Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 16
Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA
Auch Nichtanwälte können einer Anwalts-AG angehören. Entscheidend ist, dass die Anwalts-AG auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht ist. Im Entscheid vom 29. Mai 2006, mit welchem erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) noch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Juni 2013.
Aus den Erwägungen:
Die Anwaltskommission hat am 29. Mai 2006 (AKO 06/001, publiziert unter www.ow.ch, bei Anwaltskommission) – erstmals in der Schweiz – entschieden, dass Anwälte, die im Anwaltsregister des Kantons Obwalden eingetragen sind, sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) organisieren können, wobei es sich um eine reine Anwalts-AG handelte. Ähnlich hielt die zürcherische Aufsichtskommission in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2006 fest, dass die Anwälte ihre Eintragungen im Anwaltsregister ungeachtet der Umwandlung der Kanzlei in eine AG behalten könnten. Gemäss dem zürcherischen Entscheid sind auch sogenannte multidisziplinäre Partnerschaften zugelassen. Bedingung für diese Form sei die Beherrschung der Gesellschaft durch registrierte Anwälte und damit die Gewährleistung des Charakters als Anwaltskanzlei (ZR 2006 Nr. 71; Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, in: SJZ 2012, Nr. 11, S. 255). In der Folge organisierten sich verschiedene Anwaltskanzleien in der Schweiz in der Form einer AG. Mit Urteil vom 7. September 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde einer Anwaltskanzlei aus dem Kanton St. Gallen gegen die Abweisung ihres Begehrens, nach ihrer Umstrukturierung in eine Aktiengesellschaft weiterhin im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen zu bleiben, gut. Es stellte fest, dass die Leitung der Anwalts-AG, in welche die Beschwerdeführer ihre Kanzlei überführen wollen, ganz in den Händen von registrierten Anwälten liege. Dies sei bereits im Zweck der Gesellschaft angelegt („Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte“) und werde durch die Statuten und einen Aktionärsbindungsvertrag abgesichert (BGE 138 II 440 E. 23). Nicht zu befinden hatte das Bundesgericht darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership), an der neben registrierten Anwälten auch Nichtanwälte bzw. nicht registrierte Anwälte Gesellschaftsanteile besitzen, mit dem Unabhängigkeitsgebot von Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) vereinbar ist.
5.1 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sich Anwälte und Anwältinnen in der Rechtsform einer AG organisieren können, bzw. ob sich Anwälte und Anwältinnen von einer AG anstellen lassen können, ist allein das BGFA; es besteht kein Raum für die Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes.
5.2 Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA nennt als persönliche Voraussetzung des Registereintrags die Unabhängigkeit des Anwalts und verknüpft dieses Erfordernis mit dem Zusatz: "Sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind". Anwaltskörperschaften sind in dem Umfang zulässig, als die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte und Anwältinnen in gleicher Weise sichergestellt ist, wie dies bei einer Anstellung durch registrierte Anwälte und Anwältinnen selber der Fall ist (BGE 138 II 440 E. 18). Die Unabhängigkeit hängt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei, sondern von deren konkreten Organisationsstruktur ab (BGE 138 II 440 E. 17).
5.3 Bei Anwältinnen und Anwälten, die bei nicht eingetragenen Personen angestellt sind, besteht die Vermutung der Abhängigkeit. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt und die Anwältin oder der Anwalt ins Anwaltsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind (BGE 130 II 87 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Dabei wird auf den Grundsatz der Unabhängigkeit in Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA, der eng verknüpft ist mit der in Art. 12 Bst. c BGFA festgeschriebenen Berufspflicht der Vermeidung von Interessenskonflikten, abgestellt. Entscheidend ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen, ob die Unabhängigkeit gegenüber Dritten und dem Klienten gewährleistet ist. Steht der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis, ist ausschlaggebend, ob der Anwalt darlegen kann, dass angesichts der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses keine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit bzw. der gewissenhaften und allein im Interesse seiner Klienten liegenden Berufsausübung droht.
5.4 Weiter und unabhängig von den Erfordernissen der Registereintragung müssen bei der Führung eines Anwaltsbüros in der Rechtsform einer AG auch die Berufsregeln nach Art. 12 Bst. f BGFA beachtet werden, insbesondere das Berufsgeheimnis und die Haftung.
5.5 Die Aufsichtsbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Unabhängigkeit des Gesuchstellers und die Einhaltung der Berufspflichten gewährleitstet sind. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsteller der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen einzureichen, aus denen im Wesentlichen Folgendes hervorzugehen hat:
-die Unterwerfung unter die staatliche Disziplinargewalt
-die dauernde Beherrschung der AG durch registrierte Anwältinnen und Anwälte
-der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
-die Beachtung der Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA
-die strikte Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA
6.1 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Führen einer Anwaltskanzlei in der Organisationsform einer AG der Eintragung der Gesuchsteller im Anwaltsregister des Kantons Obwalden nicht im Wege steht.
6.2
6.2.1 Wie aus den Statuten der XY Rechtsanwälte und Notare AG mit Sitz in W. hervorgeht, besteht der Hauptzweck der AG in der Erbringung von anwaltschaftlichen und notariellen Dienstleistungen, unter Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei der Anwaltstätigkeit sowie des kantonalen Beurkundungsrechts bei der Notariatstätigkeit (Art. 2 Statuten).
6.2.2 Die XY Rechtsanwälte & Notare AG ist nicht als reine Anwalts-AG konzipiert. Es können ihr gemäss Statuten auch nicht in der Schweiz registrierte Anwälte angehören (Art. 4 Abs. 2 Statuten). Sie ist jedoch – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht und es besteht Gewähr für Weisungsunabhängigkeit. Gemäss Statuten und Organisationsreglement kommen auf allen Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat und – eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange – auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (ZR 2006 Nr. 71, E. IV. 3.2; Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, in: SJZ 2012, Nr. 11, S. 255).
Die Aktien lauten auf den Namen. Die Zustimmung zur Übertragung der Aktien wird verweigert, wenn der Erwerber kein in der Schweiz registrierter Anwalt ist, wenn der Erwerber keine aktive Tätigkeit im Sinne von Art. 2 der Statuten ausübt und wenn der Erwerber die Aktien im Interesse Dritter hält. Zudem muss die Zustimmung verweigert werden, wenn die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln der Aktienstimmen oder drei Vierteln der Stimmen in der die Aktien haltenden Gesellschaft verfügen (Art. 4 Statuten). Gesellschafter, die eingetragene Anwältinnen oder Anwälte sind, können an der Generalversammlung nur durch eingetragene Anwältinnen und Anwälte vertreten werden (Art. 9 Abs. 2 Statuten). Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Verwaltungsratspräsident oder allenfalls ein Tagespräsident (Art. 11 Abs. 1 Statuten). Wahlen und Beschlüsse über Sachgeschäfte bedürfen in jedem Fall der Zustimmung einer Mehrheit von Aktienstimmen, die auf in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte entfallen (Art. 10 Abs. 4 Statuten). Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwälte oder Anwältinnen sein müssen. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt und muss eine in der Schweiz registrierte Anwältin oder ein in der Schweiz registrierter Anwalt sein (Art. 12 Abs. 1 Statuten). Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn eine in der Schweiz registrierte Anwältin oder ein in der Schweiz registrierter Anwalt anwesend ist. Ein Beschluss ist in jedem Fall nur gültig, wenn er mit der Mehrheit von Mitgliedern gefasst wurde, die in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sind (Ziff. 3.5 Organisationsreglement). Der Verwaltungsrat hat gegenüber den als Anwältinnen oder Anwälten angestellten Gesellschaftern und den von diesen betreuten juristischen Mitarbeitern in Bezug auf die konkrete Mandatsführung kein Weisungsrecht (Ziff. 3.3 Organisationsreglement). Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass Ziff. 3.2 des Organisationsreglements in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA auszulegen ist. Werden Bereiche der Geschäftsführung an ein Verwaltungsratsmitglied delegiert, welches nicht registrierter Anwalt oder registrierte Anwältin ist, so darf dieser nicht die Unabhängigkeit der Anwältinnen oder Anwälte betreffen. Ein nicht registrierter Anwalt kann somit beispielsweise nicht unter dem Titel „Qualitäts- und Risikokontrolle“ (Ziff. 3.2 Bst. e Organisationsreglement) - direkt oder indirekt - Einfluss auf die anwaltliche Mandatsführung nehmen. Das Verbot der direkten Einflussnahme ergibt sich im Übrigen auch aus Ziff. 3.3 des Organisationsreglements, wonach der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht bezüglich der Mandatsführung hat.
6.2.3 Für die Haftung wird auf Ziff. 6 des Entscheids vom 29. Mai 2006 der Anwaltskommission des Kantons Obwalden verwiesen.
6.3 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass nach Art. 12 Bst. j BGFA die Anwältinnen und Anwälte der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Anwaltsregister mitzuteilen haben. Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, der Anwaltskommission sofort und unaufgefordert mitzuteilen:
-Änderungen, welche die Eintragungsvoraussetzungen oder die Berufspflichten der im Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen betrifft;
-Änderungen der Statuten, des Organisationsreglements oder anderer Gesellschaftsgrundlagen;
-Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung;
-alle Eintragungen und Änderungen im Handelsregister.
(...)