Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 26
a. Art. 1, 7 und 8 EntG
Den Gemeinden wird das Enteignungsrecht auf Gesuch hin vom Regierungsrat erteilt, wenn hiefür ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, die Enteignung verhältnismässig und zumutbar ist. Dagegen besteht kein Rechtsmittel, allerdings wird mit dem Erteilen des Enteignungsrechts nur das Enteignungsverfahren eröffnet (Erw. 1, 2.2, 3 und 4).
b. Art. 28 Abs. 4 BauG, Art. 21 BauV
Bedarf es aufgrund des Feinerschliessungsprojekts der formellen Enteignung von Grundstücken oder Rechten, hat die ersatzweise handelnde Gemeinde das Enteignungsverfahren einzuleiten. Einzig wenn der Gemeinderat die Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten will, deren Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder technisch zweckmässige Lösung notwendig erscheint, kann er die betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, namentlich die Duldungsverpflichtung und die formelle Enteignung der notwendigen Rechte, in eigener Kompetenz anordnen (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 (Nr. 123).
Aus den Erwägungen:
Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 EntG ist hinsichtlich der Frage, ob die Gemeinden das Enteignungsrecht gleich dem Kanton in Anspruch nehmen können, ohne dass es ihnen eigens zu verleihen ist, unklar. Die Praxis ist jedoch seit jeher davon ausgegangen, dass die Gemeinden – nicht anders als Gesellschaften und Private – das Enteignungsrecht nicht einfach in Anspruch nehmen können, sondern dass es ihnen auf Gesuch hin vom Regierungsrat verliehen werden muss (VVGE 1993 und 1994, Band Band XI, Nr. 33, Erw. 2a).
Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts wurde richtigerweise an den Regierungsrat gerichtet. Die Gemeinde ist legitimierte Gesuchstellerin. Der Regierungsrat hat aus diesen Gründen auf das Gesuch einzutreten.
Demnach steht fest, dass die Parzelle Nr. X noch nicht hinreichend erschlossen ist. Erforderlich ist einerseits ein Überfahrrecht auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. Y, damit die Vor- und Rückfahrbewegungen in der Kurve des Wegs minimiert werden können, und andererseits der Ausbau und somit die Verbreiterung des Strassenstücks auf der Parzelle Nr. Z; der auf der Parzelle Nr. X geplante Teil der Zufahrt wurde nicht beanstandet.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Gemeinderat, nun selber die Feinerschliessung der Parzelle Nr. X – und demzufolge auch der unmittelbar angrenzenden Parzelle – anstelle der Grundeigentümer auszuführen und ersucht in diesem Zusammenhang um Erteilung des Enteignungsrechts.
2.1 Die Gemeinden sind verpflichtet, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Überbauung der eingezonten Gebiete zu fördern. Den Gemeinden obliegt namentlich die Erschliessungspflicht (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 [SR 700], Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG] vom 4. Oktober 1974 [SR 843]), und zwar auch für die Feinerschliessung (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG). Wird diese den Eigentümern überbunden, so ist die Ersatzvornahme durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzuordnen, falls die Feinerschliessung nicht innert den vorgesehenen Etappen ausgeführt wird (Art. 5 Abs. 2 WEG; zum Ganzen: BGE 115 Ia 343 und 119 Ib 136).
Im Kanton Obwalden obliegt die Feinerschliessung den Grundeigentümern. Anlagen der Feinerschliessung haben den Vorschriften der Gemeinde, der Versorgungswerke oder dem massgebenden Quartierplan zu entsprechen (Art. 28 Abs. 3 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]). Die den Grundeigentümern obliegende Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG).
Erfordert aber die Feinerschliessung die gemeinsame Mitwirkung mehrerer Grundeigentümer und können sich diese nicht einigen, so kann die Gemeinde die Erschliessung anstelle der Grundeigentümer selber ausführen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an erschlossenem Bauland besteht (Art. 28 Abs. 4 BauG). Mit Art. 28 Abs. 4 BauG soll – wie die Gesuchstellerin richtig darlegt – verhindert werden, dass die Feinerschliessung eines Grundstücks durch andere Grundeigentümer blockiert werden kann.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 21 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11). Führt die Gemeinde die Feinerschliessung im Sinne einer Ersatzvornahme aus, so legt der Gemeinderat zuerst den Kreis der mitwirkungspflichtigen Grundeigentümer fest. Hernach erstellt er ein Projekt zur Feinerschliessung der betroffenen Parzelle. Das Projekt hat die nötigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuzeigen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 2159), welche die Grundeigentümer zu erdulden haben. Anschliessend ist eine Aufteilung der Bau- und Unterhaltskosten zu machen. Das Ergebnis aus Projekt und Kostenverteilung wird Beitragsplan genannt. Den Betroffenen ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Hernach verfügt der Gemeinderat den Beitragsplan. Zur Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist der Beitragsplan den Betroffenen mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Gegen den Beitragsplan kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Es kann geltend gemacht werden, die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 4 BauG seien nicht erfüllt, aber auch der Beitragsplan sei sachlich – d. h. bezüglich Projekt oder Kostenverteilung – falsch. Gegen den Einspracheentscheid kann der bau- und planungsrechtliche Rechtsmittelweg beschritten werden (Art. 60 f. BauG; Art. 37 f. BauV). Nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage legt der Gemeinderat die dinglichen Rechte der Beteiligten entsprechend ihren Beiträgen fest und veranlasst deren Eintragung im Grundbuch (vgl. zum Ganzen: Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [Erläuterungen BauG/BauV], S. 54 f. und 160).
2.2 Mit Blick auf dieses Feinerschliessungsprojekt ist nun der Zusammenhang zur Erteilung des Enteignungsrechts zu klären.
Im eidgenössischen wie auch im kantonalen Recht wird die Durchführung der Feinerschliessung durch die Gemeinde als eine Ersatzvornahme bezeichnet. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Gemeinde anstelle des Grundeigentümers die vertretbaren Handlungen im Rahmen der Feinerschliessung vornimmt. Dadurch wird die primäre Erschliessungspflicht des Bauherrn umgewandelt in eine Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und zur Bezahlung der massgeblichen Kosten (vgl. zur Ersatzvornahme im Allgemeinen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1154). Von der Wirkung her führt die Gemeinde die Feinerschliessung im Rahmen der Ersatzvornahme durch, wie wenn der Gesetzgeber – analog der Groberschliessung (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG; Art. 28 Abs. 1 BauG) – die Erschliessungspflicht von Anfang dem Gemeinwesen auferlegt hätte (vgl. auch BBl 1973 693).
Bedarf es aufgrund des Feinerschliessungsprojekts der formellen Enteignung von Grundstücken oder Rechten, hat die ersatzweise agierende Gemeinde das Enteignungsverfahren einzuleiten. Einzig wenn der Gemeinderat die Eigentümer privater Erschliessungsanlagen verpflichten will, deren Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder technisch zweckmässige Lösung notwendig erscheint, kann er die betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, namentlich die Duldungsverpflichtung und die formelle Enteignung der notwendigen Rechte, in eigener Kompetenz anordnen (sogenannte Erschliessungshilfe, Art. 28 Abs. 5 BauG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2070 und 2085; Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte, publiziert in: EGV-SZ 2004, S. 305). Für eine darüber hinausgehende Auslegung von Art. 28 Abs. 4 BauG, wonach mit dem Recht zur Ersatzvornahme dem Gemeinderat gleichzeitig auch das originäre Recht zu formellen Enteignung zustehen würde, lassen sich weder im Gesetzes- oder Verordnungswortlaut noch in den einschlägigen Materialien entsprechende Hinweise finden (vgl. auch Erläuterungen BauG/BauV, S. 54).
Das Enteignungsverfahren beginnt mit dem Gesuch um Erteilung des Expropriationsrechts und dessen Verleihung durch den Regierungsrat (Art. 1 EntG). Hernach erfolgt die öffentliche Planauflage während vier Wochen, die im Amtsblatt oder durch sonst übliche Publikation bekanntzumachen ist (Art. 7 EntG). Anschliessend erfolgt das Einspracheverfahren; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf dieses hinzuweisen. Innert der Auflagefrist können die Betroffenen „unter sonstiger Rechtsverwirkung“ ihre Abtretungspflicht bestreiten; nach unbenütztem Ablauf der Auflagefrist tritt die Abtretung ein (Art. 8 EntG).
Insoweit sind das Feinerschliessungsverfahren und das Enteignungsverfahren, obwohl sie gewisse Parallelen aufweisen, voneinander zu unterscheiden. Für die Abgrenzung solcher Verfahren hat die Praxis, im Bestreben Doppelspurigkeiten möglichst zu vermeiden, folgende Grundsätze entwickelt: Einwände gegen das geplante Projekt, die Art der Ausführung, insbesondere die Linienführung, sowie die Verlegung der Erschliessungskosten sind bereits im Erschliessungsprojekt, allenfalls über den bau- und planungsrechtlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen, auch wenn dabei gleichzeitig die bevorstehende Abtretungspflicht bestritten wird. Erst nach Eintreten der Rechtskraft der Erschliessungsanordnungen oder nach Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens stehen die aufgrund des Feinerschliessungsprojekts zu enteignenden Grundflächen und Rechte fest. Dies ist der Zeitpunkt, in dem nötigenfalls das Enteignungsrecht beim Regierungsrat beantragt werden kann.
Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass im Feinerschliessungsprojekt aufgrund des deckungsgleichen Rechtsweges auch eine allenfalls notwendige Erschliessungshilfe (Art. 28 Abs. 5 BauG) zu behandeln ist. Dabei ist einem ersten Schritt die Duldungspflicht aufzuerlegen; später – zusammen mit den übrigen Abtretungen – erfolgt dann allenfalls die Festsetzung der Entschädigung (Erläuterungen BauG/BauV, S. 55).
Demgemäss können im nachfolgenden enteignungsrechtlichen Einsprachverfahren beim Regierungsrat obgenannte Einwände aus dem Erschliessungsprojekt nicht mehr eingebracht werden. Denkbar sind noch Einsprachen wie, die Projektausführung erheische die Inanspruchnahme und damit die Abtretung von weniger Land, oder umgekehrt, der Enteigner habe das ganze Grundstück zu übernehmen. Des Weiteren können bereits auch die Entschädigungsforderungen angemeldet werden (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 EntG). Nachdem über die gegen die Abtretungspflicht gerichteten Einsprachen rechtskräftig entschieden worden ist, beurteilt die Schätzungskommission – falls keine Einigung zustande gekommen ist – über die Entschädigungen (Art. 8 EntG; vgl. VG-Urteil vom 24. März 1993 [B 1/93/167], unveröffentlichte Erw. 3b von VVGE 1993 und 1994 Nr. 33, sowie Erläuterungen BauG/BauV, S. 65 f.; Art. 21 BauV). In der Regel kann die Gemeinde erst nach rechtskräftigem Abschluss des Schätzungsverfahrens zur Umsetzung des Projekts schreiten (Art. 17 f. EntG). Wurde die Anlage fertig gestellt, legt der Gemeinderat die dinglichen Rechte der Beteiligten entsprechend ihren Beiträgen fest und veranlasst deren Eintragung im Grundbuch (sogenannter administrativer Vollzug; Art. 28 Abs. 5 BauG und Art. 21 Abs. 3 BauV).
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch im Rahmen von Ersatzvornahmen der Feinerschliessung gegebenenfalls das Enteignungsverfahren nach dem EntG zur Anwendung gelangt. Allerdings ist dieses regelmässig erst dann einzuleiten, wenn aufgrund des Feinerschliessungsprojekts die zu enteignenden Grundflächen und Rechte feststehen; eine Besonderheit stellt dabei die Anordnung von Erschliessungshilfen in dem Sinne dar, als diese im Erschliessungsprojekt abgehandelt werden. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach Art. 28 Abs. 4 BauG seien nicht gegeben. Wie erwähnt, kann auf diesen Einwand im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenso können auch andere Vorbringen, welche das Feinerschliessungsprojekt betreffen (Kosten, Verkehrssicherheit/Expertise, Auswirkungen des Abbruchs der Stützmauer auf die bestehenden Gebäude, Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich einer planwidrig gebauten Stützmauer, Einfluss der eidgenössischen Volksinitiative gegen den Zweitwohnungsbau auf die Erschliessungssituation, Vorhandensein ausreichender Fuss- und Fahrwegrechte usw.) hier nicht behandelt werden; sie sind im Erschliessungsprojekt, d. h. auf dem bau- und planungsrechtlichen Weg, geltend zu machen. Ob die Behauptung, der Gemeinderat überschreite seine Finanzkompetenz, Gegenstand in einem der erwähnten Verfahren sein kann, braucht hier nicht geklärt zu werden (vgl. auch Erläuterungen BauG/BauV, S. 54 f.). Jedenfalls kann auf sie im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
Da – soweit ersichtlich – ein rechtskräftiges Feinerschliessungsprojekt noch nicht vorliegt, scheint zudem fraglich, ob das Expropriationsrecht vom Regierungsrat bei der heutigen Ausgangslage schon erteilt werden kann.
2.3 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 9. November 2010 (Nr. 207) die erschliessungsrechtliche Situation der Parzelle Nr. X beurteilt und die notwendigen Massnahmen festgelegt. Insoweit ist das Feinerschliessungsprojekt schon relativ stark determiniert. Der Gemeinderat konkretisiert diese Massnahmen in seinem Gesuch, namentlich in den beigelegten Plänen vom 25. Januar 2012 (Situation Hinauffahren PW und Situation Stützmauer).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Feinerschliessungsprojekt keine völlig unvorhergesehenen Abweichungen mehr erfolgen. Das Projekt – obwohl formell noch nicht abgewickelt – scheint genügend absehbar zu sein, sodass eine Prüfung der Erteilung des Enteignungsrechts erfolgen kann. Daher kann das Enteignungsrecht ausnahmsweise vorzeitig erteilt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt erst recht in Anbetracht der vorläufigen und provisorischen Natur der Rechtserteilung (vgl. Art. 8 EntG). Da seit Einreichung des Baubewilligungsgesuchs nun schon über vier Jahre vergangen sind und im Zusammenhang mit einem allfälligen Enteignungsverfahren die Baufreigabe des Grundstücks auch nicht in naher Zukunft zu erwarten ist, scheint eine vorzeitige Prüfung der Rechtserteilung auch aus prozessökonomischer Sicht vertretbar.
Von Bundesrechts wegen ist vor der Erteilung des Enteignungsrechts zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einschränkung der verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) erfüllt sind (vgl. statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2121). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein (Abs. 2) und sich als verhältnismässig erweisen (Abs. 3). Schliesslich muss der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unangetastet bleiben (Abs. 4).
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 KV und Art. 36 AbS. 1 BV bedürfen Enteignungen einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel stellt jedoch nicht das kantonale Enteignungsgesetz die gesetzliche Grundlage dar, sondern die für das betreffende Sachgebiet massgebenden Erlasse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2097).
Die Gesuchsgegner machen geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage. Insbesondere seien die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 4 BauG nicht gegeben.
Der Gemeinderat führt als gesetzliche Grundlage folgende Bestimmungen an:
Art. 28 Abs. 4 BauG, wonach die Gemeinde anstelle des Grundeigentümers die Feinerschliessung ausführen kann.
Art. 19 Abs. 2 RPG, wonach das Gemeinwesen die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen hat.
Art. 4 Abs. 2 WEG, wonach unter Feinerschliessung der Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen verstanden wird.
Im vorliegenden Fall geht es um die Feinerschliessung von Bauland. Beim Begriff Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der nach RPG und WEG identisch ist (BGE 117 Ib 314, Erw. 4a). Nach Art. 19 Abs. 1 RPG gilt Land als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Nach Art. 19 Abs. 2 RPG sind die bestehenden Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen. Das WEG, welches in Bezug auf die Erschliessungsanforderungen differenziertere Regelungen als das RPG enthält, bestimmt, dass das kantonale Recht die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu bezeichnen hat. Dabei unterscheidet es zwischen der Grob- und der Feinerschliessung (Art. 4 Abs. 1 und 2 WEG). Sollte die Feinerschliessung den Eigentümern überbunden werden, hat das kantonale Recht die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 WEG).
Nach dem kantonalen Recht obliegt die Feinerschliessung den Grundeigentümern (Art. 28 Abs. 3 BauG). Kann der Grundeigentümer seiner Pflicht nicht nachkommen, nimmt die Gemeinde die Feinerschliessung anstelle des Grundeigentümers im Sinne einer Ersatzvornahme vor (Art. 28 Abs. 4 BauG). Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme sind – wie erwähnt – im Feinerschliessungsprojekt zu prüfen. Da dieses noch nicht durchgeführt wurde, genügt es vorliegend festzustellen, dass die Erschliessung des geplanten Bauvorhabens von den Gesuchsgegnern blockiert wird und diese zu einer solchen nur dann Hand bieten würden, wenn das Projekt redimensioniert würde.
Für die vorläufige Erteilung des Enteignungsrechts kann somit festgehalten werden, dass die Feinerschliessung der Bauparzelle in tatsächlicher Hinsicht nicht vollendet ist, der Grundeigentümer aber seiner Pflicht mangels Mitwirkung der Gesuchsgegner nicht nachkommen kann, sodass die Gemeinde dies im Rahmen einer Ersatzvornahme dursetzen muss. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde um die Erteilung des Enteignungsrechts ersuchen und sich vorläufig auf Art. 28 Abs. 4 BauG als gesetzliche Grundlage berufen. Allenfalls könnte sich die Gemeinde auch auf Art. 19 Abs. 2 RPG berufen, wonach die Verantwortung auch für die fristgerechte Feinerschliessung der Bauzonen bei den Gemeinwesen liegt.
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Erteilung des Enteignungsrechts auf ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen lässt (Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 EntG).
Die Gesuchsgegner bestreiten in ihrer Stellungnahme das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das rein private Interesse an der Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern sei nicht mit einem öffentlichen Interesse gleichzusetzen. Die Öffentlichkeit habe kein Interesse an der Erstellung dieser Bauten.
Der Bundesgesetzgeber definiert in Art. 19 Abs. 2 RPG die Erschliessung von Bauland als raumplanerisches Anliegen im öffentlichen Interesse. Dass die Feinerschliessungspflicht im kantonalen Recht dem Grundeigentümer überbunden ist (Art. 28 Abs. 3 BauG), darf nicht darüber hinweg täuschen, dass letztlich auch die planmässige und restlose Feinerschliessung der bestehenden Bauzonen von der öffentlichen Hand sichergestellt werden muss und somit im öffentlichen Interesse liegt. Zu Recht macht die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang geltend, gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG seien Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Boden in der ganzen Schweiz haushälterisch genutzt wird. Das Schliessen von Baulücken und die verdichtete Überbauung von Bauland würden deshalb wichtige öffentliche Interessen darstellen. Eine Verhinderung der Überbauung von Grundstücken in der Bauzone würde dem zuwiderlaufen.
Mit der Erschliessung der Parzellen Nrn. X und der unmittelbar angrenzenden Parzelle wird eine Baulücke im betreffenden Gebiet geschlossen. Damit schreitet die planmässige Überbauung in diesem Gebiet fort, was im öffentlichen Interesse liegt. Die Umsetzung der raumplanerischen Ziele würde nun vereitelt, könnte die Überbauung mangels Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer nicht stattfinden. Daher kann sich die Erteilung des Enteignungsrechts auf ein hinreichendes öffentliches Interesse stützen.
3.3 Die Enteignung muss verhältnismässig sein. Sie muss geeignet, notwendig und zumutbar sein, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Zeitlich darf sie nur solange erfolgen, als das enteignete Recht für die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks notwendig ist (VVGE 1966 bis 1970 Nr. 57, Erw. 4; Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Ziff. 5.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2102 ff.).
Die Gesuchstellerin verlangt das Enteignungsrecht gemäss den eingereichten Plänen vom 25. Januar 2012, die dem Enteignungsgesuch beigelegt sind (Situation Hinauffahren PW und Situation Stützmauer). Soweit ersichtlich soll das Enteignungsrecht einerseits die Abtretung einer Grundstückfläche von 8,2 m² zur Verbreiterung der Strasse sowie andererseits allenfalls die Neuverlegung der damit verbunden Rechte umfassen (vgl. aber in Erw. 2.2 die Ausführungen zu Art. 28 Abs. 5 BauG).
Die Gesuchsgegner wenden ein, das Verhältnismässigkeitsprinzip werde nicht eingehalten, zumal mildere Massnahmen möglich seien. Die verlangte Enteignung wäre nicht erforderlich, würde die Bauherrschaft nicht eine Gewinnmaximierung anstreben. Zudem seien andere Erschliessungsvarianten möglich. Auch seien die geplanten Massnahmen nicht geeignet, eine rechtskonforme Erschliessung herbeizuführen. Ausserdem seien die privaten Interessen der Gesuchsgegner an der Verkehrssicherheit höher zu gewichten als ein allfälliges öffentliches Interesse an der Enteignung. Der Hinweis der Gesuchstellerin, es sei abweichend von der Baubewilligung gebaut worden, vermöge daran nichts zu ändern; gegen eine diesbezügliche Berücksichtigung spreche schon der Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Enteignung muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Der Regierungsrat hat bereits entschieden, dass der Ausbau der Zufahrt geeignet ist, um eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 Abs. 1 RPG zu erreichen (Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2010 [Nr. 207], Erw. B/1.2).
Die Enteignung muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass allenfalls andere Erschliessungsvarianten aus vernünftigen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Weiter darf nicht das volle Eigentum entzogen werden, wenn sich der öffentliche Zweck auch mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit erreichen lässt (BGE 99 IA 475, Erw. 4). Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid ausgeführt hat, besteht bereits eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt bis zur Bauparzelle, die allerdings an bestimmten Stellen nicht hinreichend ausgebaut ist (Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2010 [Nr. 207], Erw. B/1.2). Demgegenüber dürfte eine Erschliessung über die Z-Strasse, wie sie von den Gesuchsgegnern vorgeschlagen wird, aufgrund der rechtlichen und topografischen Situation weit schwieriger und aufwendiger sein. (...) Im Übrigen kann eine solche Lösung jederzeit im Nachgang an das vorliegende Verfahren von den beteiligten Parteien verhandelt werden. Allenfalls würde die Erforderlichkeit einer Enteignung entfallen, wenn eine Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ergeben würde, dass die eventuell planwidrig gebaute Stützmauer um die betreffende Distanz zurückversetzt werden müsste. Allein dies wäre im Feinerschliessungsprojekt zu prüfen. Im heutigen Zeitpunkt scheint – mangels realistischen Alternativen im bestehenden Strassennetz die Erschliessung über den Ausbau der bestehenden Zufahrt als erforderlich. Hiezu sind die notwendigen Flächen und Rechte zu enteignen. Dass die Bauherrschaft eine Gewinnmaximierung auf ihrem Grundstück anzustreben versucht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Enteignung muss zumutbar sein, d. h. das mit der Enteignung verfolgte öffentliche Interesse muss gegenüber dem Interesse der Enteigneten überwiegen. Mit der Erschliessung wird eine Baulücke geschlossen. Die hierfür von den betroffenen Grundeigentümern abzutretende Fläche ist gering (8,2 m²). Überdies wird – wie dies die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt – die Zufahrt der betroffenen Grundeigentümer zu ihrem Erschliessungslift auf der Parzelle Nr. Z aufgewertet. Das Interesse der Gesuchsgegner an der Verkehrssicherheit wurde bereits im regierungsrätlichen Entscheid beurteilt und eben mit der Rückversetzung der Stützmauer als gewährleistet betrachtet (Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2010 [Nr. 207], Erw. B/1.2). Insoweit überwiegt das mit der Enteignung verfolgte öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse der Enteigneten.
Im Ergebnis ist die Enteignung der beantragten Flächen und Rechte hier als verhältnismässiger Eingriff einzustufen. Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts ist gutzuheissen.
Dies ist insofern unbedenklich, als die Verleihung des Enteignungsrechts nur vorläufigen Charakter hat. Der Entscheid eröffnet zwar das Verfahren und ermächtigt die Gemeinde, das Planauflageverfahren durchzuführen (Art. 7 EntG). Doch zeitigt die Verleihung des Enteignungsrechts für die Grundeigentümer keine Verbindlichkeit oder präjudizierende Wirkung hinsichtlich der Abtretungspflicht, stehen ihnen doch im nachfolgenden Einspracheverfahren alle Rechte offen (VVGE 1993 und 1994, Band XI, Nr. 33, Erw. 2c). Denn über die Rechtmässigkeit der Enteignung wird erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens entschieden (Art. 8 Abs. 3 EntG).