Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 13, S. 61:
*Art. 5 Abs. 2 FeWG, Art. 4 Abs. 1 AB VK**a. Feuerpolizeiliche Bewilligungen des Kantons (Technische Inspektorate) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind beim Regierungsrat anzufechten (Erw. 1).*b. Die geringfügige Erweiterung einer Abbundhalle und der Ausbau eines Veloraums berechtigen nicht zur Einforderung eines Brandschutzkonzepts, wenn zuvor entsprechende Erweiterungen bewilligt wurden. Die Einhaltung bereits verfügter feuerpolizeilicher Anordnungen kann im Rahmen feuerpolizeilicher Kontrollen jederzeit gefordert werden (Erw. 3 und 4).
Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2010 (Nr. 466).
Aus den Erwägungen:
1.1 (…) Formell wurde die „Stellungnahme“ der Technischen Inspektorate nicht in die Form einer Verfügung gekleidet, materiell handelt es sich aber um eine Verfügung (Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]: Als Verfügung gilt eine hoheitliche und vollstreckbare Anordnung von Pflichten). Gemäss Art 4 und 5 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 (FeWG; GDB 546.1) bedürfen denn auch bestimmte bauliche Massnahmen einer kantonalen feuerpolizeilichen Bewilligung. Verfügungen der Technischen Inspektorate können nach Art. 67 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.
1.2 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 [SR 700]; sogenannte materielle Koordination). Für die Anfechtung von koordinierten Verfügungen sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (Art. 33 Abs. 4 RPG; sogenannte formelle Koordination).
Die Koordinationsvorschriften des Bundes werden in Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) und in den Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht vom 17. Oktober 2006 (AB VK; GDB 710.111) näher umschrieben.
Die (nicht explizit als solche betitelte) Verfügung der Technischen Inspektorate vom 14. Juli 2009 und der Beschluss der Baukommission (Rechtsmittelinstanz: Gemeinderat) sind formell nicht koordiniert, da sie bei unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen anzufechten wären. Eine solche Teilung des Rechtsmittelwegs ist nach Art. 33 Abs. 4 RPG nicht angezeigt, wie nachfolgend dargelegt wird.
Angefochten ist nicht die Baubewilligung, sondern die feuerpolizeiliche Bewilligung. Die Baubewilligung und die feuerpolizeiliche Bewilligung sind inhaltlich nicht voneinander abhängig, so dass eine isolierte Beurteilung der feuerpolizeilichen Aspekte durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist. Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Technischen Inspektorate ist – wie bereits ausgeführt – das Volkswirtschaftsdepartement. Das würde aber im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu einer untypischen Konstellation führen. Nach Art. 4 Abs. 1 AB VK ist als einheitliche Rechtsmittelinstanz der Regierungsrat vorgesehen. Auf diese Weise kann eine formelle Koordination wiederhergestellt werden (vgl. auch Art. 4 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [Organisationsverordnung] vom 7. September 1989 [OV; GDB 133.11], wonach der Regierungsrat jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen kann).
(…)
Der Kanton erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für alle Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung sowie für alle gewerblichen oder industriellen Bauten und Anlagen. Er kann von der Bauherrschaft die Erarbeitung eines Brandschutzkonzepts verlangen (Art. 5 Abs. 2 FeWG). Das Bauvorhaben betrifft ein mehrstöckiges Gewerbegebäude mit zwei Fachbetrieben im Holzbau, Büroräumlichkeiten und zwei Wohnungen. Das Gebäude ist als Baute mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung zu qualifizieren (Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008 [AB FeWG; GDB 546.111]).
Der Gesetzgeber hat das feuerpolizeiliche Bewilligungsverfahren mit dem Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Ob ein Bauvorhaben aus feuerpolizeilicher Sicht als unwesentliche bauliche oder betriebliche Veränderung zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach anderen Kriterien als die Frage, ob es sich aus baupolizeilicher Sicht um ein Bauvorhaben von geringer Bedeutung handelt.
Der Darstellung der Technischen Inspektorate ist insoweit zuzustimmen, als einzelne An- und Umbauten nicht isoliert betrachtet werden können. Auch kleinere bauliche Massnahmen können feuerpolizeilich relevante Auswirkungen auf das Gesamtgebäude haben. So sind denn auch die einzelnen Bauvorhaben unter feuerpolizeilichen Aspekten zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich, dass zumindest für die früher bewilligte Erweiterung der Abbundhalle die Einhaltung der Brandschutznorm und-richtlinien verlangt wurde. Ob bei der damaligen Bauabnahme Mängel in feuerpolizeilicher Hinsicht festgestellt wurden, ergibt sich aus den Akten nicht.
Soweit aber tatsächlich eine feuerpolizeiliche Beurteilung durch die zuständigen Stellen stattgefunden hat, kann sich die Bauherrschaft auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, nach welchem eine einmal erteilte Bewilligung nur bei Vorliegen besonderer Gründe geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann (Art. 13 VwVV).
Es mag durchaus zutreffen, dass aus heutiger Sicht eine andere feuerpolizeiliche Beurteilung vorgenommen würde. Es ist aber auch möglich, dass schon bei früheren Bauvorhaben dem Brandschutz zu wenig Beachtung geschenkt worden ist. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bei jedem neuen Bauvorhaben Verpasstes nachgeholt werden kann.
Neue feuerpolizeiliche Massnahmen können aber nur verlangt werden, wenn sie durch das aktuelle Bauvorhaben bedingt sind. Käme man zum Schluss, dass die bisherigen feuerpolizeilichen Anordnungen ungenügend waren, so wäre zu prüfen, ob wichtige öffentliche Interessen eine Neubeurteilung der Gesamtsituation rechtfertigen. Dabei wäre eine Abwägung zwischen den – wie auch immer gearteten – privaten Interessen der Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft und den öffentlichen Interessen der Allgemeinheit bzw. Dritter (insbesondere dem Schutz von Leib und Leben, aber auch von Hab und Gut) vorzunehmen. Die Einhaltung bereits verfügter feuerpolizeilicher Anordnungen kann aber im Rahmen der feuerpolizeilichen Kontrollen jederzeit gefordert werden.
Der Regierungsrat ist nicht verfügende Behörde sondern Rechtsmittelbehörde. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung an die Einwohnergemeinde und die Technischen Inspektorate zurückgewiesen.