VVGE 2011/13 Nr. 11
VVGE 2011/13 Nr. 11Ow Verwaltungsbehoerde21.05.2010
VVGE 2011/13 Nr. 11 Art. 15 BüG, Art. 5 BRG Das Wohnsitzerfordernis gilt bis zur Erteilung des Bürgerrechts. Die Aufgabe des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens führt zur Abschreibung des Verfahrens. Entscheid des Kantonsrats vo
Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 11
Art. 15 BüG, Art. 5 BRG
Das Wohnsitzerfordernis gilt bis zur Erteilung des Bürgerrechts. Die Aufgabe des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens führt zur Abschreibung des Verfahrens.
Entscheid des Kantonsrats vom 21. Mai 2010 (Nachtrag zu VVGE 2009 und 2010, Band XIX).
Aus den Erwägungen:
Das objektive Wohnsitzerfordernis von 5 Jahren soll eine gewisse Integration und Verbundenheit mit dem Einbürgerungskanton sicherstellen, weshalb die gesuchstellenden Personen während dieser Zeit tatsächlich im Kanton Obwalden anwesend sein müssen.
Vom Moment an, wo die gesuchstellende Person die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt, wird von ihr jedoch nur noch verlangt, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz, das heisst das Zentrum ihrer Lebensverhältnisse, im Kanton befindet (vgl. den Bericht des BFM über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. Dezember 2005). Mithin also müssen die gesuchstellenden Personen bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens Wohnsitz im Kanton Obwalden haben. Das Bürgerrecht kann grundsätzlich nicht unabhängig vom kantonalen Wohnsitz erteilt werden, allenfalls aber unabhängig vom kommunalen Wohnsitz (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission zum Bürgerrechtsgesetz 1992, S. 6).
Das Erfordernis des Wohnsitzes bis zur Erteilung des Bürgerrechts geht nicht explizit aus dem Gesetz hervor, liegt jedoch in der Natur der Sache und entspricht der ständigen Praxis im Kanton Obwalden, wie aus dem Merkblatt der Justizverwaltung betreffend ordentlicher Einbürgerung von Ausländern zu entnehmen ist. Im Übrigen findet sich die gleiche Praxis fast in allen anderen Kantonen und Gemeinden auch, da die Erteilung des Bürgerrechts konkret und direkt an den Wohnsitz gebunden ist.