Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 19, S. 81:
Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG**Eine Alphütte, die nur als Wochenend- oder Ferienhaus benützt wird, darf mit Abfallgebühren belastet werden. Die Bewohnbarkeit alleine eignet sich nicht als Bemessungskriterium. Es kommt lediglich darauf an, ob die Alphütte einer Nutzung zugeführt werden kann, von der Abfall wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Nicht mit Abfallgebühren belastet werden dürfte ein Abbruchobjekt.
Entscheid des Regierungsrats vom 21. Dezember 2010 (Nr. 306).
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Kriterien für die Bemessung der Abfallgebühren einen minimalen Bezug zur tatsächlich anfallenden und übergebenen Abfallmenge haben, ansonsten sie im Widerspruch zu Art. 32a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) stehen. Dabei sind – für die Aufteilung der Gebühren auf die einzelnen Pflichtigen – Schematisierungen und Pauschalierungen zulässig, wodurch die geleistete Abgabe von den verursachten Kosten abweichen kann. Als mit dem Verursacherprinzip aber unvereinbar erweisen sich Regelungen ohne Bezug zur tatsächlichen Abfallmenge, wonach sich die Abfallgebühr beispielsweise ausschliesslich proportional nach dem Gebäudeversicherungswert oder dem Frischwasserverbrauch bemisst.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet man grundsätzlich zwischen Benützungsgebühr und Grundgebühr. Die Benützungsgebühr hat einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung und ist mengenabhängig. Mit der Grundgebühr wird die Infrastruktur für die Abfallentsorgung aufrechterhalten. Daher muss für die Dimensionierung der Infrastruktur berücksichtigt werden, wie viel Abfall von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme (vgl. nachstehend Erw. 2.2).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 Abfallreglement EZV ist u.a. auch für Häuser/Wohnungen, Ferienhäuser/-wohnungen und Landwirtschaftsbetriebe, die nicht oder nicht ständig bewohnt sind oder teilweise leer stehen, die ganze Grundgebühr geschuldet. Abbruchobjekte werden „pro rata temporis“ abgerechnet. Zahlungspflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Massgebend für die Erhebung von Grundgebühren ist, dass von einem Objekt wahrscheinlich Abfall anfällt oder einmal anfallen könnte. Dafür genügt es in der Regel, dass das Objekt in irgendeiner Form benutzbar ist (z.B. als Aufenthaltsraum, Werkstatt oder Lagerraum) oder ohne grössere bauliche Vorkehren benutzbar gemacht werden kann. Die Vermietbarkeit wird nicht vorausgesetzt. Allerdings dürften Objekte dann nicht mit Abfallgebühren belastet werden, wenn sie ständig und von jedermann unbenutzbar wären, beispielsweise wenn die Weiterbenützung wegen eines bevorstehenden Abbruchs von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder wenn aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen (BG-Urteil vom 22. April 2010 [2C_415/2009], Erw. 3, auch publiziert in: URP 2010 S. 495).
2.3 Die Alphütte der Beschwerdeführerin gehörte früher wohl zu einem Landwirtschaftsbetrieb, wird heute aber als Ferien-, Wochenend- oder Freizeithaus benutzt. Dass das Objekt nicht bewohnt ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, steht der Erhebung einer Grundgebühr nicht entgegen. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob eine Kochgelegenheit fehlt oder die Wasserverhältnisse knapp sind. Denn die Bewohnbarkeit alleine eignet sich nicht als Bemessungskriterium. Es kommt lediglich darauf an, ob das Objekt einer Nutzung zugeführt werden kann, von der Abfall wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte.
Die Alphütte kann – aufgrund der mit Duplik des EZV OW vom 16. November 2010 eingereichten Unterlagen – nicht als unbenutzbares Abbruchobjekt taxiert werden. Vielmehr handelt es sich um ein Ferien-, Wochenend- oder Freizeithaus, das benützt oder mit wenig Aufwand benutzbar gemacht werden kann. Aus den eingereichten Photodokumenten ist ersichtlich, dass die Alphütte ein Schlafzimmer und eine Küche aufweist. Aus dem Schreiben des Bauamts Lungern an den EZV OW vom 11. November 2010 könnte geschlossen werden, dass der Herd in der Küche nicht mehr funktioniert. Immerhin aber befindet sich eine steinerne Feuerstelle zum Kochen auf dem Vorplatz der Alphütte. Selbst wenn die Alphütte tatsächlich nur wenige Tage im Jahr belegt sein sollte, muss das Gemeinwesen die entsprechenden Entsorgungsanlagen auch für potenziell höhere Abfallmengen bereitstellen, da deren Anfall aus der Alphütte nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb und aus Gründen der Pauschalierung ist die ganze Grundgebühr geschuldet und eine Reduktion derselben ist ausgeschlossen.