Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 23
Art. 29 Abs. 4 BauG, Art. 23 ff. Erschliessungsreglement der Gemeinde Sarnen
Eine Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, ist hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. Das Gebäudevolumen ist ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr.
Entscheid des Regierungsrats vom 24. April 2012 (Nr. 499).
Aus den Erwägungen:
Der Einwohnergemeinderat Sarnen vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Tiefgarage um einen überbauten Raum handle, welcher einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweise. Die Garagierung sei ein vom Gesetz vorgeschriebener Bestandteil der Wohnbauten. So werde jeweils auch die oberirdisch eingebaute oder freistehende Garage eines Einfamilienhauses in die Berechnung mit einbezogen. In Fällen, wo sich die Bauherrschaft einer Wohnüberbauung dazu entschliesse, die Garagierung nicht in jedem einzelnen Haus anzugliedern, sondern zusammenzufassen und als gemeinsame Anlage zu bauen, dürfe dies nicht dazu führen, dass die Gebührenpflicht umgangen werde. Daher sei eine Tiefgarage kein eigentlicher Hallenbau, sondern eine gemeinsame Parkierungsanlage, die logischerweise ein grösseres Volumen ergebe. Im Gegensatz dazu könne ein öffentlich zugängliches Parkhaus, welches keine gesetzlich vorgeschriebene private, gewerbliche und industrielle Parkierung abdecke, als Halle bezeichnet werden. Ob ein Wasseranschluss für die Tiefgarage bestehe, sei nicht massgeblich.
Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigungvom 28. November 1999/ 24. Mai 2000/ 24. September 2000/21. November 2000 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor:
Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 4.50 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Wasserversorgungvom 18. Juli 2005 bzw. 10. September 2007 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor:
Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 2.80 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
Es stellt sich vorliegend die berechtigte Frage, wie die – in den einschlägigen Gebührentarifen verwendeten – Begriffe „Wohnbaute“ und „Hallenbaute“ auszulegen sind. Klarerweise fallen unter den Begriff „Wohnbaute“ sämtliche bewohnten Räume. Unklar ist, ob der Begriff auch alle weiteren zum Wohnen gehörenden Räumlichkeiten umfasst, insbesondere die hier zur Diskussion stehende Tiefgarage, oder was unter dem Begriff „Hallenbaute“ zu verstehen ist.
Allerdings basieren die Anschlussgebühren betreffend Wasserversorgung und jene betreffend Abwasserbeseitigung auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Währenddem die Wasserversorgung praktisch im alleinigen Autonomiebereich des Gemeinwesens liegt, richtet sich die Finanzierung der Abwasserentsorgung grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20). Das darin statuierte Verursacherprinzip (Art. 2 USG; Art. 3a und Art. 60a Abs. 1 GSchG) gilt an sich zwar ebenfalls für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere sachbezogene und nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründende Kriterien berücksichtigt werden (z.B. Gebäudeversicherungswert, Grundstückfläche, Gebäudevolumen). Angesichts des beträchtlichen Spielraums, welches das Bundesrecht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelung belässt, ist die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien nicht vorgeschrieben (vgl. BG-Urteil vom 22. August 2007 [2C 101/2007], Erw. 4.2, und BG-Urteil vom 16. April 2007 [2P.232/2006], Erw. 3.2 - 3.4).
Hält das Bemessungskriterium des „umbauten Raumes“ dem Verursacherprinzip stand, gilt dies erst recht für die weitere Unterteilung in Wohnbauten und Hallenbauten. Damit können die beiden Tarife ungeachtet des Bundesrechts gleich ausgelegt werden, sodass nicht im Bereich der Abwasserbeseitigung aufgrund des Verursacherprinzips die Tiefgarage einem anderen Begriff zugeordnet werden müsste als im Bereich der Wasserversorgung, der von anderen Grundsätzen determiniert wird. Daraus folgt auch, dass die hier diskutierte Tiefgarage aufgrund des Verursacherprinzips weder den Wohnbauten noch den Hallenbauten zugeordnet werden kann. Im Ergebnis kann also für den vorliegenden Fall aus dem Verursacherprinzip nichts abgeleitet werden.
Anschlussgebühren dienen der Finanzierung der Groberschliessungsanlagen der Versorgung. Sie sind das Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Versorgungskapazität. Aus diesem Grunde lässt es sich ohne Weiteres rechtfertigen, auch den umbauten Raum von Nebenanlagen – wie eine Unterniveaugarage – mit einzubeziehen. Dies, weil der Nutzen primär im Anschluss der Liegenschaft an die Versorgungsanlagen liegt und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 599, mit weiteren Hinweisen).
In diesem Sinne ist die Auslegung des Einwohnergemeinderats Sarnen, dass eine Tiefgarage, welche einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweist, als umbauter Raum einer Wohnbaute zu betrachten ist, nicht zu beanstanden. Auch oberirdisch eingebaute oder freistehende Garagen eines Einfamilienhauses werden – was unbestritten scheint – jeweils in die Berechnung miteinbezogen. Demgegenüber dienen „Hallenbauten“ – soweit ersichtlich – nicht Wohnzwecken, was aus der systematischen Stellung des Begriffs „Hallenbauten“ in den Tarifen hervor geht (Abwasserbeseitigung: „Industrie, Gewerbe-, Lager- und Hallenbauten“; Wasserversorgung: „Öffentliche Bauten, landwirtschaftliche Bauten, Hallenbäder, Hallenbauten, Lagerhäuser, Saalbauten“). Vielmehr dürften Hallenbauten insbesondere Industrie- und Gewerbezwecken dienen und die anzuschliessenden Grundstücke in den nämlichen Bauzonen liegen. Überhaupt wird man den Eindruck nicht los, dass sich der kommunale Gesetzgeber bei der Abstufung der entsprechenden Faktoren – bewusst oder unbewusst – im weitesten Sinne an der kommunalen Zonenordnung orientiert hat, jedenfalls, wenn man zwischen Wohnzonen und anderen Zonen unterscheidet. Damit wird auch klar, dass bei der Berechnung der Anschlussgebühr für ein Grundstück, das in der Wohnzone liegt, in der Regel jeglicher umbauter Raum auf diesem Grundstück einbezogen wird, mithin auch die hier diskutierte Tiefgarage, wobei unerheblich ist, dass diese keinen Wasseranschluss aufweist. Daher kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden, es sei nicht sachgerecht, ein Hallenbad, welches zu einer Wohnüberbauung gehöre, und ein Hallenbad, welches einem Hotel diene, mit unterschiedlichen Faktoren zu berücksichtigen (Faktor 1.0 bzw. 1.2). Nach dem bisher Gesagten müsste dies zumindest genauer geprüft werden, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Dass bei eingebauten oder freistehenden Garagen bloss die tatsächlichen Abstellflächen berücksichtigt werden, bei Tiefgaragen jedoch – nebst den effektiven Autoabstellflächen – auch die gesamte Verkehrsfläche für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird, mag im Einzelfall tatsächlich unbefriedigend sein. Und es kann sein, dass damit Bauherren, die unterirdische Parkierungen realisiert haben, benachteiligt werden gegenüber jenen, die oberirdische Autoabstellplätzen erstellt haben. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich indes, dass das Gebäudevolumen ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr ist, welches von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anerkannt ist, und überdies in der Regel zu vertretbaren Ergebnissen führt, selbst wenn im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten können. Es ist systemimmanent, dass jedes Berechnungsmodell seine Vor- und Nachteile aufweist. Die vorliegende Pauschalierung ist zulässig.
Im Ergebnis ist die unterirdische Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren.