Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 1
Art. 87, 93 Ziff. 4 und 94 Ziff. 8 KV
Mangelnde Delegationsnorm. Sind die Grundsätze einer Spesenentschädigung nicht in einem dem fakultativen Referendum unterstehenden Erlass enthalten, kann der Gemeinderat deren Höhe nicht festlegen.
Entscheid des Regierungsrats vom 12. April 2011 (Nr. 497).
Aus den Erwägungen:
Sollen kommunale Ausführungsbestimmungen nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, ist eine Übertragung der Rechtsetzungskompetenz an den Gemeinderat mittels einer im übergeordneten Reglement verankerten Delegationsnorm notwendig. Anders verhält es sich beim Regierungsrat, dem die Kantonsverfassung – im Gegensatz zum Gemeinderat – originäre Rechtsetzungskompetenzen zuweist (Art. 75 Verfassung des Kantons Obwalden [Kantonsverfassung, KV] vom 19. Mai 1968 [GDB 101.0]).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine solche Delegation im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und die demokratische Legitimation nur unter einschränkenden Voraussetzungen möglich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 406). Die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation bedingt die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen (BGE 128 I 113 ff. [122], Erw. 3.c;VVGE 2007 und 2008, Band XVIII, Nr. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 407):
Die Gesetzesdelegation wird nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen.
Die Delegationsnorm ist in einem formellen Gesetz enthalten.
Die Delegation beschränkt sich auf eine bestimmte Materie.
Das formelle Gesetz selbst umschreibt die Grundzüge der delegierten Materie.
Praxisgemäss wird die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die kommunale Exekutive vom Regierungsrat zugelassen, wenn die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.VVGE 2007 und 2008, Band XVIII, Nr. 5).
Art. 52 Bst. d des Personalreglements ermächtigt den Einwohnergemeinderat, die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen betreffend die Spesenentschädigungen zu erlassen. Somit ist die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten und bezieht sich auf eine bestimmte und abgegrenzte Materie.
Es bleibt zu prüfen, ob die Grundzüge der Spesenentschädigung im Personalreglement selbst geregelt sind. Hierzu bedarf es einer Norm, die Inhalt, Zweck und Ausmass der delegierten Regelung bestimmt (vgl.VVGE 2007 und 2008, Band XVIII, Nr. 5). Art. 31 ff. des Personalreglements regeln gemäss Überschrift den Lohn, Prämien und Zulagen. Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Personalreglements betrifft Zulagen und Entschädigungen, zu denen die Spesenentschädigungen gezählt werden dürfen. Allerdings hält diese Bestimmung einzig fest, dass die Zulagen und Entschädigungen Lohnbestandteile sind und in besonderen Weisungen geregelt sind. Über die Art der entschädigungspflichtigen Ausgaben (Inhalt) und die Bemessungsgrundlage (Ausmass) der Entschädigung geben weder Art. 34 Abs. 1 Bst. c noch Art. 52 Bst. d Personalreglement Auskunft. Ebenso wenig ist der Zweck der delegierten Materie explizit festgelegt (z. B. die Rückerstattung von Kosten, die den Mitarbeitenden bei der Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen entstehen). Somit werden die Grundzüge der delegierten Materie nicht im delegierenden Erlass, dem Personalreglement, selbst geregelt. Vielmehr statuiert Art. 2 Abs. 1 der AB über die Spesenentschädigung ansatzweise die Grundzüge, die im Personalreglement enthalten sein müssten.
Ganz allgemein könnten eine Delegationsnorm und die Regelung der Grundzüge beispielsweise wie folgt lauten:
„Art. X Spesenentschädigung
1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen. Die Spesenentschädigung deckt grundsätzlich nur die notwendigerweise anfallenden Mehrauslagen. Die Mitarbeitenden haben die Mehrauslagen möglichst kostensparend und umweltbewusst zu tätigen. Die Mehrauslagen werden nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet.
2 Entschädigt werden insbesondere:
a. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;
b. die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen;
c. notwendige Arbeitskleidung;
d. technische Hilfsmittel;
e. Repräsentationsauslagen.
3 Der Einwohnergemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigung und regelt insbesondere die Details zu den anspruchsauslösenden Ereignissen. Für einzelne Ereigniskategorien kann er auch Fallpauschalen festlegen und für notwendige Arbeitskleidung und technischen Hilfsmittel kann er bestimmen, dass sie in Naturalien zur Verfügung gestellt werden. Weiter regelt der Einwohnergemeinderat die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Modalitäten der Auszahlung.“
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigung nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Deshalb können die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen vom 17. Januar 2011 nicht genehmigt werden.