Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 27
Art. 29 Abs. 1 BV
Es liegt keine Rechtsverzögerung vor, wenn die zuständige Dienststelle die erforderlichen Abklärungen und Messungen vornimmt und gestützt auf diese Ergebnisse keinen Handlungsbedarf erkennt (Erw. 3).
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Mai 2011.
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24. März 2011 reichte Rechtsanwalt A. Beschwerde ein für X., Y. und Z. gegen das Amt für Landwirtschaft und Umwelt betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung mit den Anträgen, die Dienststelle Umweltschutz sei anzuweisen, unverzüglich Sanierungsmassnahmen im Sinne der Emissionsbegrenzung gegenüber dem Betrieb B. anzuordnen. Die Massnahmen seien superprovisorisch zu verfügen und die bundesrechtlichen Vorschriften endlich zu veranlassen. Weitergehende Rechtsbegehren und/oder die Durchführung zusätzlicher Überprüfungen wie auch Expertisen seien vorbehalten. Eventualiter seien allfällige disziplinarische Massnahmen zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren sei beschleunigt und beförderlich zu behandeln unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Übermittlung vom 3. April 2011, mit Schreiben vom 12. April 2011 sowie vom 14. April 2011 reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden zusätzliche Unterlagen und Dokumentationen im Zusammenhang mit der Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
Das Verbot der Rechtsverweigerung leitet sich ab aus Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (bzw. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Dezember 1999 [SR 101]). Dieses wird von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde verletzt, wenn sie es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen oder tätig zu werden, obschon sie dazu verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1998/99, 15.2 Verbot der formellen Rechtsverweigerung,www.baselland.ch/vge98-99_15-2/htm.293930.0html E. 3; Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, S. 205 ff.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 118 ff.).
Zuständig, und damit Beschwerdeinstanz, ist stets die Aufsichtsbehörde (vgl. Trüeb a.a.O., S. 210). Da mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde eine unterbliebene Handlung geltend gemacht wird, ist sie an keine besondere Form und insbesondere nicht an eine Frist gebunden (Trüeb, a.a.O., S. 217). Es darf aber erwartet werden, dass vorgängig vom Beschwerdeführenden ein Antrag auf Erlass der von ihm geforderten Verfügung gestellt wurde (vgl. Trüeb, a.a.O., S. 215; Thomas Gächter in: Umweltrecht in der Praxis, 8/2005, S. 775).
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung) vom 16. März 2006 (GDB 780.11) überwacht das zuständige Departement den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung und koordiniert diesen zwischen den Amtsstellen. Nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 (GDB 133.111) ist dem Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 7 der Umweltschutz zugeordnet. Das Volkswirtschaftsdepartement ist demnach für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund der Akten haben die Beschwerdeführenden am 14. September 2010 beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt sowie beim Einwohnergemeinderat Sarnen Anzeige erstattet.
Da die weiteren Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass Lärm- und Geruchsemissionen des Betriebs B. die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht erfüllen und damit der Betrieb sanierungsbedürftig sei. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich demnach gegen eine unterbliebene Verfügung zum Vollzug des Umweltschutzgesetzes. Nach Trüeb (Trüeb, a.a.O., S. 218 f.) genügt dazu der Nachweis, dass von dieser Anlage merkbare Immissionen auf das eigene oder gemietete Grundstück ausgehen. Die Nichteinhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind dagegen nicht darzulegen. Somit könnte die Verwaltung verpflichtet sein, einen formellen Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihrer Begehren besteht somit.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, entsprechende Sanierungsmassnahmen seien unverzüglich anzuordnen bzw. zu veranlassen. In ihrer Anzeige verlangen sie gar eine superprovisorische Anordnung.
Aus den Akten ist ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten, dass am 20. Oktober 2010 ein Augenschein vor Ort durchgeführt wurde durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den Fachbereichsleiter Bau/Planung der Gemeinde Sarnen. Gemäss Aktennotiz vom 22. Oktober 2010 des Fachbereichs Bau/Planung der Gemeinde Sarnen war kein Verstoss gegen Lärmvorschriften und Geruch festzustellen. Es wurden Expertisen angeordnet. Im Weiteren wurde eine Messung am 3. Dezember 2010 durch den Kaminfeger bezüglich Emissionsmessungen an der Feuerstätte ausgeführt. Danach werden die massgebenden CO-Grenzwerte und die gesetzlichen Anforderungen nach Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) eingehalten. Zudem wurde am 2. September 2010 ein Lärmgutachten ausgearbeitet, das am 20. September 2010 revidiert wurde. Danach werden die massgebenden Immissionsgrenzwerte deutlich eingehalten.
Nach Art. 16 USG sind Anlagen zu sanieren, die den Vorschriften des Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen. Vor der Anordnung erheblicher Sanierungsmassnahmen holt die Behörde vom Inhaber der Anlage die Sanierungsvorschläge ein. Die ordentlichen Sanierungsfristen betragen nach Art. 10 LRV fünf Jahre. Sie können verkürzt werden, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann oder die Emissionen mehr als das dreifache des Werts betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Geruchs- und Lärmimmissionen erheblich sind. Sie legen aber ausser ihrer subjektiven Empfindung und Fotos nichts vor, das die in Auftrag gegebenen unabhängigen Gutachten widerlegt. Diese kommen demgegenüber zum Schluss, dass die Grenzwerte in allen Belangen eingehalten werden.
3.1. Aufgrund des inzwischen eingereichten Baugesuchs hat das Amt für Landwirtschaft und Umwelt Auflagen formuliert. Diese wurden wegen der Einsprache und dem darauf erfolgten Rückzug nicht rechtskräftig. Mit der Behandlung des Rückzugs des Baugesuchs und der Anzeige durch den Einwohnergemeinderat am 18. April 2011 wurden die Auflagen rechtskräftig.
3.2 Aus dem Ausgeführten geht hervor, dass die zuständige Dienststelle ihre Aufgaben sach- und fristgerecht wahrgenommen hat. Die jeweils geforderten Schritte wurden unternommen. Die eigens angeordneten Untersuchungen und Messungen gaben nie Anlass, zusätzliche Massnahmen anzuordnen.