Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 28
Art. 9 f. Kanalisationsreglement Giswil, Art. 691 Abs. 1 ZGB
a. Die Erteilung der Bewilligung des Gemeinderats für den indirekten Anschlusses an die öffentliche Kanalisation setzt die Beibringung der notwendigen Durchleitungsrechte voraus (Erw. 2).
b. Rechtsfolgen fehlerhafter Verfügungen (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrats vom 30. April 2013 (Nr. 479).
Aus den Erwägungen:
Streitig ist hingegen, ob dies rechtlich zulässig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch sinngemäss, dass dies ohne ihr Wissen geschehen sei und auch nicht hätte erfolgen dürfen, da der tatsächliche Durchmesser der bestehenden Anschlussleitung – entgegen den bestehenden Plangrundlagen – für weitere Anschlüsse zu klein sei. Die Leitungen der neuen Anstösser sollen daher abgehängt und anderweitig mit der öffentlichen Kanalisation verbunden werden (...).
2.1 Das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Giswil vom 30. November 1979 (…) legt fest, dass für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die öffentliche Kanalisation die Bewilligung des Einwohnergemeinderats einzuholen ist (Art. 10 Ziff. 1 KR).
Jedes Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung fremder Parzellen anzuschliessen (Art. 9 Ziff. 1 KR). Sollen für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen erstellt werden und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen (zivilen) Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt) rechtsgültig zu regeln und sich beim Einwohnergemeinderat hierüber auszuweisen. Um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es unerlässlich, diese Rechte und Pflichten in Dienstbarkeitsverträgen zu regeln und die Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen (Art. 9 Ziff. 2 KR). Können sich die Beteiligten nicht einigen, so kann das Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verlangt werden (Art. 9 Ziff. 3 KR).
Soweit also ein direkter Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, das heisst wenn die öffentlichen Kanalisationsleitungen das anzuschliessende Grundstück nicht tangieren, muss für den Anschluss fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen werden. Aber nur wenn gegenüber dem Gemeinderat nachgewiesen wurde, dass die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks geregelt und im Grundbuch eingetragen ist, darf der indirekte Anschluss gebaut werden. Dies gilt nicht nur für den Fall der zeitlich gemeinsamen Erstellung von Anschlussleitungen, sondern auch für die nachträgliche Mitbenützung von Anschlussleitungen oder ganz einfach für das Erstellen einer neuen Anschlussleitung durch ein fremdes Grundstück. Der verlangte Nachweis ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der belastete Eigentümer mit der Gewährung des Durchleitungsrechts und infolge des grösseren Durchflusses haftungsrechtlich ein höheres Risiko für den einwandfreien Betrieb und Unterhalt der Leitung auf seinem Grundstück trägt (vgl. Art. 32 KR).
Es obliegt dem Gesuchsteller eines indirekten Anschlusses an die öffentliche Kanalisation, auf welche Weise er die notwendigen Rechte und Pflichten beibringen will. Soweit er auf dem Verhandlungsweg nicht weiter kommt, kann er jedenfalls den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten. Denn nach Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten (z. B. über andere Grundstücke) erschlossen werden kann. Der Entscheid darüber, was als unverhältnismässig zu gelten hat, ist nach Recht und Billigkeit zu treffen. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und insbesondere die gegenläufigen Eigentümerinteressen sorgfältig zu würdigen (vgl. dazu Rey/Lorenz/Strebel, BSK ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 691 N 7).
Für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhebt die Einwohnergemeinde Giswil von den anschlusspflichtigen Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 34 KR).
2.2 Die weiteren Anschlüsse an die bestehende, private Anschlussleitung erfolgten offenbar irgendwann zwischen 1997 und 2008. Die angehängten Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone und unterstehen unbestrittenermassen der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Für die hier diskutierten indirekten Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben demnach die entsprechenden Bewilligungen des Einwohnergemeinderats vorzuliegen. Es wurden denn offenbar auch Anschlussgebühren bezahlt und an die bisherigen Grundeigentümer weitergeleitet. Insofern müssten dem Gemeinderat auch die entsprechenden Ausweise über die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten eingereicht und die diesbezüglichen Einträge im Grundbuch veranlasst worden sein.
An die öffentliche Kanalisation im Bereich Oberlinden/Linden sind über die privaten Anschlussleitungen mehr als ein Dutzend Grundstücke angeschlossen. Dabei fällt auf, dass im Grundbuch praktisch kein Grundstück über die entsprechenden Kanalisationsdurchleitungsrechte verfügt. So auch das Grundstück Nr. X, GB Giswil, über dessen Kanalisationsleitung zahlreiche Grundstücke im Gebiet angeschlossen sind. Die wenigen im vorliegenden Fall vom Gemeinderat beigebrachten Akten erwähnen weder entsprechende Dienstbarkeitsverträge noch sonstige Rechtsvorkehren zur Sicherstellung von Durchleitung, Erstellung und Unterhalt der Leitungen. (...)
Im Ergebnis stellt sich der Sachverhalt, soweit ein solcher überhaupt erstellt werden konnte, so dar, dass scheinbar die Erweiterung der privaten Anschlussleitungen ohne die notwendigen Rechte, deren Bestand dem Gemeinderat vorzuweisen und im Grundbuch einzutragen gewesen wäre, erfolgt ist. Damit ist die Erweiterung vermutungsweise ohne Einverständnis der Grundeigentümer erfolgt (Art. 9 Ziff. 2 und 3 KR).
Soweit der obgenannte Nachweis eine Voraussetzung für die Erteilung der Anschlussbewilligung ist, was aufgrund der Systematik des KR anzunehmen ist (jedenfalls ist er eine Bedingung für den Leitungsbau), tatsächlich aber die Bewilligungen ohne Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen (Art. 9 Ziff. 2 und 3 KR) und daher ohne formelles Einverständnis der Grundeigentümer erteilt worden wären, würden die Bewilligungen an einem rechtlichen Mangel leiden. Mithin lägen sogenannte ursprünglich fehlerhafte Verfügungen vor.
Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 947 ff.):
Anfechtbarkeit der Verfügung;
Nichtigkeit der Verfügung;
Wiedererwägbarkeit der Verfügung (vgl. Art. 22 VwVV);
Staatshaftung;
kein Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.
Welche Rechtsfolgen im vorliegenden Fall eintreten würden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Sache zur Klärung und allenfalls Bereinigung der Rechts- und Sachlage an die Einwohnergemeinde Giswil überwiesen wird.