Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 15, S. 70:
a. Art. 19 Abs. 1 RPG**Fehlende Baureife eines Grundstücks aufgrund nicht hinreichender Zufahrt. Eine Ein- und Ausfahrt, welche ein mehrmaliges Vor- und Rücksetzen erfordert, genügt im konkreten Fall den Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt nicht (Erw. 1).b. Art. 28 Abs. 5 BauGErschliessungsmängeln ist in erster Linie mit raumplanerischen Mitteln zu begegnen. Der Einwohnergemeinderat kann grundsätzlich Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten, deren Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden (Erw. 1.1).
Entscheid des Regierungsrats vom 9. November 2010 (Nr. 207).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetzes, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) wird für eine Baubewilligung vorausgesetzt, dass das Land erschlossen ist. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten, namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung, ungehindert benützt werden kann, und – sofern sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (siehe im Einzelnen VGE vom 11. Juli 2006 [B 04/015], Erw. 3; ferner Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 513, m.w.H). Mit einer kommunalen Ausnahmebewilligung darf die vom Bundesrecht festgelegte hinreichende Erschliessung nicht in Frage gestellt werden. Ist eine Erschliessung insgesamt als ungenügend zu qualifizieren, ist die betroffene Parzelle nicht baureif und eine Baubewilligung kann auch nicht gestützt auf eine Ausnahmebestimmung erteilt werden (VGE vom 27. Juli 2010 [B 09/001], Erw. 6c; Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2008 [Nr. 235], Erw. 3.2, m.w.H.;VVGE 1997 und 1998, Band XIII, Nr. 44; Erw. 5b;VVGE 1991 und 1992, Band X, Nr. 60, Erw. 4a). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob mit dem vorliegenden Projekt eine hinreichende Erschliessung der zusätzlichen sieben Wohneinheiten nach Art. 22 Abs. 2 RPG gegeben ist.
1.1 Einmündung X-Weg zur Parzellen Nr. A
Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass aufgrund der Richtungsänderung von rund 144° und der Steigung der Zufahrt es nicht möglich sei, die Kurve in einem Zug zu bewältigen. Vielmehr sei ein vielfaches Vor- und Rückfahren notwendig.
Um von der Zufahrt auf der Parzelle Nr. A in den X-Weg talwärts einzubiegen und umgekehrt muss eine Spitzkehre von rund 144° überwunden werden. Die Vorakten enthalten Visualisierungen der Schleppkurven. Diese verdeutlichen, dass ein den Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (SN) entsprechendes Einfahren in die geplante Zufahrt in einem Zug nicht möglich ist. Ein Einfahren in einem Zug kann – wenn überhaupt – aufgrund der vorgegebenen ungünstigen Strassenführung nur durch bauliche Massnahmen, allenfalls mit Änderung der Linienführung der Zufahrt und/oder mit einem eigens erstellten Kurvenbereich erreicht werden. Auf die bestehenden Verhältnisse ist in gewissem Masse Rücksicht zu nehmen. Dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne Weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG ungenügend (Urteil 1C_237/2007 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008). Eine vollständige Neugestaltung des Einfahrtsbereichs kann somit für eine hinreichende Erschliessung nicht vorausgesetzt werden, zumal die allzu starre Anwendung der Schweizer Normen vielerorts eine Bebauung von Liegenschaften verunmöglichen würde. Dies würde einem haushälterischen Umgang mit Bauland zuwiderlaufen. Aufgrund der gegebenen Situation kann daher ein Einfahren in einem Zug nicht vorausgesetzt werden. Zu beachten ist dennoch, dass das Bauvorhaben sieben Wohneinheiten, eine Tiefgarage mit 14 Autoeinstellplätzen und zwei offene Aussenabstellplätze vorsieht. Die Eigentümer der bergseits gelegenen Liegenschaften fahren vom X-Weg direkt in die Tiefgarage auf der Parzelle Nr. B und Nr. C ein. Die Einmündung dient zwar auch der Parzelle Nr. D sowie der Zufahrt zum Lift, dennoch wird sie künftig hauptsächlich Personenwagen dienen, welche zur Liegenschaft auf der Parzelle Nr. E gelangen wollen. Das Ein- und Ausfahren vom bzw. in den X-Weg wird mit dem geplanten Neubau vermehrt der Fall sein. Diese erweiterte Nutzung des Einmündungsbereichs muss möglichst reibungslos funktionieren. Den Vorakten kann entnommen werden, dass für das Einbiegen in die Grundstückszufahrt vom X-Weg aus mit einem herkömmlichen Personenwagen mindestens zweimal vor- und zurückgesetzt werden muss, wenn der Garagenvorplatz auf der Parzelle Nr. C nicht benutzt werden soll. Dasselbe gilt bei der Einfahrt in den X-Weg Richtung Tal. Selbst bei guten Witterungsverhältnissen gestaltet sich das Ein- und Ausfahren daher besonders umständlich. Eine Einfahrt, welche ein zwei- bzw. mehrmaliges Vor- und Zurücksetzen voraussetzt, widerspricht grundsätzlich einer verkehrstechnisch sinnvollen Grundstückszufahrt, zumal das Neuverkehrsaufkommen durch sieben neue Wohneinheiten mit 14 Tiefgaragenplätzen und zwei offenen Abstellplätzen nicht vernachlässigbar ist. Beispielsweise mit dem Überfahren der Garageneinfahrt auf der Parzelle Nr. C wäre gemäss den Feststellungen des Bauamts ein einmaliges Vor- und Zurücksetzen möglich. Auch wenn ein Einfahren in einem Zug vorliegend nicht vorausgesetzt werden kann, muss es dennoch möglich sein, lediglich einmal Vor- und Zurückzusetzen, zumal die tatsächlichen Platzverhältnisse hierzu grundsätzlich ausreichen. Der Garagenvorplatz auf der Parzelle Nr. C ist jedoch nicht mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. E belastet. Im angefochtenen Baubewilligungsentscheid bringt der Einwohnergemeinderat diesbezüglich unter dem Titel „Hinweise und Empfehlungen“ folgende Anmerkung an:
„c. Die Bauherrschaft wird ersucht, sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden privatrechtlichen Mitteln um das Einverständnis der Eigentümer der Parzelle Nr. C für ein Überfahrrecht zum besseren Wenden und das Einverständnis der Eigentümer der Parzelle Nr. A für eine bauliche Ausweitung der Engstelle von 2.30 m auf 2.70 m oder mehr zu bemühen.“