Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 35, S. 178:
Art. 65 KVG; Art. 9 und Art. 10 V EG KVG**Wer es versäumt, selbst rechtzeitig ein Antragsformular für die Prämienverbilligung einzureichen, wenn ihm keine Verfügung zugestellt wurde, und deshalb seinen Anspruch für das fragliche Jahr verwirkt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009.
Aus den Erwägungen
2.a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe nie eine Prämienverbilligungsverfügung erhalten; wahrscheinlich darum, weil sie im März 2007 ihren Wohnsitz nach Giswil verlegt habe.
b) Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass auf eine generelle Zustellung von Antragsformularen verzichtet worden sei. Stattdessen seien alle Berechtigten, welche aufgrund der vorhandenen Steuerdaten ein Anrecht auf eine Prämienverbilligung hätten, vom Kanton direkt ermittelt worden und diese hätten eine Verfügung vom 4. April 2007 erhalten. Alle übrigen Personen, die trotzdem einen Anspruch geltend machen wollten, hätten die Möglichkeit gehabt, das Formular ab Internet oder bei der kantonalen Steuerverwaltung zu beziehen und bis zum 31. Mai 2007 einzureichen. Das Nichteinhalten dieser Frist habe grundsätzlich die Verwirkung des Anspruches auf Prämienverbilligung zur Folge.
c) Gemäss Art. 9 V EG KVG stellt die zuständige kantonale Stelle allen auf Grund der Steuerdaten anspruchsberechtigten Personen bis Ende März des Jahres eine Prämienverbilligungsverfügung zu (Abs. 1). Hat ein Versicherter keine solche Verfügung erhalten, so kann er bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Antragsformular verlangen (Abs. 3). Das ausgefüllte Antragsformular ist sodann zusammen mit den nötigen Unterlagen in der Regel bis 31. Mai des Jahres bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen (Art. 10 Abs. 1 V EG KVG). Werden diese Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht und liegen dafür keine besonderen Gründe vor, so gelten die Ansprüche auf Prämienverbilligung als verwirkt (Abs. 3).
d) Der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu folgen. Indem die Beschwerdeführerin - nachdem sie keine Prämienverbilligungsverfügung erhalten hat - kein Antragsformular verlangt hat (Art. 9 Abs. 3 V EG KVG) und die Ansprüche nicht fristgerecht geltend machte (Art. 10 Abs. 1 V EG KVG), sind ihre Ansprüche auf Prämienverbilligung grundsätzlich verwirkt (Art. 10 Abs. 3 V EG KVG).
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein vereinfachter Vollzug für die Prämienverbilligung angekündigt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass eine automatische Auszahlung der Prämienverbilligung erfolge. Sie beruft sich dabei auf eine Medienmitteilung des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements vom 21. Februar 2006. Darin ist unter anderem festgehalten, dass der vereinfachte Vollzug, bei dem eine automatische Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt, erst für das Jahr 2007 gelte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Danach haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N. 622 ff.).
b) Das vereinfachte Verfahren für die Ausrichtung der Prämienverbilligung, auf welches sich die Beschwerdeführerin stützt, läuft wie folgt ab: Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ist für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebend. Diejenigen Personen, welche aufgrund der vorhandenen Steuerdaten ein Anrecht auf Prämienverbilligung haben, erhalten bis Ende März eine Prämienverbilligungsverfügung (Art. 9 Abs. 1 V EG KVG). Die Verfügung enthält die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezügen und zur Auszahlung der Beiträge sowie den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Auf die Zustellung eines Antragsformulars wurde verzichtet. Dieses konnte jedoch bei fehlender Verfügung ab Internet oder direkt bei der Steuerverwaltung Obwalden bezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 V EG KVG).
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen keine Prämienverbilligungsverfügung erhalten. Dies entlässt sie jedoch nicht aus der Obliegenheit, selber ein Antragsformular bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 V EG KVG). Indem sie darauf verzichtet hat, sind ihre Ansprüche auf Prämienverbilligung verwirkt. Denn obwohl sich das Verfahren vereinfacht hat, hat sich die versicherte Person um die Prämienverbilligung zu bemühen, sollte sie keine Verfügung erhalten haben. Dies ergibt sich unmittelbar und verbindlich auch für die Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 1 und 3 V EG KVG. Andere besondere Gründe, wie Erkrankung oder Unfall, die sie an der Einsendung des Antragsformulars gehindert haben sollen, macht sie nicht geltend.
c) Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Medienmitteilung vom 21. Februar 2006 verweist und sich damit indirekt auf den Vertrauensschutz beruft, kann ihr nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass die Aussage "automatische Auszahlung der Prämienverbilligung" in ihrer Art leicht verwirrend erscheinen mag. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (abgeleitet aus Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bedeutet jedoch, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden unter bestimmten Voraussetzungen geschützt zu werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 622 ff.). So ist eine falsche Auskunft gemäss Rechtsprechung und Lehre bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 116 V 298, mit Hinweisen).
Die Voraussetzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutzes scheitert bei mehreren der soeben genannten Punkte. Zum einen ist die Medienmitteilung in ihrer Natur nicht individuell konkret, sondern allgemein abstrakt und zum anderen ist das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement nicht für die betreffende Auskunft zuständig. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 (GDB 133.111; i.V.m. Art. 1 Abs. 2 V EG KVG) ist die Steuerverwaltung und damit das Finanzdepartement für den Aufgabenbereich "Prämienverbilligung" zuständig. Ferner hätte die Beschwerdeführerin mit einem Blick in den massgebenden Erlass erkennen können, dass sie in gewissen Fällen selbst tätig werden und ein Antragsformular einreichen musste. Ob eine Medienmitteilung überhaupt als eine Vertrauensgrundlage einzustufen ist (wie das normalerweise Verfügungen, Entscheide, verwaltungsrechtliche Verträge, Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Raumpläne etc. darstellen), kann vorliegend somit offen bleiben. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz sind vorliegend nicht gegeben.
d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der ablehnende Einspracheentscheid in der Prämienverbilligung korrekt erfolgt ist und die Ansprüche auf Prämienverbilligung verwirkt sind.