Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 18
Art. 114 ff. EG ZGB, Art. 703 ZGB
Das Verfahren für den Zusammenschluss zweier Flurgenossenschaften richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Gründung einer Flurgenossenschaft.
Entscheid des Regierungsrats vom 11. Juni 2013 (Nr. 542).
Aus den Erwägungen:
Die Flurgenossenschaft Heitistrasse ist gemäss Genehmigungsvermerk in den Statuten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB; GDB 210.1). Diesbezüglich nicht ganz eindeutig ist die Flurgenossenschaft Ruodetschwand-Heiti. Aus den eingereichten Belegen kann wohl aber abgeleitet werden, dass es sich dabei – jedenfalls teilweise – um die Flurgenossenschaft Heitibüel-Eggbrunnen bzw. die Güterstrasse Ruodetschwand-Heiti, beide Alpnach, handelt, die ihrerseits Flurgenossenschaften nach Art. 114 ff. EG ZGB darstellen.
Das Verfahren der Gründung einer Bodenverbesserungsunternehmung – einer sogenannten Flurgenossenschaft – richtet sich nach Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und Art. 114 ff. EG ZGB.
Das Verfahren zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EG ZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115 bis 117 EG ZGB), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und Art. 119 Abs. 2 EG ZGB) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung; Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1 EG ZGB), welche die Flurgenossenschaft letztlich entstehen lässt.
Das Durchführungsverfahren umfasst die Bonitierung der Grundstücke, die Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, die Festsetzung der Beiträge, die Enteignungen usw., gegebenenfalls die Ergreifung der entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes (VVGE 1978 bis 1980 Nr. 10, S. 12).
Mithin also ist das Durchführungsverfahren (dessen Ergebnis u.a. der „Kostenverteiler“) nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens; dieses hat lediglich die Konstituierung der Flurgenossenschaft vor Augen (Art. 121 Abs. 1 EG ZGB).
Grundsätzlich sind beim Zusammenschluss die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen wie bei der Gründung. Allerdings ist im Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat nicht nur die Gründung der neuen Flurgenossenschaft, sondern auch die Auflösung der beiden bisherigen Flurgenossenschaften zu berücksichtigen. Die Eintragung im Grundbuch (Art. 703 Abs. 1 letzter Satz ZGB) ist allenfalls an die Zugehörigkeit zur neuen Flurgenossenschaft anzupassen. Ob und wie dies zu geschehen hat, ist im Nachgang an dieses Verfahren vom kantonalen Grundbuchamt zu bestimmen.