Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 23, S. 97:
Art. 63 und 70 DZV**Eine erstmalige vorsätzliche Widerhandlung gegen die Naturschutzverordnung hat eine Kürzung der Direktzahlungen um 25 Prozent zur Folge.
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. August 2010.
Aus den Erwägungen:
(…)
3.2 Im Weitern wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nie vom Amt für Wald und Raumentwicklung wie auch vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt über die Kürzung der Direktzahlungen orientiert wurde. Wie bereits im Strafbefehl vom 4. Juni 2009 des Verhöramts festgehalten ist, schützt Nichtwissen vor dem Gesetz nicht. Es gilt der Grundsatz der positiven Rechtskraft eines Erlasses, was bedeutet, dass der Bürger diese Erlasse, sei es Verfassung, Gesetz oder Verordnung kennen muss. Der Einwand, dass man die Folgen nicht gekannt hat, kann nicht gehört werden. Zudem war in der Anzeige des Amts für Wald und Raumentwicklung vom 4. August 2008 ausdrücklich vermerkt: „Dieses (das Sanktionsschema des Bundesamts für Landwirtschaft) sieht Verwaltungsmassnahmen auf Grund der Nichteinhaltung der Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vor. Gestützt auf dieses Schema nimmt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt bei direktzahlungsberechtigten Betrieben Beitragskürzungen vor.“
4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 DZV erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Direktzahlungen, wenn sie einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und über eine berufliche Grundausbildung verfügen. Nach Art. 70 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Richtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 in der Fassung vom 12. September 2008. Nach Art. 70 Abs.1 Bst. e ist ein Nichteinhalten landwirtschaftsrelevanter Vorschriften des Gewässerschutzes-, des Umweltschutzes- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes ein Tatbestand zur Kürzung der Beiträge. Nach Art. 70 Abs. 2 muss die Nichteinhaltung von Vorschriften mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. Im Strafbefehl des Verhöramts des Kantons Obwalden vom 4. Juni 2009 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Naturschutzverordnung durch Roden von geschützten Bestockungen schuldig gemacht hat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er die Busse von Fr. 520.– bezahlt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt also ein rechtskräftiger Entscheid vor. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist deshalb verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.
4.2 Es ist zu prüfen, ob das Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Anwendung des Ermessens angemessen vorgenommen hat. Wie dargelegt kürzen die Kantone nach Art. 70 Abs. 1 DZV die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005. Abschnitt F dieser Richtlinie zeigt den Rahmen für Kürzungen gestützt auf Verstösse gegen den Gewässerschutz, den Umweltschutz und den Natur- und Heimatschutz. Danach werden bei einem erstmaligen Verstoss ohne Dauerwirkung die Direktzahlungen um 25 Prozent gekürzt, höchstens aber um Fr. 5 000.–. Die prozentuale Kürzung betrifft die allgemeinen Zahlungen, die Öko- und Etho-Beiträge. Gemäss Strafbefehl vom 4. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer vorsätzlich die Vorschriften der Naturschutzverordnung verletzt. Es ist demnach eine Kürzung von 25 Prozent vorzunehmen.
Wären die Zuwiderhandlungen aus den Jahren zwischen 1996 und 2005 gemäss Strafbefehl nicht verjährt, müsste gar von einem wiederholten Verstoss ausgegangen werden, was einen Beitragsausschluss zur Folge hätte.