Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 12
Art. 22 ff. VAwG
Der Verlust eines Ausweises hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass die Verlustmeldung auf wahrheitswidrigen Angaben beruhte (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 2012 (Nr. 135).
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass vorliegend gar kein Verlust der Identitätskarte ihrer Tochter gegeben sei. Vielmehr sei der vom Vater als verlustig gemeldete Ausweis in ihrem Besitz. Der Vater habe wahrheitswidrige Angaben gemacht. Die Identitätskarte vom 30. August 2010 ausgestellt auf die Tochter sei daher nach wie vor gültig.
2.2 Wird ein Ausweis als verloren oder gestohlen gemeldet, muss die zuständige Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Eine Verlustmeldung ist nicht überprüfbar. Erhält die Behörde nicht umgehend Kenntnis, dass ein Ausweis entgegen der Verlustmeldung doch vorhanden ist, muss sie auf die Angabe des Verlustes vertrauen und es wird eine Verlustanzeige ausgestellt. Zu vermeiden ist auf jeden Fall, dass zwei gültige Ausweise im Umlauf sind. Daher bestimmt Art. 24 VAwG, dass der Verlust eines Ausweises dessen Ungültigkeit zur Folge hat. Der abhanden gekommene Ausweis wird denn auch sogleich im Polizeifahndungssystem RIPOL aufgenommen und ist damit mittels Interpol Datenbank (ASF LSTD) international ausgeschrieben.
Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei (fedpol) kann die in der internationalen Polizeidatenbank gemeldete Ungültigkeit eines Ausweises nicht rückgängig gemacht werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass sämtliche ausländische Behörden von einer Revozierung Kenntnis nehmen. Es muss somit im Sinne der Rechtssicherheit auf der Ungültigkeit eines einmal als ungültig erklärten Ausweises bestanden werden. Daran ändert auch nichts, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass eine Verlustmeldung auf wahrheitswidrigen Angaben beruhte. Gültigkeit behält einzig der neu ausgestellte Ausweis. Die Falschangabe wird trotzdem nicht geschützt, vielmehr wird sie strafrechtlich geahndet.
2.3 Damit ergibt sich, dass die gestützt auf die Verlustmeldung des Vaters als ungültig erklärte Identitätskarte ausgestellt auf die Tochter vom 30. August 2010 definitiv ungültig bleibt, unabhängig davon, ob dieser Ausweis tatsächlich verlustig ging oder nicht. Ob das Verhalten des Vaters strafrechtlich relevant ist, wird von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens abgeklärt.
Als präventive Massnahme, um einen Fall wie den vorliegenden zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, bei der kantonalen Passbehörde einen Eintrag im Informationssystem Ausweise (ISA) zu beantragen, wonach für die Ausstellung von Ausweisen für die Kinder die Zustimmung beider Elternteile notwendig ist, sofern sie die gemeinsame elterliche Sorge haben. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hat die Staatskanzlei als kantonale Passbehörde einen solchen Eintrag nun vorgenommen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.