Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 33
Art. 64 Abs. 1 Bst. d und 65 Abs. 1 Bst. a BGBB
Der Erwerb einer Grundstückfläche in der Grundwasserschutzzone S3 durch eine Gemeinde stellt keinen wichtigen Grund für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung dar, da der Erwerb für die Durchsetzung des Schutzzwecks nicht erforderlich ist; der Schutz kann auch anderweitig sichergestellt werden.
Entscheid des Regierungsrats vom 12. April 2011 (Nr. 492).
Aus den Erwägungen:
Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu gemäss Art. 61 Abs. 1 BGBB eine Bewilligung. Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist oder ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b BGBB). Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt (Art. 64 Abs. 1 Bst. d BGBB). Allerdings muss der Landerwerb dem Zweck des BGBB entsprechen, welches primär den Erhalt des bäuerlichen Grundeigentums anstrebt. Die landwirtschaftliche Nutzung muss soweit als möglich erhalten bleiben (vgl. BGE 122 III 287, E. 3b).
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie die Liegenschaft als Selbstbewirtschafterin erwerben möchte. Unbestritten ist, dass das Grundstück in einer Gewässerschutzzone liegt. Die Einwohnergemeinde beabsichtigt mit dem Kauf eine qualitativ gute Wasserversorgung sicherzustellen. Soweit der Erwerb für die Sicherstellung der Wasserqualität notwendig ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. d BGBB gegeben.
Insbesondere das Gebiet, welches unmittelbar in der Nähe des Fassungsbereichs liegt, bedarf eines umfassenden Schutzes. Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft zum Grundwasserschutz aus dem Jahr 2004 (im Folgenden Wegleitung), sollte der Fassungsbereich (Zone S1) im Besitz des Fassungsinhabers sein und eingezäunt werden (vgl. Wegleitung, S. 39).
Die Zone S2 soll verhindern, dass Keime und Viren, abbaubare Stoffe (Benzin oder Mineralöl) sowie Schadstoffe in hoher Konzentration in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen können. Der Schutz dieser Zone ermöglicht dennoch eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung. Obwohl die landwirtschaftliche Tätigkeit generell ein erhebliches Risiko für Grundwasserverunreinigungen darstellt, werden in der Zone S2 Dauergrünland (Schnittnutzung, anstrebenswert extensive Beweidung mit intakter Grasnarbe), Ackerflächen sowie Obstbaumgärten zugelassen (Wegleitung, S. 40, 75 und 78). Diese Nutzungsarten sind auch im weiterhin geltenden Schutzzonenreglement der Bezirksgemeinde Schwendi für die Quellwasserfassung Gubermatt-Stalden vom 15. Mai 1990 für die Dorfschaftsgemeinde Sarnen als Wassernutzungsberechtigte enthalten. Art. 6 Bst. f des Reglements lässt in der Schutzzone S2 eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidgang sowie das Anlegen von Baumschulen, Rasenplätzen und Parkanlagen zu. Beim Weidebetrieb wird einzig das Erstellen und Betreiben von Weidetränken verboten. Zudem ist zu vermeiden, dass lokal und grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Nach Art. 6 Bst. h des Reglements dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Stallmist, Reifekompost und Gründüngung eingesetzt werden. In Art. 6 des Schutzzonenreglements für die Quellwasserfassung Gubermatt der Bezirksgemeinde Schwendi vom 15. Mai 1992 für die Obstaldner Wasserversorgung der Korporation Schwendi wird in der Zone S2 gar die ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung zugelassen, wobei bloss Einschränkungen für die Düngung und ein Verbot zur Erstellung von Bauten vorgesehen sind.
Gemäss Darstellung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt bestehe in den Kantonen eine unterschiedliche Praxis. Während beispielsweise der Kanton Aargau den Erwerb von Grundstücken in der Schutzzonen S1, S2 und S3 bewilligen würde, würden die meisten Kantone nur den Erwerb von Grundstücken in der Schutzzone S1 bewilligen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt geht in diesem Sinne über die Praxis in den meisten Kantonen hinaus, wenn die Bewilligung für den Kauf der Grundstückflächen in den Schutzzonen S1 und S2 in Aussicht gestellt wurde. Im Hinblick auf den Grundsatz, wonach in einem Rechtsmittelverfahren in der Regel nicht zuungunsten der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden ist, braucht auf diese grosszügige Auslegung nicht weiter eingegangen zu werden. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob das Amt den Erwerb der Grundstückfläche in der Schutzzone S3 und die ausserhalb der Schutzzonen liegenden Restflächen zu Recht verweigert hat.
In der Schutzzone S3 ist die landwirtschaftliche Nutzung weitestgehend möglich. Ausgeschlossen sind jedoch die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, die Freihaltung von Schweinen, teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe, Güllenteiche, Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld, Kompostmieten sowie die Lagerung von Siloballen und Fahrsilos (Wegleitung, S. 75).
Entsprechend hält das Schutzzonenreglement der Korporation Schwendi für die Obstaldner Wasserversorgung in Art. 7 bezüglich Schutzzone S3 fest, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei mässiger Anwendung von Gülle, Mist und Handelsdünger sowie Kompost erlaubt ist, Jauchegruben, Miststöcke und Abwasserleitungen nach Möglichkeit ausserhalb dieser Schutzzone zu erstellen sind und Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten erzeugt, umgeschlagen, gelagert oder befördert werden, ausgeschlossen sind. Ähnlich lautet Art. 5 des Schutzzonenreglements für die Wassernutzung durch die Dorfschaftsgemeinde Sarnen, in welchem die einzelnen Punkte detailliert ausgeführt werden.
Der Erwerb von Flächen in der Schutzzone S3 durch die Beschwerdeführerin ist für den Erhalt des Schutzzwecks nicht notwendig, da in der Schutzzone S3 eine standortgerechte, landesübliche Bewirtschaftung ohne Einschränkungen grundsätzlich möglich ist. Einschränkungen in der Schutzzone S3 bestehen vorwiegend im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen wie Terrainveränderungen (z.B. Erstellung von Gebäuden, Futtersilos, Laufhöfen usw.). Wie das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, ist es für die Durchsetzung des Schutzzwecks nicht von Bedeutung, ob sich die Fläche im Eigentum der Einwohnergemeinde oder eines Dritten befindet.
Der Erwerb der Grundstückflächen in der Schutzzone S3 kann daher nicht mit dem Argument bewilligt werden, dass diese der Einwohnergemeinde zum Zwecke des Gewässerschutzes diene. Zu keinem anderen Schluss führt die Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 Bst. a BGBB, wonach der Erwerb durch das Gemeinwesen zu bewilligen ist, wenn dieser zur Erfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentlichen Aufgabe benötigt wird.
Derzeit werden die zur Diskussion stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen durch einen Pächter bewirtschaftet. Dies wird auch in Zukunft zusammen mit den Flächen in der Schutzzone S2 möglich sein. Auch könnte der in Schutzzone S3 liegende Teil durch einen Selbstbewirtschafter der Umgebung erworben werden. Die Nutzfläche beträgt ca. 7 500 m 2, was dem Rauhfutter für eine Grossvieheinheit entspricht. Knapp die Hälfte dieser Fläche könnte als Mähwiese genutzt werden, der Rest eher als Weide. Bereits die flächenbezogenen Direktzahlungen (Flächen- und Hangbeiträge) würden immerhin Fr. 1 000.— betragen. Hinzu käme der Futterertrag und die tierbezogenen Direktzahlungen. Eine ertragsbringende landwirtschaftliche Nutzung wäre somit ohne Weiteres möglich.
Auch das Zerstückelungsverbot führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. So dürfen nach Art. 58 Abs. 2 BGBB landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es verbleibt eine Restfläche von wenigstens 75 Aren.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sich die Topografie und die Form einer neuen Parzelle S3 „Netto-LN“ stark preismindernd auswirken würden.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGBB bezweckt das BGBB die Bekämpfung der Spekulation (vgl. auch Botschaft zum BGBB, BBl 1988 953 ff.). Der Erwerb der Gesamtfläche kann daher nicht mit dem Argument, die Abparzellierung der in der Zone S3 liegenden Flächen habe preismindernde Auswirkungen, gerechtfertigt werden.
Aus den Vorschriften im BGBB betreffend die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot (Art. 60 Abs. 1 BGBB) und das Gebot der Nutzung durch den Selbstbewirtschafter (Art. 62 und 64 BGBB) kann geschlossen werden, dass bei einer Bewilligung zur Abparzellierung stets darauf hinzuwirken ist, dass die grösstmögliche verbleibende Fläche dem Selbstbewirtschafter bzw. Erwerber verbleibt. Durch die Begrenzung auf die Schutzzonen S1 und S2 im vorliegenden Fall wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.
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