Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 18, S. 79:
a. Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG**Massgebend für die Abfallgebührenpflicht ist, dass von einer Wohnung wahrscheinlich Abfall anfällt oder einmal anfallen könnte. Dafür genügt es in der Regel, dass die Wohnung in irgendeiner Form benutzbar ist oder ohne grössere bauliche Vorkehren benutzbar gemacht werden kann. Die Vermietbarkeit wird nicht vorausgesetzt (Erw. 4).b. Art. 89 Abs. 3 KVAls solche genehmigungspflichtige Gemeindeverordnungen sind alle kommunalen generell-abstrakten Regelungen anzusehen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt oder dem Titel des Erlasses gemacht. Die Genehmigung des Regierungsrats hat konstitutiven Charakter, sodass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann. Eine nichtgenehmigte Tariferhöhung bietet keine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung. Das Legalitätsprinzip kann seine rechtsstaatliche Funktion nur erfüllen, wenn Erlass, Änderung und Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gemacht werden (Erw. 5.2).
Entscheid des Regierungsrats vom 7. September 2010 (Nr. 97).
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft zwei Wohnungen aufweist und eine davon unbewohnt ist. Streitig ist hingegen, ob diese überhaupt bewohnbar ist.
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a Abfallreglement X. wird eine Haushaltgebühr pro Wohnung auch dann erhoben, wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ist der Grundeigentümer zahlungspflichtig. Das Abfallreglement des Entsorgungszweckverbandes Obwalden (Abfallreglement EZV) kennt ähnliche Bestimmungen.
Den beiden Rechtsgrundlagen ist gemeinsam, dass stets der Grundeigentümer für die Abfallgebühren zahlungspflichtig ist. Dieser schuldet die Abfallgebühren, welche pro Wohnung erhoben werden, auch dann, wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt ist, mithin also die Gebühren nicht auf einen Mieter abwälzbar sind.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Bewohnbarkeit einer Wohnung. Massgebend für die Gebührenpflicht ist, dass von einer Wohnung wahrscheinlich Abfall anfällt oder einmal anfallen könnte (Erw. 5.1). Dafür genügt es in der Regel, dass die Wohnung in irgendeiner Form benutzbar ist (z.B. auch als Werkstatt, Atelier, Büro, Lagerraum oder sonstiger Geschäftsraum) oder ohne grössere bauliche Vorkehren benutzbar gemacht werden kann. Die Vermietbarkeit wird nicht vorausgesetzt. Allerdings dürften Wohnungen dann nicht mit Abfallgebühren belastet werden, wenn sie ständig und von jedermann unbenutzbar wären, beispielsweise wenn die Weiterbenützung wegen eines bevorstehenden Abbruchs von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder wenn aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen (BG-Urteil vom 22. April 2010 [2C_415/2009], Erw. 3).
4.2 Im November 1995 hat die Mutter des Beschwerdeführers die betreffende Wohnung verlassen und Wohnsitz im Alters- und Pflegeheim in X. genommen. Der Beschwerdeführer benützt die Wohnung seither offenbar als Abstellraum. Unbestritten ist, dass das betreffende Haus zwei separate, grundsätzlich eigenständige Wohnungen besitzt. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Wohnung eine eigene Küche hat, jedenfalls sind Spülbecken und Küchenschränke erkennbar. Unklar ist, wie es sich mit dem Zugang zu den sanitären Anlagen verhält. Mit Blick auf die Benutzbarkeit müssen sich diese aber nicht unbedingt in der betreffenden Wohnung befinden, wie das Beispiel des Beschwerdeführers und seiner Mutter zeigt. Vielleicht mag die betreffende Wohnung im Augenblick nicht vermietbar sein, als ständig und von jedermann unbenutzbar im obgenannten Sinne kann sie wohl aber nicht eingestuft werden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer in seiner relativ ausführlichen Beschwerde keine anderslautenden Gründe vor. Dass zukünftig aus der betreffenden Wohnung Abfall anfällt, kann nicht ausgeschlossen werden.
5.2 Weiter stützt sich die Gebührenrechnung auf den seit 1. Januar 2001 gültigen Tarif für Abfallgebühren der Einwohnergemeinde X.
Nach Art. 89 Abs. 3 KV bedürfen sämtliche Gemeindeverordnungen der formellen Genehmigung des Regierungsrats. Als solche genehmigungspflichtige Gemeindeverordnungen sind alle generell-abstrakten Regelungen anzusehen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt oder dem Titel des Erlasses gemacht. Die Genehmigung des Regierungsrats hat konstitutiven Charakter, sodass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann (VVGE 1971 bis 1975, Band II, Nr. 36,VVGE 1978 bis 1980, Band IV, Nr. 54,VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 11).
Das Abfallreglement delegiert die Festsetzung und Anpassung der Gebühren dem Einwohnergemeinderat (Art. 16). Der vom Einwohnergemeinderat erlassene Tarif legt in allgemein-abstrakter Weise die Höhe der Abfallgebühren fest. Der Tarif regelt somit die Pflicht zur Bezahlung eines bestimmten Betrags für die Entsorgung des Abfalls und erfüllt damit die rechtsstaatliche Funktion des Legalitätsprinzips (Rechtssicherheit, Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns, Rechtsgleichheit). Der Tarif ist somit als rechtsetzender Erlass zu qualifizieren, welcher der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht.
Mit dem Abfallreglement vom 3. September 1997 wurde am 6. Januar 1998 gleichzeitig auch der im Reglement integrierte Tarif vom Regierungsrat genehmigt. Der Tarif wurde auf den 1. Januar 2001 hin vom Einwohnergemeinderat geändert, wie aus dem von ihm eingereichten Exemplar zu entnehmen ist. Namentlich wurde die Haushaltgebühr pro Wohnung (Ziff. 1 Bst. a) von Fr. 160.– auf Fr. 220.– erhöht. Allerdings liegen dem Regierungsrat bezüglich der Tariferhöhung keine Genehmigungsdokumente vor. Mangels eines Genehmigungsverfahrens entzieht sich auch seiner Kenntnis, ob die Tarifänderung im demokratisch korrekten Verfahren erlassen und veröffentlicht wurde. Das Legalitätsprinzip kann seine rechtsstaatliche Funktion nur erfüllen, wenn Erlass, Änderung und Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. Art. 1 Publikationsgesetz vom 26. Mai 2000 [PublG; GDB 131.1]).
Der geänderte Tarif kann unter diesen Voraussetzungen keine Rechtsgrundlage für die Gebührenrechnung vom 14. Juni 2007 sein, da er formell gar nie in Kraft getreten ist. Für die vorliegende Gebührenrechnung gilt demnach der Tarif vom 3. September 1997 weiterhin.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 teilte der Einwohnergemeinderat im damalig hängigen Vorprüfungsverfahren betreffend die Aufhebung des Abfallreglements mit, dass diese zurückgestellt werde, bis die Abstimmung über die Einzelinitiative Zeugin (am 25. November 2007) erfolgt sei. Weiter werde die EDV-Administration angewiesen, das Reglement aus dem Internetauftritt zu entfernen. Heute ist auf der Internetseite der Einwohnergemeinde lediglich das Abfallreglement EZV zu finden. Ob das Abfallreglement und der Tarif X noch in Kraft stehen, kann nicht eindeutig gesagt werden, was aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich erscheint. Jedenfalls aber liegen dem Regierungsrat bezüglich der Aufhebung keine Genehmigungsdokumente vor. Eine Klarstellung dieser Situation scheint, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten drei Jahren kontrovers geführten Diskussion, ob die Einwohnergemeinde X. aus dem Entsorgungszweckverband austreten soll, notwendig.