Entscheidpublikation VVGE 2009/10 Nr. 45, S. 215:
Art. 30 und Art. 32 AB SubmG**Vergabe von Fabrikation, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Abluft- und Zuluftventilatoren für Strassentunnel. Nachvollziehbarkeit der Offertevaluation. Die Vergabebehörde kann nur Informationen, welche aus der konkreten Offerte hervorgehen, bewerten. Unzulässige nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts des Angebots. Rügen, die nicht zur Aufhebung des Zuschlags führen können, sind nicht zu prüfen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2010.
Aus den Erwägungen:
Das Verfahren richtet sich unumstritten nach dem Submissionsgesetz vom 27. November 2003 (SubmG; GDB 975.6), den Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG; GDB 975.611) sowie nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; GDB 975.61; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 SubmG).
Nach Art. 6 Abs. 1 SubmG ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 6 Abs. 2 SubmG; Art. 15 Abs. 2 IVöB). Als Mitbewerberin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 8 SubmG i.V.m. 65 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Gemäss Art. 16 IVöB können mit der Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Abs. 1). Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Abs. 2). Dies ist bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
Die Vergabebehörde legte folgende Zuschlagskriterien fest: "Angebotspreis" 40 %, "Technische Lösungen" (Produkte, Anlagendaten, Betriebswerte, Unterhalts- und Betriebskosten) 40 % sowie "Leistungsfähigkeit und Erfahrung" (Referenzen von Firma und vorgesehenem Kader bei ähnlichen Bauvorhaben in den letzten fünf Jahren) 20 %. Zur näheren Bewertung wurden diese Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde wie folgt weiter unterteilt: Das Zuschlagskriterium "Angebotspreis" in die Unterkriterien "Preisangebot" 37 %, "Optionen und Wartung" 1,5 % und "Regie" 1,5 %, das Zuschlagskriterium "Technische Lösung" in die Unterkriterien "Qualität der Anlage (Abluftventilatoren)" 15 %, "Qualität der Anlage (Zuluftventilatoren)" 5 %, "Qualität der Leistungen" 10 % sowie "Qualität der Unterlagen" 10 % und das Zuschlagskriterium "Leistungsfähigkeit und Erfahrung" in die Unterkriterien "Leistungsfähigkeit Firma" 5 %, "Referenzen Firma" 5 %, "Referenzen Projektleiter" 5 % sowie "Referenzen Chefmonteur" 5 %. Es wurde von folgender Punktewertung ausgegangen: 1 Punkt (unbrauchbar), 2 Punkte (ungenügend), 3 Punkte (genügend, funktioniert), 4 Punkte (gut, Standard erfüllt) oder 5 Punkte (sehr gut, innovativ, mit Projektverbesserung verbunden). Beim Zuschlagskriterium "Angebotspreis" wurden die Bewertungspunkte mit folgender Formel berechnet: Tiefstes Angebot/Angebotspreis x 5 Punkte. Die Beschwerdeführerin erreichte den zweiten Platz mit insgesamt 446.3 Punkten, die Zuschlagsempfängerin erhielt ein Total von 452.8 Punkten. Beim Angebotspreis erreichte die Beschwerdeführerin 196.3 gewichtete Punkte, die Zuschlagsempfängerin 198.3 gewichtete Punkte. Unterschiede in der Bewertung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ergaben sich sodann beim Kriterium "Technische Lösung" (Zuschlagsempfängerin 164.5 gewichtete Punkte, Beschwerdeführerin 160.0 gewichtete Punkte). Beim Kriterium "Leistungsfähigkeit/Erfahrung" ergaben sich bei den beiden Konkurrentinnen keine Unterschiede in der Bewertung.
6.a) Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, bei der Bewertung der Regiearbeiten sei bei ihr zu Unrecht ein Mittelwert von Fr. 204.-- und bei der Zuschlagsempfängerin ein Mittelwert von Fr. 137.90 ermittelt worden. Bei diesen Regieansätzen werde ein grober Überblick über eventuell auftretende Mehrkosten für Regiearbeiten nach Ausmass verlangt. Aus diesem Grund sei auch kein Lehrling angeboten worden, da Lehrlinge nie von Kunden beauftragt würden. Hätte man die Position Lehrling mit Fr. 50.-- angeboten, würde sich ein Mittelwert der Regieansätze von Fr. 187.26 ergeben.
b) Bei der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien - und damit auch bei der Auswahl und Gewichtung der Unterkriterien - steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. etwa VVGE 2001/02, Nr. 46, Erw. 5). Einen Ermessensfehler und damit eine Rechtsverletzung begeht die Vergabebehörde nur, wenn sie eine sachwidrige Über- oder Unterbewertung einzelner Kriterien vornimmt (vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2007, 255, N. 586;VVGE 2003/04, Nr. 47, Erw. 6b). Die Beschwerdeführerin erreichte beim Angebotspreis, welcher mit 37 % gewichtet wurde, mit ihrem günstigsten Angebot von Fr. 2'281'485.85 5 Punkte, was nach der Gewichtung 185.0 Punkte ergab (die Zuschlagsempfängerin erhielt 4.96 Punkte, was 183.4 gewichtete Punkte ergab). Diese Bewertung sowie die Bewertung des Unterkriteriums "Optionen und Wartung", welches mit 1,5 % gewichtet wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Beim Unterkriterium "Regie" erzielte die Beschwerdeführerin 3.38 Punkte, was zu 5.1 gewichteten Punkten führte (Zuschlagsempfängerin 5 Punkte, entsprechend 7.5 gewichteten Punkte).
c) Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Bei allen drei Anbieterinnen wurden bei den Regiearbeiten die acht Kategorien Projektleiter, zwei Spezialisten, Chefmonteure, Spezialmonteur, Servicemonteur, Monteure sowie Hilfsmonteure berücksichtigt. Obwohl die Zuschlagsempfängerin, aber auch die dritte Anbieterin Z., bei dieser Position auch den Ansatz für Lehrlinge eingesetzt hatten, wurde dieser durch die Vergabebehörde jeweils nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht benachteiligt wurde. Die Vergabebehörde hat das Gleichbehandlungsgebot befolgt. Die Beschwerdeführerin setzte aber bei den massgebenden Personalkategorien wesentlich höhere Stundenansätze ein als die Mitbewerberinnen. Der Durchschnitt der acht Kategorien betrug bei der Beschwerdeführerin Fr. 204.41, während er bei der Zuschlagsempfängerin Fr. 138.25 ausmachte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Vergabebehörde hier nicht korrekt wäre.
d) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, wenn die Position Regie zum Vergleich der Regiekosten herangezogen werde, müsste richtigerweise die im Leistungsverzeichnis geforderte Position 7001 Regiearbeiten herangezogen werden. In dieser Position hätten 150 Stunden für unvorhergesehene Arbeiten angeboten werden müssen. Ihr Stundenansatz sei mit Fr. 115.50 angegeben worden.
Es trifft zu, dass im Leistungsverzeichnis 150 Stunden für unvorhergesehene Regiearbeiten mit einem bestimmten Stundenansatz eingesetzt werden mussten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in diesem Zusammenhang nicht benachteiligt wurde. Der dort von ihr eingesetzte Stundenansatz von Fr. 115.50 führte in ihrem Angebot unter der Rubrik Regiearbeiten zu einem Betrag von Fr. 17'325.--. Die Zuschlagsempfängerin setzte hier demgegenüber Fr. 159.-- pro Stunde ein, was bei dieser Position zu Fr. 23'850.-- führte. Die entsprechenden Beträge führten zusammen mit den anderen Positionen zum jeweiligen Angebotspreis. Die Beschwerdeführerin, welche bei diesem Kriterium die höchste Punktzahl erreicht hatte, profitierte also in diesem Zusammenhang von der als Folge ihres günstigen Angebots resultierenden guten Bewertung; mehr kann sie nicht verlangen. Dass sie demgegenüber unter Ziff. 1.7 für allfällige weitere Regiearbeiten den höchsten Stundenansatz aller Mitbewerber einsetzte, führte zu Recht zu einer schlechteren Bewertung. Gemäss Ziff. 4.4.9 der Ausschreibungsunterlagen hatten die Anbieterinnen im Hinblick auf eventuelle Zusatzarbeiten im Angebot die Regieansätze für verschiedene Personalkategorien respektive den massgebenden Regietarif anzugeben. Zutreffend weist die Vorinstanz demnach darauf hin, dass auch diese Regieansätze Teile des Leistungsverzeichnisses waren und deren Gewichtung mit 1,5 %, was ca. 500 Stunden entspreche, angemessen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Es ist sodann unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es wäre zu prüfen, ob in den sehr günstigen Regiepreisen des Mitbewerbers wie im Leistungsverzeichnis gefordert alle Nebenkosten bzw. Zuschläge gemäss Leistungsverzeichnis Ziff. 4.4.3 für Reise, Unterkunft, Mahlzeiten, Spesen und Werkzeuge enthalten seien. Es handelt sich gemäss Ausschreibungsunterlagen um "Stundenansätze für Normalarbeitszeiten bei Regieaufträgen". Bei diesen Regiearbeiten handelt es sich um einen allgemein anerkannten Begriff. Sämtliche Anbieterinnen sind allgemein, aber auch in diesem Zusammenhang, an die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Regeln gebunden. Dem Angebot der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu entnehmen, dass im von ihr angebotenen Stundenansatz mehr enthalten wäre als in jenem der Mitbewerberinnen. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
e) Die Vorinstanz macht geltend, bereits bei Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt könne die Beschwerdeführerin nicht mehr den ersten Rang erhalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Erhielte die Beschwerdeführerin bei sämtlichen beanstandeten Positionen wie von ihr sinngemäss verlangt 5 anstatt 4 Punkte, so erreichte sie genau gleich viele Punkte wie die Zuschlagsempfängerin. Nachfolgend ist daher auch auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
7.a) Bezüglich der Position 2.1.5 Ventilatorgehäuse macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht erklärbar, warum ein Punkteabzug für eine nicht geteilte Einströmdüse gemacht worden sei. Es sei unklar, woraus abgeleitet werde, dass die angebotene Düse nicht geteilt sei. In der technischen Beschreibung sei nicht angegeben, dass die Düse nicht geteilt sei. Da der Transport und die Montage wie gefordert angeboten worden seien, sei es ferner unerheblich, ob die Düse geteilt sei oder nicht. Die Frage der Teilung werde üblicherweise aus Transport- bzw. Montagegründen entschieden. Die im Leistungsverzeichnis angegebene Montageöffnung von 4,5 m x 3 m sei berücksichtigt worden, sodass durch diese Öffnung die Düse auch am Stück einzubringen wäre. Es gebe auch keinen technischen Grund, warum eine geteilte Düse technisch besser bewertet werde als eine vermeintlich ungeteilte. Sodann sei der grössere Düsendurchmesser positiv bewertet worden, doch habe dieser Vorteil sich bei der Bewertung nicht im Punktegewinn bemerkbar gemacht. Schliesslich habe sie im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin ein Nabenheckstück angeboten, was einen erheblichen technischen Vorteil darstelle. Diesem sei bei der Bewertung nicht Rechnung getragen worden.
b) Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung sowie der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit der submissionsrechtlichen Entscheide für den aussenstehenden Dritten, namentlich für den Richter, der die Rechtmässigkeit eines konkreten Zuschlags im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, hängt davon ab, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, dokumentiert und dass diese Erwägungen im Lichte der massgeblichen Zuschlagskriterien, der allfälligen Unterkriterien und der für jedes Kriterium massgeblichen Gewichtung einerseits sowie der konkreten Angebote andererseits logisch zum getroffenen Entscheid führen (VVGE 2003/04, Nr. 47, Erw. 7). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Anforderungen erfüllt hat.
c) Die Vorinstanz bewertete bei der Position 2.1.5 sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zuschlagsempfängerin mit der Note 4 (Anforderungen erfüllt). Bei beiden Mitbewerberinnen wurde der grosse Düsendurchmesser positiv ("+") bewertet. Insofern ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dieses Konstruktionsmerkmal sei nicht genügend berücksichtigt worden. Beide Anbieterinnen wurden gleich behandelt. Als Vorzug des Angebots der Beschwerdeführerin erkannte die Vorinstanz sodann das Vorhandensein eines Nabenheckstücks ("+"), als Nachteil, dass die Düse nicht geteilt sei ("-"). Bei der Zuschlagsempfängerin verhielt es sich genau umgekehrt: Während das Fehlen eines Nabenheckstücks negativ bewertet wurde, fiel der Umstand, dass die Düse geteilt sei, positiv ins Gewicht. Bei beiden Anbieterinnen ging die Vorinstanz davon aus, es rechtfertigten sich weder Punkteabzüge noch -zuschläge, da sich Vor- und Nachteile ("+/-") kompensierten.
d) Die Beschwerdeführerin beansprucht hier sinngemäss eine Bewertung mit 5 Punkten (sehr gut, innovativ, mit Projektverbesserung verbunden). Die Vergabebehörde legt nachvollziehbar dar, dass eine derart gute Bewertung nicht gerechtfertigt wäre, sondern die Gesamtnote 4 für das Kriterium Ventilatorgehäuse bei beiden Anbietern gerechtfertigt sei. Das Nabenheckstück wertete sie zwar als positiv. Der Wirkungsgrad des Ventilators liege jedoch nur marginal (1 %) höher als beim Angebot der Zuschlagsempfängerin. Zudem sei der Wirkungsgrad des Abluftventilators kein Schlüsselkriterium und auch nicht als solches ausgewiesen worden, weil die Abluftventilatoren nur im Ausnahmefall (z.B. Brand im Tunnel) betrieben würden. Überdies legt die Vergabebehörde eine Fotografie auf, woraus sich ergibt, dass auch beim Produkt der Zuschlagsempfängerin die Kabel im Bereich zwischen der Hohlschaufel und dem Motor nicht frei im Luftstrom liegen. Einzig die B-seitigen Masskabel auf der Rückseite des Motors lägen im Luftstrom, was aber nur einen marginalen Nachteil darstelle. Die von der Beschwerdeführerin beigelegten Fotos entsprächen nicht der Konstruktion des von der Zuschlagsempfängerin angebotenen Ventilators. Diese Darstellung blieb unwidersprochen.
e) Sodann zeigt die Vergabebehörde anhand der Konstruktionspläne beider Mitbewerber auf, dass aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich wird, dass die Düse geteilt ausgeführt werde. Demgegenüber wird aus dem Plan der Zuschlagsempfängerin eine Teilung der Düse ersichtlich. Zutreffend weist die Vergabebehörde auch darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Öffnung von 4,5 m x 3 m auf das Tor zur Ventilatorhalle beziehe und nicht auf die Öffnung zum Abluftkanal, welche - wie aus den Konstruktionsplänen der Zuschlagsempfängerin ersichtlich wird - 2,5 m betrage. Insgesamt erscheint daher die gleiche Bewertung der beiden Mitbewerberinnen mit je 4 Punkten bei der Position 2.1.5 als vertretbar.
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt gleich behandelt wurde wie die Zuschlagsempfängerin. Auch dieser wurden lediglich 4 Punkte vergeben mit der Begründung, die Position Lamellengitter sei widersprüchlich, weil dieses zwar in der Beschreibung als bündig beschrieben, auf dem Plan aber als nicht bündig erkennbar sei.
b) Gemäss Ziff. 3.7.9 der Ausschreibungsunterlagen müssen an den Aussenluftansaugstellen der beiden Lüftungszentralen des Sicherheitsstollens je ein Lamellengitter und ein Maschengitter montiert werden; das Lamellengitter soll dabei bündig mit der Gebäudeaussenwand abschliessen. Die Vergabebehörde weist darauf hin, dass die abgegebenen Unterlagen der Beschwerdeführerin klar ein nicht bündiges Gitter aufzeigen. Ohne eine entsprechende Bemerkung habe nicht davon ausgegangen werden können, dass es sich beim eingezeichneten Gitter nur um das Maschengitter handle. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, sie habe in der Angebotszeichnung das Lamellengitter nicht eingezeichnet, da ihr zum Angebotstermin leider vom Unterlieferanten noch keine Zeichnung bzw. Skizze vorgelegen habe; daher sei nur das Maschengitter eingezeichnet worden. Zu Recht hält die Vergabebehörde dem entgegen, das Lamellengitter hätte auch ohne die Unterlagen vom Sublieferanten schematisch eingezeichnet werden können. Da auch aus Ziff. 1.4.8 der Offerte der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, dass das Lamellengitter bündig mit der Gebäudeaussenwand abschliesse, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin diese Anforderung nicht erfülle. Die Vergabebehörde kann nur Informationen, welche auch aus der konkreten Offerte hervorgehen, positiv würdigen. Vorliegend fiel aus diesem Grund eine Bewertung mit der Note 5 von vornherein ausser Betracht.
c) Die Beschwerdeführerin weist überdies darauf hin, es sei bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden, dass das angebotene Gitter feuerverzinkt und mit zusätzlicher Beschichtung (gesamte Schichtdicke 250 µm) angeboten worden sei. Auch hier kann eine rechtsfehlerhafte Bewertung durch die Vergabebehörde nicht angenommen werden. Auch die Zuschlagsempfängerin offerierte ein mit Grund- und Deckanstrich sendzimierverzinktes Gitter. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass eine zusätzliche Beschichtung des Gitters nicht gefordert gewesen sei. Ziff. 3.7.9 der Ausschreibungsunterlagen schrieb lediglich vor, dass die Gitter in Normalstahl feuerverzinkt oder in korrosionsbeständigem Stahl auszuführen seien. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die von ihr angebotene Ausführung die Bewertung mit der Höchstpunktzahl gerechtfertigt hätte, ungeachtet dessen, dass die Vergabebehörde nicht von einem bündigen Abschluss des Lamellengitters mit der Gebäudeaussenwand ausgehen konnte. Es darf im Gegenteil nicht übersehen werden, dass die Vergabebehörde letzteren Aspekt zwar negativ beurteilte, jedoch trotzdem mit 4 Punkten eine gute Bewertung vornahm. Das Vorgehen der Vergabebehörde erscheint insgesamt auch in diesem Punkt als vertretbar.
9.a) Bezüglich Position 2.3.2 Volumenstrommessung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Angebot sei hier zu Unrecht schlechter bewertet worden als dasjenige der Zuschlagsempfängerin. Während des Offertvergleiches seien vom planenden Ingenieur noch zusätzliche Fragen bezüglich dieses Punktes gestellt worden. Es sei von ihr eine Messung mit eigenem Personal vorgesehen worden. In ihrer Antwort habe sie aber dem Kunden die Freiheit gelassen, ob er eine Messung vom Hersteller oder von einer unabhängigen akkreditierten Prüfstelle (z.B. TU Luzern) möchte. Dadurch hätte der Kunde bei eventuellen Bedenken gegen die Messung jederzeit die Möglichkeit gehabt, kostenneutral die Messung von Dritten durchgeführt zu erhalten.
b) Die Beschwerdeführerin setzte bei der Position 4002 ihres Angebots betreffend Volumenstrommessung im Abluftkanal einen Betrag von Fr. 5'180.-- ein, die Zuschlagsempfängerin demgegenüber einen Betrag von Fr. 28'880.--. Während die Beschwerdeführerin lediglich 4 Punkte erhielt, wurde das Angebot der Zuschlagsempfängerin in diesem Punkt mit 5 Punkten bewertet, da die Tracergasmessung von einer unabhängigen, akkreditierten Prüfstelle erfolge. Die Darstellung, dass diese Messung einen deutlichen Vorteil gegenüber der von der Beschwerdeführerin ursprünglich angebotenen Messung beinhalte, erscheint schon mit Blick auf die unterschiedlichen in Rechnung gestellten Preise für die Volumenstrommessung als nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Vergabebehörde mit E-Mail vom 19. Mai 2010 darauf hinwies, alternativ zur Messung durch ihr aerodynamisches Abnahmepersonal könne auf Kundenwunsch die Tracergasmessung z.B. durch die X. durchgeführt werden, lag darin eine unzulässige nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts des Angebots im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AB SubmG. Die Vorinstanz macht darauf aufmerksam, und dies kann auch dem Angebot der beiden Konkurrentinnen entnommen werden, dass die Kostendifferenz der beiden Messverfahren ca. Fr. 20'000.-- betrage. Die Vergabebehörde hat diese nachträgliche Anpassung der Offerte der Beschwerdeführerin richtigerweise als im Submissionsverfahren nicht zulässig erachtet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hatte die Vergabebehörde nicht schon in den Ausschreibungsunterlagen darauf hinzuweisen, dass es von Vorteil sei, die Messung von unabhängiger Seite durchführen zu lassen. Insgesamt kann demnach die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit 4 Punkten auch bei dieser Position nicht beanstandet werden.
Bei Position 2.4.4 Qualität der Pläne vergab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 4 Punkte, wogegen die Zuschlagsempfängerin 5 Punkte erhielt mit der Begründung, die Pläne seien projektbezogen, sehr detailliert, wiesen eine ausführliche Vermassung auf und schlössen Pläne zur Kaminverjüngung, zu Überstiegen und zu Schalldämpfern ein. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihre Pläne wiesen sämtliche Hauptmasse der angebotenen Teile auf und seien zur Angebotsbeurteilung ausreichend genau. Es seien alle Hauptteile erkennbar und ausreichend genau dargestellt. Dies wird durch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Vielmehr weist sie in der Vernehmlassung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein vollständiges, umfangreiches und gutes Angebot abgegeben habe. Indessen hätten einige Pläne wenig zur Erklärung des Angebots beigetragen (z.B. unvermasste Pläne). Konstruktive Lösungen für technische Kernpunkte seien den Plänen nicht zu entnehmen (z.B. Anschluss der Ventilatoren am Bauwerk). Insofern ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit der guten Gesamtnote 4 bewertet wurde. Auch für das Gericht ist unschwer zu erkennen, dass die Pläne der Zuschlagsempfängerin einen wesentlich höheren Detaillierungsgrad aufweisen. Insofern erscheint es als vertretbar, dass sie in diesem Punkt etwas besser beurteilt wurde als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich auch hier als unbegründet.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie habe unter Position 3.6.4 eine Laufradnabe aus hochwertigem Edelstahl angeboten. Dies sei normal bewertet worden und nicht mit der maximalen Punktzahl von 5, obwohl es einer wesentlichen Produktverbesserung und einer innovativen Lösung entspreche.
a) Die Vergabebehörde gab unter Position 2.2.4 Material Laufrad sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Zuschlagsempfängerin 4 Punkte. Unter Ziff. 3.6.4 der Ausschreibungsunterlagen hatte sie verlangt, dass die Laufradnabe des Zuluftventilators als hochfeste Stahl- oder Aluminiumkonstruktion auszuführen sei. Bei der Auslegung und Konstruktion der Nabe sei insbesondere der Materialwahl, dem Korrosionsschutz sowie den Beanspruchungen durch Schwingungen und Wechsellasten Rechnung zu tragen und besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In der Beschwerdeantwort macht die Vorinstanz geltend, der Zuluftventilator sei nicht der korrosiven Tunnelluft ausgesetzt. Er komme ausschliesslich mit Frischluft in Kontakt. Entsprechend sei eine Laufradnabe aus hochwertigem Edelstahl nicht erforderlich und bringe gegenüber einer Nabe aus Aluminium, wie sie die Zuschlagsempfängerin angeboten habe, keine wesentlichen Vorteile. Ein so hochwertiges Material sei hier falsch eingesetzt.
b) Ziff. 3.5.4 der Ausschreibungsunterlagen kann entnommen werden, dass die Laufradnabe des Abluftventilators als "geschweisste, hochfeste Stahlkonstruktion" auszuführen sei, während die Laufradnabe der Zuluftventilatoren gemäss Ziff. 3.6.4 der Ausschreibungsunterlagen lediglich eine "hochfeste Stahl- oder Aluminiumkonstruktion" darstellen musste. Daraus wird ersichtlich, dass die Anforderungen bei der Laufradnabe der Abluftventilatoren erkennbar höher angesetzt waren. Allerdings machte die Vergabebehörde bezüglich der beiden Laufradnaben hinsichtlich Auslegung und Konstruktion der Nabe, Materialwahl, Korrosionsschutz etc. die gleichen Hinweise. Es kann gestützt auf die Ausführungen der Vergabebehörde davon ausgegangen werden, dass die hier von der Beschwerdeführerin angebotene Laufradnabe im Vergleich mit jener der Zuschlagsempfängerin tatsächlich höherwertig war. Indessen kann offen bleiben, ob dies eine Bewertung mit der Höchstpunktzahl 5 gerechtfertigt hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte dies nach dem Gesagten den Punkterückstand der Beschwerdeführerin gegenüber der Zuschlagsempfängerin nicht auszugleichen.