Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 19
Art. 30 Abs. 1 und 43 ZGB
Änderung des Familiennamens und „Namensberichtigungsgesuch“. Geht es nicht um die Änderung des Namens in rechtsgestaltender Weise, bleibt für die Namensänderung kein Raum. Für die Bereinigung nach Art. 42 ZGB wie auch nach Art. 43 ZGB sind entweder die Zivilstandsbehörden oder das Gericht zuständig, nicht aber das Amt für Justiz. Für die Anpassung der Ausländerausweise sind die Migrationsbehörden zuständig.
Verfügung des Amts für Justiz vom 3. Mai 2012.
Sachverhalt:
1.Namensänderungsgesuch
1.1 Gemäss den Eintragungen im Zivilstandsregister, den Daten der Einwohnerkontrolle X sowie der übersetzten ausländischen Geburtsurkunde von Tashev Fedor setzt sich die Familie Tashov wie folgt zusammen (Namen für die Entscheidpublikation geändert):
-Tash ov Juri (Gesuchsteller 1) Vater 1966
-Tash ova Malika (Gesuchstellerin 2) Mutter 1976
-Tashev Fedor Sohn 1992
-Tashev Sergej Sohn 1994
-Tashev Jegor Sohn 2001
-Tash ova Inna (Gesuchstellerin 3) Tochter 2005
1.2 Die Gesuchstellerin 3 hat mit Schreiben vom 13. Mai 2011 um Änderung ihres Familiennamens von „Tashova“ zu „Tasheva“ ersucht. Mit dem Namensänderungsgesuch wurden verschiedene Dokumente in Kopie wie Pässe, Geburtskurkunden, Eheschein und Einwohnerkontrollblatt eingereicht.
Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Familienname der Gesuchstellerin 3 durch das Zivilstandsamt nicht richtig beurkundet worden sei. Offenbar gehe der Fehler darauf zurück, dass im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt der Familienname des Gesuchstellers 1 im Reisepass fälschlicherweise mit "Tashov" angegeben worden sei (später wurde der Reisepass von den ausländischen Heimatbehörden geändert, so dass in diesem heute der Name des Gesuchstellers 1 mit „Tashev“ festgehalten ist). Im Heimatland seien die Gesuchsteller aber unter dem Familiennamen „Tashev“ bzw. „Tasheva“ eingetragen. Folge dieser Namensverschiedenheit sei nun, dass die ausländischen Heimatbehörden sich weigern würden, für die Gesuchstellerin 3 ein Reisedokument auszustellen bzw. sie nicht in den Reisepass der Gesuchstellerin 2 aufnehmen würden. Damit könne diese mit ihrer Tochter nicht ausreisen und ihr Heimatland besuchen.
(…)
2.„Namensberichtigungsgesuch“
2.1 Mit Brief vom 22. Februar 2012 reichten die Gesuchsteller 1 – 3 ein „Gesuch um Namensberichtigung“ ein. Dem Gesuch war eine Vollmacht zuhanden des Amts für Justiz und des Zivilstandsamtes X beigelegt, wonach alle notwendigen Informationen bei der russischen Botschaft in Bern bezogen werden könnten. Neben weiteren Unterlagen, die dem Amt für Justiz bereits eingereicht worden waren, reichten die Gesuchsteller neu eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Sohnes Tashev Sergej ein.
Die Gesuchsteller beantragten, die Geburtsurkunde für die Gesuchstellerin 3 sei neu auszustellen mit dem korrekten Familiennamen Tasheva. Des Weiteren seien die Ausländerausweise für die Gesuchsteller 1 – 3 ebenfalls mit dem korrekten Familienname neu auszustellen. Zudem sei der Vorname des Gesuchstellers 1 korrekt zu erfassen („Jurij“ anstatt „Juri“). Schliesslich seien alle damit verbundenen zivilstandsrechtlichen Einträge zu ändern.
Sie begründeten ihr Gesuch wiederum damit, dass bei der Ausstellung des Reisepasses des Gesuchstellers 1 durch die russischen Behörden ein Fehler unterlaufen sei; anstatt auf „Tashev“ sei dieser Reisepass auf „Tashov“ ausgestellt worden. Dieser Fehler sei nun mittels eines neuen Reisepasses korrigiert worden. Im Reisepass der Mutter sei dieser Fehler mit einem Nachtrag behoben worden. Damit sei wieder eine Übereinstimmung mit den Eintragungen im Eheschein und sowie mit jenen in den Geburtsurkunden der Söhne Fedor und Sergej hergestellt worden. Der obgenannte Fehler habe dazu geführt, dass die Geburtsurkunde der Gesuchstellerin 3 sowie die Ausländerausweise der Gesuchsteller 1 – 3 falsch ausgestellt worden seien.
(…)
Erwägungen:
1.Gesetzliche Grundlagen
1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
In erster Instanz ist das Amt für Justiz für die Bewilligung von Namensänderungen zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) und seinen Ausführungserlassen, namentlich der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21). Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen. Das Gesuch muss die wichtigen Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen. Das Amt für Justiz kann für die Abklärung der wichtigen Gründe und für die Betreuung der gesuchstellenden Personen während des Verfahrens weitere Amtsstellen beiziehen (Art. 1 ff. Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht vom 6. Dezember 2010 [GDB 211.311]).
Die Namensänderung besteht aus zwei Vorgängen, nämlich dem Ablegen des bisherigen und der Annahme eines neuen Namens. Die behördliche Namensänderung bewirkt dabei rechtsgestaltend das Erlöschen des alten Namens und den Erwerb des Namensrechts am neuen Namen. All dies wirkt grundsätzlich immer nur für die Betroffenen namensändernd, nicht aber für Personen, die ihren Namen aus dem demjenigen des Namensändernden ableiten, es sei denn, diese seien noch unmündig (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen aber wirkt eine Namensänderung gegen jedermann, was Ausdruck der Gestaltungswirkung der Namensänderung ist (vgl. zum Ganzen: Beretta, BSK ZGB I, Basel 2010, Art. 30 N 29; Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 89 und 91).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu (Art. 30 Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). Zuständiges Gericht ist das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden (Art. 249 lit. a Ziff. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272] i.V.m. Art. 34 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]).
Die gerichtliche Bereinigung, mithin also die Berichtigung oder Löschung, dient dazu, eine Eintragung im Zivilstandsregister zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Die Eintragung im Zivilstandsregister kann durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (Art. 9 ZGB). Die Klage ist subsidiär, wenn kein anderes Verfahren zur Anwendung gelangt. Zur Einreichung legitimiert ist derjenige, der ein persönliches Interesse glaubhaft macht (Landelli/Heussler, BK ZGB I, Art. 42 N 5 f.). Bei der Führung des Zivilstandsregisters ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist, der entscheidende Gesichtspunkt; die Rechtsordnung setzt ein Zivilstandsregister voraus, das auf einschlägige Fragen schlüssig antworten kann. Die Berichtung kann deshalb einer Person nicht mit der Begründung verweigert werden, sie habe die unrichtige Eintragung durch falsche Angaben selber hervorgerufen (vgl. BGE 135 III 389 ff.).
Wenn Fehler auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, werden diese ausnahmsweise von den Zivilstandsbehörden von Amtes wegen behoben (Art. 43 ZGB); in den andren Fällen ist stets das Gericht für die Bereinigung zuständig. Diese administrative Bereinigung der Beurkundung von Registerdaten erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde, mithin also auf Anordnung des Zivilstandsinspektorats des Kantons Obwalden hin (Art. 6 Abs. 2 kantonale Zivilstandsverordnung vom 25. Juni 2004 [kZStV; GDB 211.11]); vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden (Art. 29 ZStV), hier gegebenenfalls also durch das kommunale Zivilstandsamt X (Art. 1 Abs. 2 kZStV).
1.3 Ausländische Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz können bei der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abgeben, dass der Name dem Heimatrecht zu unterstellen sei (“Option”;Art. 37 Abs.2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 18. Dezember 1987 [SR 291]). Ohne eine solche Erklärung untersteht der Name des Kindes schweizerischem Recht (Art. 37 Abs. 1 IPRG).
Offenbar haben die Eltern für ihr Heimatrecht optiert. Nach dessen Recht ist der Familienname dem Geschlecht des Kindes anzupassen, weshalb im schweizerischen Geburtsregister der Familienname der Tochter mit "Tashova" eingetragen wurde (währendem ein männlicher Nachkomme mit "Tashov" hätte eingetragen werden müssen). Im Übrigen aber ist das "Optionsrecht" – soweit ersichtlich – für den vorliegenden Fall nicht weiter relevant, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.
2.Namensänderung
2.1 Gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB erhält das Kind den Familiennamen der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind. Mithin also leitet sich der Familienname der Gesuchstellerin 3 in der Geburtsurkunde vom Familienname der Gesuchsteller 1 und 2 ab. Die Eltern der Gesuchstellerin 3 sind im Zivilstandsregister mit dem Familiennamen "Tashova" und "Tashov" festgehalten. Demzufolge wurde der Familienname der Gesuchstellerin 3 bei der Geburt mit "Tashova" beurkundet.
Die Gesuchstellerin 3 beantragt nun die Änderung ihres Familiennamens im Zivilstandsregister von "Tashova" zu "Tasheva", um eine Übereinstimmung mit dem Familiennamen der Eltern zu erlangen, der inzwischen in deren Reisepässen auf "Tasheva" bzw. "Tashev" berichtigt worden sei. Eine solche Namenseinheit sei notwendig – wie sie behauptet –, damit der Heimatstaat entsprechende Reispapier ausstelle. Offenbar ist die Namensübereinstimmung eine heimatrechtliche Voraussetzung, damit die Gesuchstellerin 3 als Tochter der Gesuchsteller 1 und 2 und somit als russische/tschetschenische Bürgerin anerkannt wird. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offen bleiben; es genügt, dass darin ein massgebliches Interesse der Gesuchsteller an der namensmässigen Übereinstimmung erblickt werden kann.
Soweit ersichtlich sind die Gesuchsteller 1 und 2 im Heimatland tatsächlich unter dem Familiennamen "Tasheva" bzw. "Tashev" eingetragen. Dies geht aus den Pässen der Gesuchsteller 1 und 2 sowie den verschiedenen – teilweise übersetzten – heimatlichen Zivilstandsdokumenten hervor. Die Gesuchsteller machen denn auch nicht geltend, sie hätten zwischenzeitlich ihren Namen im Heimatland geändert (Art. 39 IPRG), sondern führen an, die Eintragungen im Zivilstandsregister hätten schon von Anfang an nicht mit den tatsächlichen Namensverhältnissen übereingestimmt, was in einer unglücklichen Verkettung verschiedener Umstände und Fehler ihre Ursache gehabt habe. Zwischenzeitlich seien die Namen der Gesuchsteller 1 und 2 in den Reisepässen von "Tashova" bzw. "Tashov" auf "Tasheva" bzw. "Tashev" berichtigt worden.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Eintragungen im Zivilstandsregister nicht übereinstimmen mit den tatsächlichen Namensverhältnissen der Gesuchsteller und wohl auch nie übereingestimmt haben, womit ein massgebliches Interesse der Gesuchsteller an der namensmässigen Klarstellung dieser Situation besteht.
2.2 Einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB fehlt vor diesem Hintergrund die rechtliche Grundlage. Die Gesuchsteller 1 und 2 ersuchen nicht um die Löschung des alten Namens und den Erwerb eines neuen Namens. Sie bestehen lediglich darauf, dass ihre Namensführung im Zivilstandsregister korrekt eingetragen wird. Geht es nicht um die Änderung des Namens in rechtsgestaltender Weise, bleibt für die Namensänderung kein Raum mehr. Dies gilt auch für den Namen der Gesuchstellerin 3. Denn dieser leitet sich von Gesetzes wegen vom Familiennamen der Gesuchsteller 1 und 2 ab (Art. 270 Abs. 1 ZGB). Wird die Namensführung der Gesuchsteller 1 und 2 im Zivilstandsregister korrekt eingetragen, muss dies auch berichtigend auf den Familiennamen der Gesuchstellerin 3 wirken. Es bleibt hinzuzufügen, dass das Institut der Namensänderung nicht dazu benutzt werden soll, um eine – vielleicht etwas aufwendigere –Bereinigung der unrichtigen Eintragung im Zivilstandsregister durch das Gericht oder die Zivilstandsbehörden zu umgehen.
Daher ist die Möglichkeit der Namensänderung im vorliegenden Fall für keinen der Gesuchsteller gegeben. Das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 3 ist daher abzulehnen.
3.Bereinigung der Einträge im Zivilstandsregister
3.1 Die Gesuchsteller 1 und 2 verlangen nach dem bisher Gesagten richtigerweise eine Bereinigung ihres Familiennamens im Zivilstandsregister. Zudem verlangt der Gesuchsteller 1 eine Berichtigung seines Vornamens ("Jurij" anstatt "Juri").
Allerdings sind die beiden Gesuchsteller im Zivilstandsregister nicht mit einem eigenen Eintrag verzeichnet. Sie erscheinen bloss in den Abstammungsangaben der Geburtsregistereinträge der Gesuchstellerin 3. Nichtsdestotrotz sind sie berechtigt, die Berichtigung der Abstammungsangaben der Geburtsregistereinträge der Gesuchstellerin 3 zu verlangen (vgl. Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. November 2010 [APH-09 527], Erw. 4, abrufbar unter: www.justice.be.ch), zumal auch die Migrationsbehörden für die Bewilligung zur Wiedereinreise auf die im Zivilstandsregister erfassten Personalien abstellen. Inwieweit die Gesuchsteller 1 und 2 die unrichtige Eintragung bei der Beurkundung der Geburt ihre Tochter durch falsche Angaben selber hervorgerufen haben, spielt dabei ebensowenig eine Rolle wie die Möglichkeit, dass der unrichtige Eintrag sprachliche Missverständnisse als Ursache haben könnte.
Die Bereinigung der Abstammungsangaben der Geburtsregistereinträge an die tatsächliche Namensführung der Gesuchsteller 1 und 2 bewirkt, dass auch der Familienname der Gesuchstellerin 3 entsprechend anzupassen ist (Art. 270 Abs. 1 ZGB; wie erwähnt, ist daher das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 3 abzuweisen).
3.2 Die Gesuchsteller ersuchen um eine Bereinigung nach Art. 43 ZGB. Ob die Voraussetzungen für eine solche tatsächlich gegeben sind, scheint fraglich, zumal das Zivilstandsamt sich auf den Standpunkt stellt, ihm sei bei der Beurkundung kein Fehler unterlaufen bzw. es liege nicht die Behebung eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums vor. Ob die vom eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen vorgeschlagene formlose Änderung der Namensschreibweise durch das örtliche Zivilstandsamt gemäss Fachprozess EAZW, Nr. 30.4, vom 1. Januar 2008, Ziffer 4.4.2, ein gangbarer Weg wäre, kann und muss das Amt für Justiz an dieser Stelle nicht beantworten. Wenn die Eintragung den Angaben entspricht, über die das Zivilstandsamt bei der Beurkundung verfügte, ist regelmässig der Gerichtsweg im Sinne von Art. 42 ZGB einzuschlagen (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, § 16 N 805).
Allein dies braucht vorliegend nicht restlos geklärt zu werden. Denn für die Bereinigung nach Art. 42 ZGB wie auch nach Art. 43 ZGB sind entweder die Zivilstandsbehörden oder das Gericht zuständig, jedenfalls aber nicht das Amt für Justiz.
Vor diesem Hintergrund ist auf das Gesuch um Bereinigung der Eintragungen im Zivilstandsregister nicht einzutreten. Der Entscheid des Amts für Justiz sowie die Fallakten sind zuständigkeitshalber dem Zivilstandsinspektorat zu überweisen (Art. 1 Abs. 3 VwVV), das vorab eine Bereinigung nach Art. 43 ZGB prüfen wird.
4.Neuausstellung der Ausländerausweise
Schliesslich beantragen die Gesuchsteller, ihre Ausländerausweise seien neu auszustellen gemäss den berichtigten Eintragungen im Zivilstandsregister.
Für die Ausstellung der Ausländerausweise ist weder das Amt für Justiz noch die Zivilstandsbehörden noch das Gericht zuständig, sondern das Amt für Arbeit, Abteilung Migration (Art. 41 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005 [SR 142.20] und Art. 27 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz [Verordnung zum Ausländerrecht] vom 30. November 2007 [GDB 113.21]; Art. 10 Verordnung über das Einwohnerregister [Einwohnerregisterverordnung] vom 4. Dezember 2008 [GDB 113.11]). Diesem bleibt es überlassen, ob und gestützt auf welche Daten gegebenenfalls die Ausländerausweise anzupassen sind.
Im Ergebnis ist daher auf das Gesuch um Neuausstellung der Ausländerausweise nicht einzutreten. Der Entscheid des Amts für Justiz wird zuständigkeitshalber dem Amt für Arbeit, Abteilung Migration, zugestellt (Art. 1 Abs. 3 VwVV).
5.Zusammenfassung
Im Ergebnis ist das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 3 abzulehnen. Auf das Gesuch der Gesuchsteller 1 - 3 um Bereinigung der Einträge im Zivilstandsregister ist nicht einzutreten.
(…)