schriftlicher Form an vier OK-Mitglieder des Redaktionsteams versendet, was nachträglich auch von den Schülerinnen bestätigt worden sei. Damit sei eindeutig geklärt, dass einerseits ein reger Kontakt zwischen der Schulleitung und den Schülerinnen stattgefunden habe und anderseits ein unbestreitbarer Bezug zur Schule bestanden und das Rektorat die Maturazeitung als schulisch relevant betrachtet habe. Dass der Schulbetrieb massgeblich gestört worden sei, belegten die verschiedenen Gesprächsrunden der Schulleitung mit dem Krisenteam der Schule, dem Redaktionsteam der Maturazeitung, den betroffenen minderjährigen Schüler/innen des Untergymnasiums und deren Eltern.
Es kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Maturazeitung von der Schulleitung wiederholt thematisiert und mit den sechsten Klassen besprochen worden ist. Im Schreiben vom 14. Oktober 2009 fordert die Schulleitung die Schülerinnen der sechsten Klassen auf, sich für die verschiedenen Events unter anderem auch für die Redaktion und den Vertrieb der Maturazeitung einzuschreiben. Gemäss Zusammenstellung vom 29. Oktober 2009 hat sich der Beschwerdeführer für die Maturazeitung eingetragen. Gemäss einem undatierten E-Mail (die Schulleitung datiert es auf den 23. November 2009) nahm die Schulleitung mit dem OK der Maturazeitung Kontakt auf und wünschte eine Besprechung bezüglich der Rahmenbedingungen. Diese wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2010 des Maturazeitung-Komitees schriftlich festgehalten. Die Schulleitung erklärte sich mit diesen Formulierungen einverstanden, obwohl die damaligen Formulierungen der Schulleitung vom 26. November 2009 nicht vollständig übernommen wurden. Die Schulleitung sah sich daher veranlasst unter anderem folgendes festzuhalten:“Vielleicht kann man sagen, dass man keine Rechenschaft schuldig ist, aber dafür die Verantwortung tragen muss.“ All diese schriftlichen Dokumente belegen, dass die Maturazeitung sehr wohl ein schulisches Thema und im Rahmen der Schuljahres-Aktivitäten eingebettet war und somit nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine auf ausschliesslich privater Basis der Maturanden basierende Aktion darstellt. Die Schulleitung und das Redaktionsteam vereinbarten zwar: „Die Maturazeitung kann vollständig unabhängig existieren und steht in keinem Zusammenhang mit der Schulleitung. Somit ist sie dieser auch keine Rechenschaft schuldig“ (Vereinbarung vom 9. Januar 2010). Dies bedeutet nun aber nicht, dass das Erstellen der Maturazeitung nichts mit der Schule zu tun hat. Dies belegen die Bemühungen der Schulleitung, Rahmenbedingungen festzulegen die der Schule und dem Redaktionsteam dienen. Wenn nun der Beschwerdeführer eine Foto-Story zusammenstellte, so hatte diese, unabhängig vom Inhalt, einen Bezug zur Schule und war nicht eine rein private Sache des Beschwerdeführers, weil dafür die erwähnten Vereinbarungen galten. Aus diesem Grunde hat der Erlass einer Disziplinarmassnahme aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Schülers im Rahmen der Maturazeitung durchaus seine Legitimation. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Erlass einer in diesem Zusammenhang erteilten Disziplinarmassnahme fehle die gesetzliche Grundlage, ist aus der Sicht des Departements falsch. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2b. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung die „Darstellung einer pornografischen Handlung mit einem 13-jährigen Gymnasiasten“ vorgeworfen. Der Beschwerdeführer behauptet dieser Vorwurf sei unbegründet. Die fragliche Foto-Story enthalte keine pornografischen Elemente. Stein des Anstosses bilde offenbar das Foto ganz unten links. Entgegen der Meinung des Rektorats qualifiziert der Beschwerdeführer dieses Foto nicht als pornografische Darstellung. Er verweist dazu auf Art. 197 StGB, wonach eine Darstellung dann als pornografisch zu bewerten sei, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Gemäss Praxis und herrschender Lehre müsse das Produkt zum einen objektiv einseitig darauf angelegt sein, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen. Zum anderen sei erforderlich, dass die Darstellung den Genitalbereich übermässig betone (...). Es sei offensichtlich, dass keines der Bilder der fraglichen Foto-Story, auch nicht das beanstandete Foto unten links, diese Kriterien der Pornografie erfülle. In der besagten Szene möge zwar eine sexuelle Handlung angedeutet werden, jedoch nicht mehr. Eine sexuelle Handlung werde nicht einmal dargestellt, von einer übermässig betonenden Darstellung des Genitalbereichs könne keine Rede sein. Daraus folge, dass das Rektorat der Kantonsschule seiner Verfügung vom 21. Mai 2010 einen falschen Sachverhalt beziehungsweise eine falsche rechtliche Qualifikation zu Grunde gelegt habe. Dies bedeute, dass die angefochtene Verfügung auch deshalb aufzuheben sei.
In seiner Stellungnahme möchte das Rektorat die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine pornografische Darstellung, nicht Handlung, handle, der Staatsanwaltschaft überlassen. Dass offensichtlich auch andere Personen dies als pornografische Darstellung bezeichneten, sei nicht von der Hand zu weisen und auch Gegenstand vom eingeleiteten Strafrechtsverfahren. Die Darstellung sexueller oder pornografischer Handlungen mit Minderjährigen sei für die Schulleitung der Kantonsschule in der Maturazeitung untragbar. Auch die bereits erwähnten vereinbarten Rahmenbedingungen würden damit massiv verletzt. Zusätzlich sei damit auch ein Missbrauch Minderjähriger verbunden.
Das Bildungs- und Kulturdepartement gibt dem Beschwerdeführer recht, dass es sich bei der besagten Foto-Story und insbesondere bei dem Bild unten links gemäss Definition um keine pornografische Darstellung handelt. Das besagte Bild deutet vielmehr eine sexuelle Handlung an. In diesem Sinne ist die Begründung der Schulleitung für die angefochtene Verfügung nicht korrekt. Deswegen muss jedoch der Entscheid nicht automatisch aufgehoben werden. Denn es ist klar, was die Schulleitung zum Ausdruck bringen wollte: „Diese Story und insbesondere das Bild unten links ist zumindest (wie auch der Beschwerdeführer zugibt) geschmacklos und so was wollen wir an der Schule nicht zulassen.“ Zudem findet auf dem Bild ein Übergriff an einem minderjährigen Schüler statt. Auch das will die Schulleitung in einer Maturazeitung nicht sehen und hat dies deshalb in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck bringen wollen. Dass sie die Begründung nicht korrekt formulierte, kann damit zusammen hängen, dass solche Vorkommnisse an der Schule sehr selten sind und die Routine beim Abfassen einer Disziplinarverfügung fehlt. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt (keine pornografische Darstellung) recht zu geben, die Verfügung ist aber deswegen nicht automatisch aufzuheben.
2c. Selbst wenn man, so der Beschwerdeführer weiter, von einer gesetzlichen Grundlage für die vom Rektorat der Kantonsschule verhängte, mit vorliegender Beschwerde angefochtene Disziplinarmassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgehen würde, somit die Disziplinarbefugnis auf das beanstandete ausserschulische Verhalten des Beschwerdeführers ausdehnen sollte, wäre die verhängte Disziplinarmassnahmen dennoch unzulässig, da sie durch den für eine Disziplinarmassnahme erforderlichen Zweck nicht mehr gedeckt sei. Gegenstand und Objekt des Schülerdisziplinarrechts sei die Schuldisziplin. Der Zweck des Schuldisziplinarrechts sei somit die Aufrechterhaltung der Schulordnung. Dieser Zwecke ergebe sich auch aus Art. 20 BiV. Disziplinarmassnahmen hätten immer den Zweck zu verfolgen, die Schuldisziplin sicherzustellen, eine Disziplinarmassnahme, deren einziger Zweck darin bestehe, den angeblich fehlbaren Schüler zu bestrafen sei unzulässig.
Die Schulleitung hält dazu fest, dass jedes Disziplinarverfahren mit Sanktionen verbunden sei. Sie sehe die Disziplinarmassnahmen nicht als Strafe, wie das auch der Verweis und das Ultimatum nicht seien. Es stelle die Schuldisziplin sicher, wie das der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen beschreibt. Das Rektorat bestrafe nicht, sondern es schützte die Schülerinnen und Schülern und die Schule. Die Disziplinarordnung der Kantonsschule sei rechtskräftig verabschiedet und der Beschwerdeführer sei und ist sich der Konsequenzen bewusst gewesen und sei bei jeder Anwendung wieder auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht und vorgewarnt worden. Der Ausschluss sei weder willkürlich, unberechenbar, noch Strafe, sondern Konsequenz der Anwendung der Disziplinarordnung.
Das Bildungs- und Kulturdepartement sieht in der vorliegenden Disziplinarmassnahme keine Strafe, sondern die konsequente Anwendung des Disziplinarrechts. Nach Plotke (Schweizerisches Schulrecht, 2003) „gelten die Sanktionen, die die Schule ergreift, obwohl landläufig als Strafen bezeichnet, nicht als Strafen im Sinne des Strafrechts. Vielmehr handelt es sich um Disziplinarmassnahmen“ (S. 408). Das Rektorat hat mit dem Redaktionsteam eine Vereinbarung getroffen, welche verschiedene „Leitplanken“ enthält, innerhalb derer die Maturazeitung zu entstehen hatte. Wenn sich nun der Beschwerdeführer nicht an die Abmachungen gehalten und eine zumindest geschmacklose Foto-Story in die Maturazeitung gebracht hat, welche personenverletzende Bilder enthält, so hat er sich nicht an die Vereinbarung gehalten, was die Schulleitung sanktionieren muss. Täte sie es nicht, so würden solche Abmachungen künftig immer wieder unterlaufen, was der Schulordnung zuwiderlaufen würde. Somit hat diese Disziplinarmassnahme nicht pönalen Charakter, sondern dient einzig der Aufrechterhaltung einer schulischen Ordnung, ohne die eine Institution wie die Kantonsschule auf die Dauer nicht auskommt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2d. Schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer den verfügten Schulausschluss als unverhältnismässig. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gelte auch für das Schülerdisziplinarrecht. Der verfügte Schulausschluss treffe den Beschwerdeführer sehr hart, weil ihm der Maturitätsabschluss und die Aufnahme eines Hochschulstudiums verunmöglicht werde. Die Schwere der verhängten Massnahme sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei weder zu beschönigen noch zu dramatisieren. Die Foto-Story möge zwar als geschmacklos gewertet werden, doch sei sie in keiner Weise als pornografisch zu qualifizieren. Viele Schüler/innen seien wahrscheinlich schon mit geschmackloseren Bildern konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht bedacht und habe auch nicht voraussehen können, dass diese Foto-Story einen derartigen Wirbel verursachen würde. Hätte er dies vorausgesehen, hätte er diese Foto-Story sicher bleiben lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Eltern des betroffenen Schülers entschuldigt, diese hätten die Entschuldigung des Beschwerdeführers angenommen. Das Rektorat habe ein Exempel statuieren wollen. Es gehe nicht an, einzig gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme (und dazu noch mit der härtesten Form, dem Schulausschluss) zu ergreifen und die übrigen Mitglieder des Redaktionsteams zu verschonen.
Die Schulleitung hält fest, dass der Beschwerdeführer bereits verschiedene Kontakte mit der Disziplinarordnung der Schule gehabt hätte und aus der vergangenen Schulzeit mit einem Ultimatum (ultimativer Verweis) belastet gewesen sei. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer das stufige Verfahren bekannt gewesen und ihm mehrmals mündlich und schriftlich in Erinnerung gerufen worden sei. Die Entschuldigung an die Eltern sei auf Veranlassung der Schulleitung und fast unter Druck und Zugzwang zustande gekommen. Die Schulleitung sei zudem erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seinen Mitstreitern, zu keiner Zeit Reue gezeigt habe. Dass das Redaktionsteam und die Mitstreiter von einer derartigen Massnahme verschont geblieben seien, hänge einerseits mit der Vorbelastung und anderseits mit der Art der Verantwortung zusammen. Da der Beschwerdeführer selbst Mitglied des Redaktionsteam gewesen sei, sich nicht über die Rahmenbedingungen informiert hätte und die Foto-Story alleine zusammengestellt habe und nach dem Eingabetermin eigenmächtig geliefert habe, bestehe ein gewaltiger Unterschied in der Verantwortung und der Möglichkeit der Wahrnehmung der Verantwortung zwischen den in der Beschwerdebegründung angesprochenen Beteiligten und dem Beschwerdeführer. Hinzu komme, dass das Redaktionsteam Reue gezeigt habe und ein kooperatives weiteres Vorgehen gemeinsam habe in Angriff genommen werden können.
Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Entscheid der Schulleitung provozierte bzw. unumgänglich machte. Er verletzte schulinterne Abmachungen und war nachweislich vorbelastet. Der Schulleitung standen daher nicht mehr viele Sanktionierungsalternativen zur Verfügung. Dass sie reagieren musste, war, wie bereits ausgeführt, notwendig. Denn eine Nichtreaktion hätte innerhalb der Schule zu Indifferenzen geführt. Dass die Schulleitung zur härtesten Massnahme, dem Schulausschuss, griff, ist aufgrund der Vergangenheit des Schülers (bereits mehrmalige Verweise wegen Missachtung bzw. Übertretung der Absenzenordnung) durchaus nachvollziehbar und hat nichts mit „Exempel statuieren“ zu tun. Die Disziplinarmassnahme ist aber aus verschiedenen Gründen zu hart ausgefallen. Erstens ist ein Schulausschluss ultima ratio und darf nur in Ausnahmefällen und bei schwerwiegenden Vergehen (Art. 20 Abs. 4 BiG) ausgesprochen werden. Die besagte Foto-Story ist zwar, wie bereits mehrmals erwähnt, zumindest geschmacklos und personenverletzend. Sie ist eines Maturanden unwürdig. Sie gehört aber nicht in die im Bildungsgesetz erwähnten Kategorien von Verfehlungen. Das Vergehen des Beschwerdeführers mit einem Schulausschluss zu sanktionieren, ist doch recht hart und nach Ansicht des Departements, insbesondere wenige Tage vor den Maturitätsprüfungen, unangemessen (ein Schulausschluss zu einem früheren Zeitpunkt wäre aufgrund der bestehenden Absenzenordnung und aufgrund der wiederholten Nichteinhaltung derselben durch den Beschwerdeführer eher angemessen gewesen). Der Schulausschluss bedeutet zweitens, dass der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfungen nicht hätte machen dürfen und das Maturazeugnis auch nachträglich nicht erhalten dürfte. Und drittens hätte dies auch zur Folge, dass er kein Hochschulstudium aufnehmen könnte, was doch ein schwerer Eingriff in die Schullaufbahn des Beschwerdeführers bedeuten würde. Da er die Maturitätsprüfungen bestanden hat, würde eine Nichtaushändigung des Maturitätszeugnisses auf diesem Hintergrund nicht verstanden. Es ist daher festzustellen, dass die Disziplinarmassnahme zwar in die richtige Richtung ging, aber mit dem Schulausschluss über das Ziel hinausschoss. Dem Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt zwar recht zu geben und es ist ihm nachträglich das Maturazeugnis auszuhändigen. Gleichzeitig ist aber auch festzu-stellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Foto-Story die schulinternen Verein-barungen missachtet hat und somit nachträglich einen Verweis erhält.