Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 36
Art. 107 Abs. 1 KV, Art. 2 Grundgesetz der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke
Voraussetzungen der Teilnahme an der Alpenverlosung der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke. Verweigerung der Teilnahme infolge Versäumnis der Anmeldefrist. Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens verneint.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2011.
Sachverhalt:
Am 29. Februar 2008 meldete sich F. bei der Korporationsverwaltung Kerns zur Verlosung der Alpen der Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke (nachfolgend: Alpgenossenschaft) für die Jahre 2009 bis und mit 2020 an. Das Eintrittsgesuch für das Korporationsbürgerrecht reichte er am 12. März 2008 nach. Mit Entscheid vom 13. März 2008 lehnte die Alpenkommission der Alpengenossenschaft das Gesuch um Teilnahme an der Alpenverlosung ab mit der Begründung, F. sei nicht im Register der Alpgenossenschaft eingetragen und deshalb nicht ziehungsberechtigt.
Am 24. März 2008 erhob F. gegen diesen ablehnenden Entscheid Beschwerde beim Alpgenossenrat. Gleichzeitig reichte er eine zivilstandesamtliche Bestätigung ein, die seine unmittelbare Abstammung von einer Korporationsbürgerin belegte. Der Alpgenossenrat lehnte die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2008 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Bedingungen für die Ziehungsberechtigung seien in der Alpenverordnung der Alpgenossenschaft klar geregelt. Zur Verlosung seien nur eingetragene Alpgenossen zugelassen. F. sei im Register der Alpgenossenschaft jedoch nicht eingetragen. Ein Gesuch um vorsorgliche Anmeldung für den Erwerb des Teilrechts und des Bürgerrechts habe F. bis zum 31. Dezember 2007 ebenfalls nicht eingereicht, obwohl die Anmeldefrist im Amtsblatt vom 13. Dezember 2007 ausgeschrieben worden sei. Die von ihm im Jahr 2007 vorgenommene Teilrechtszahlung habe auch keine Aufnahme ins Korporationsbürger- oder Alpgenossenrecht bewirken können.
Gegen den Entscheid des Alpgenossenrates erhob F. am 14. April 2008 Beschwerde beim Regierungsrat. Gleichentags ersuchte er die Alpenkommission um Zustellung der Unterlagen für die bevorstehende Alpenverlosung. Am 17. April 2008 erteilte die Alpenkommission F. unter Vorbehalt eines positiven Entscheids des Regierungsrates die provisorische Zugberechtigung für die Alpverlosung vom 26. April 2008. Sie wies ihn darauf hin, dass er bei einem negativen Entscheid die gezogene Alp wieder ins Los zurück werfen müsse. In der Folge beteiligte sich F. trotz vorsorglicher Zulassung nicht an der Alpenverlosung, nahm dann aber am 7. Juni 2008 an einer Allmendverlosung der Korporation Kerns teil, wo ihm vorläufig die Allmendteile X und Y zugeteilt wurden. Mit Schreiben vom 6. März 2009 wurde ihm die Zulassung zur provisorischen Bewirtschaftung dieser Allmendteile von der Korporation Kerns bestätigt.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 liess sich F. beim Regierungsrat vernehmen und teilte mit, dass er sich bereits vor dem 1. Januar 2008, am 17. Dezember 2007 persönlich auf der Korporationsverwaltung angemeldet habe und deshalb die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Alpenverlosung erfülle. Frau I. habe seine Unterlagen damals kontrolliert und für vollständig erklärt. Die entsprechenden Belege reichte er am 23. Oktober 2008 nach.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob F. Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden.
Aus den Erwägungen:
1.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Teilnahme an der Alpenverlosung vom 26. April 2008, wodurch dem Beschwerdeführer die Bewirtschaftung einer Alp verunmöglicht wurde. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, er sei für seinen Betrieb auf Alpung oder Bewirtschaftung von Allmendland der Alpgenossenschaft angewiesen. Die dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Teilnahme entgangene wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit vermag grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse zu begründen.
1.2 Inzwischen erfüllt der Beschwerdeführer alle für die Teilnahme an einer Alp- oder Allmendverlosung erforderlichen Voraussetzungen. So geht aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2008 hervor, dass der Beschwerdeführer Korporationsbürger der Korporation Kerns ist und ein Teilrecht der Korporation sowie der Alpgenossenschaft Kerns besitzt. An einer nächsten Verlosung wird er deshalb, bei fristgerechter Anmeldung, ohne weiteres teilnehmen können. Es stellt sich daher die Frage, ob auch unter diesen Umständen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, im Sinne eines aktuellen und praktischen Interesses, bejaht werden kann. Gemäss Art. 5 Alpenverordnung beträgt die Nutzungsdauer für die Alpen der Alpengenossenschaft 12 Jahre. An der Verlosung vom 26. April 2008 wurden die Alpen für die Jahre 2009 bis und mit 2020 vergeben. Eine erneute Verlosung findet nur statt, wenn ein Bewirtschafter während der Bewirtschaftung stirbt und kein Erbe die Alp weiter bewirtschaftet, ein Bewirtschafter die Alp freiwillig zurückgibt oder einem Bewirtschafter die Alp entzogen wird (Art. 9, 14 und 15 Alpenverordnung). Demnach kann nicht damit gerechnet werden, dass in nächster Zeit wieder eine Alpenverlosung stattfinden wird, an welcher der Beschwerdeführer wird teilnehmen können. Trotz Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Verlosung wird es ihm nicht ohne weiteres möglich sein, eine Alp zur Bewirtschaftung zu erhalten. Daher ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Zulassung zur Alpenverlosung nach wie vor zu bejahen; dies insbesondere angesichts des dem Beschwerdeführer entgangenen wirtschaftlichen Nutzens und im Hinblick auf eine allfällige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch dann, wenn ein Anspruch auf Wiederholung der Alpenverlosung verneint werden müsste. Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht allein deshalb verneint werden, weil der Beschwerdeführer an der Verlosung der Alpen vom 26. April 2008 trotz provisorischer Zulassung nicht teilgenommen hat, kann dies doch vielerlei Gründe haben und muss nicht auf mangelndem Interesse an der Zuweisung einer Alp beruhen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsratsbeschluss, worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht zur Alpenverlosung vom 26. April 2008 zugelassen worden war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit die Zulassung zur Verlosung der Alpen vom 26. April 2008. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Zulassung zur provisorischen Bewirtschaftung der ihm zugewiesenen Allmendteile sei als definitiv zu erklären, bezieht sich auf die Allmendverlosung vom 7. Juni 2008. Mit Schreiben vom 6. März 2009 bestätigte die Korporation Kerns dem Beschwerdeführer die Zulassung zur provisorischen Bewirtschaftung. Das Provisorium wurde bis zur Eröffnung des Entscheids des Regierungsrates erteilt. Die Vorinstanz hat die Zulassung zur Bewirtschaftung der Allmendteile deshalb vom Ausgang des Verfahrens vor dem Regierungsrat abhängig gemacht, weil die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Allmendverlosung die gleichen sind wie diejenigen für die Teilnahme an einer Alpenverlosung. Vorausgesetzt wird bei beiden Verlosungen die Mitgliedschaft in der Korporation Kerns sowie der Besitz eines Teilrechts (vgl. Erw. 3). Der Entscheid des Regierungsrates wirkt sich insoweit indirekt auch auf die Zulassung des Beschwerdeführers zur Allmendverlosung aus. Dennoch sind die beiden Vorgänge klar zu trennen. Beide Verlosungen werden von zwei verschiedenen, selbstständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt, die Alpenverlosung von der Alpengenossenschaft und die Allmendverlosung von der Korporation Kerns. Gegenstand des bisherigen Verfahrens war lediglich die Verlosung der Alpen. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz auch ausdrücklich nur den Ablehnungsentscheid betreffend die Alpenverlosung angefochten. Der Regierungsrat äussert sich in seinem Entscheid ausserdem in keiner Weise zur Allmendverlosung. Die Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers würde eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes darstellen. Die definitive Erteilung des Bewirtschaftungsrechts für die provisorisch zugewiesenen Allmendteile kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
3.1 Die Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke ist eine anerkannte althergebrachte Einrichtung des öffentlichen Rechts zur Verwaltung von Bürgergut (Art. 107 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Obwalden [Kantonsverfassung] vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101.0]). Sie bildet eine selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ihr Vermögen selbst verwaltet und ihre Organisation selbst regelt (Art 107 f. KV; vgl. Art. 2 des Grundgesetzes der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke vom 8. Mai 2007 [Einung AG]). Die Alpgenossenschaft untersteht der Aufsicht des Regierungsrates (Art. 109 KV). Dasselbe gilt für die Korporation Kerns. Die Organisation der Alpgenossenschaft sowie die Rechte und Pflichten der Alpgenossenschaftsbehörden und ihrer Mitglieder sind im Einung AG geregelt. Die Voraussetzungen für die Alpnutzung und die Teilnahme an der Verlosung der Alpen werden durch die Alpenverordnung der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke von 2009 bis und mit 2020 vom 27. November 2007 (Alpenverordnung) bestimmt.
3.2 An einer Alpenverlosung der Alpengenossenschaft kann teilnehmen, wer eingetragener Alpgenosse ist, das Teilrecht der Korporation Kerns besitzt und Inhaber eines selbstständig geführten landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs in der Gemeinde Kerns a.d.st. Brücke sowie Berechtigter von landwirtschaftlichen Direktzahlungen ist. Sodann muss innert der vom Alpgenossenrat festgesetzten Frist eine schriftliche Anmeldung bei der Alpgenossenkanzlei Kerns eingereicht werden (Art.6 und 7 Alpenverordnung).
Alpgenosse ist, wer das Korporationsrecht Kerns besitzt und in der Gemeinde Kerns a.d.st. Brücke gesetzlichen Wohnsitz hat (Art. 22 Einung AG). Die Mitgliedschaft der Korporation Kerns können Personen erwerben, die unmittelbar von einer Person abstammen, die im Register der Korporation Kerns eingetragen ist (Art. 29 Abs. 2 Grundgesetz der Korporation Kerns vom 27. November 2007 [Einung KP]). Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch mit einem Nachweis der Abstammung beim Korporationsrat Kerns einzureichen (Art. 30 Einung KP).
Das Teilrecht besteht im vollen Anspruch eines Mitglieds der Korporation Kerns auf einen Anteil an der Nutzung des Korporationsgutes (Art. 33 Einung KP). Ein Teilrecht erlangen können nur Mitglieder der Korporation (Art. 34 Einung KP). Wer neu ins Register der nutzungsberechtigten Mitglieder der Korporation eintreten will, muss sich bis spätestens 31. Dezember des dem Nutzungsjahr vorangehenden Jahres schriftlich bei der Korporationsverwaltung anmelden und eine Eintrittsgebühr bezahlen (Art. 36 Abs. 1 Einung KP). Die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Teilrechts müssen ab dem 1. Januar des Nutzungsjahres erfüllt sein (Art. 34 Abs. 2 Einung KP).
3.3 Die Grundgesetze und die zugehörigen Verordnungen der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke sowie der Korporation Kerns wurden im Jahr 2007 revidiert. Die zitierten neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Durch die neue Gesetzgebung wurde die Möglichkeit, ein Korporations- oder Alpgenossenrecht zu erhalten, erweitert. Um sicherzustellen, dass an der Verlosung vom April 2008 auch Personen teilnehmen konnten, welche die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erst ab Januar 2008 erfüllten, wurde die Möglichkeit einer provisorischen Aufnahme in die Korporation bzw. Alpgenossenschaft geschaffen. Die Frist für die Einreichung eines solchen Aufnahmegesuchs dauerte bis am 31. Dezember 2007. Sie wurde im Amtsblatt vom 13. Dezember 2007 publiziert. Der entsprechende Publikationstext lautete wie folgt:
"Personen, welche die Mitgliedschaft der Korporation Kerns und der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke sowie das Teilrecht erwerben möchten und die Voraussetzung der Nutzungsberechtigung der Kulturland- und Liegenschaftsverordnung erfüllen, müssen bei der Korporationskanzlei ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen. Dieses muss mit dem Nachweis der Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 des Grundgesetzes belegt sein. Das Gesuch ist bis spätestens am Montag 31. Dezember 2007 auf der Korporationskanzlei einzureichen.
Das Gesuch wird geprüft und es wird, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Korporations- und Alpgenossenrat Kerns a.d.st. Brücke, ein Verlosungsrecht zugeteilt."
4.1 An der Verlosung vom 26. April 2008 teilnahmeberechtigt wäre der Beschwerdeführer einerseits dann gewesen, wenn er am 1. Januar 2008 bereits Korporationsbürger und eingetragener Alpgenosse gewesen wäre und die übrigen Voraussetzungen für die Beanspruchung des Teilrechts erfüllt hätte. Andererseits hätte er dann zur Verlosung zugelassen werden müssen, wenn er bis zum 31. Dezember 2007 bei der Alpgenossenschaft ein schriftliches, vorsorgliches Aufnahmegesuch eingereicht hätte. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Februar 2008 für die Alpenverlosung vom 26. April 2008 angemeldet. Dass er zu diesem Zeitpunkt das Korporationsrecht der Korporation Kerns noch nicht erworben hatte und auch nicht im Besitz eines Teilrechts war, bestreitet er nicht. Streitig ist hingegen, ob die Anmeldung des Beschwerdeführers für den vorsorglichen Erwerb des Bürger- bzw. Teilrechts rechtzeitig, d.h. bis zum 31. Dezember 2007 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, er habe ein entsprechendes Gesuch am 17. Dezember 2007 persönlich bei der Alpengenossenschaft vorbeigebracht. Frau I. habe ihn bedient und Kopien des Gesuchs sowie seines Familienbüchleins und seines Führerausweises angefertigt. Sie habe ihm ausdrücklich bestätigt, dass diese Unterlagen ausreichen würden. Ansonsten würden die weiteren Unterlagen schriftlich nachgefordert. Schliesslich habe er auch die Gebühr von Fr. 50.-- für das Teilrecht einbezahlt. Er hätte keinen Grund gehabt, eine solche Zahlung zu leisten, wenn er nicht ein Gesuch um Anmeldung für die Verlosung des Teilrechts gestellt hätte. Weiter bringt er vor, er habe sich damals sowohl für den Erwerb des Teilrechts, als auch implizit für das Korporationsbürgerrecht beworben. Hätte er sich nur für die Teilrechtsverlosung beworben, wäre es sinnlos gewesen, auch das Familienbüchlein und den Führerausweis dem Gesuch beizulegen. Der Beschwerdegegner bestreitet den Eingang eines entsprechenden Gesuchs bis zum 31. Dezember 2007. Bezüglich der Teilrechtseinzahlung führte er aus, diese habe nicht zu einer Aufnahme ins Alpengenossenrecht führen können, da nach neuem Recht, d.h. ab 1. Januar 2008, eine solche nur aufgrund eines Gesuchs möglich sei. Die Frist für die vorsorgliche Anmeldung sei publiziert worden. Da innert dieser Frist kein Gesuch eingereicht worden sei, habe der Beschwerdeführer das für die Anmeldung der Verlosung erforderliche Alpgenossenrecht nicht erworben.
4.2
4.2.1 Die vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2007 vorgenommene Teilrechtszahlung ist aktenkundig und durch eine von Frau I. ausgestellte Quittung belegt. Aus dieser Zahlung könnte allenfalls geschlossen werden, dass eine Anmeldung für das Teilrecht erfolgt ist. Eine implizite Anmeldung für das Korporations- bzw. Alpgenossenrecht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdegegner hält in seinen Ausführungen zwar fest, dass nach dem früher geltenden Grundgesetz der Korporation, die Teilrechtszahlung zur Erlangung des Korporationsbürgerrechts ausgereicht hatte. Nach den seit 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen ist dafür jedoch, wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wiederholt betonten, ein schriftliches Gesuch erforderlich. Die Teilrechtszahlung reicht somit für den Erwerb des Korporations- bzw. Alpgenossenrechts nicht mehr aus. Zudem muss bereits aufgrund der Höhe der vom Beschwerdeführer einbezahlten Gebühr davon ausgegangen werden, dass dieser sich nicht gleichzeitig auch für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts angemeldet hatte. Die Gebühr für die Aufwendungen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens betragen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 30 Abs. 3 Einung KP). Im Eintrittsgesuch, welches der Beschwerdeführer am 12. März 2008 einreichte, wird für das Korporationsbürgerrecht eine Gebühr von Fr. 200.-- verlangt. Zusammen mit der Anmeldung für das Teilrecht hätte er eine Zahlung von Fr. 250.-- leisten müssen. Hätte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 also tatsächlich auch ein Aufnahmegesuch gestellt, wäre von ihm aller Wahrscheinlichkeit nach eine höhere Gebühr gefordert worden. Die geleistete Teilrechtszahlung kann demnach weder zum Erwerb des Korporations- bzw. Alpgenossenrechts führen, noch kann daraus auf eine entsprechende Anmeldung geschlossen werden.
4.2.2 Für die Aufnahme in die Korporation und die Alpgenossenschaft ist, wie ausgeführt, ein schriftliches Gesuch erforderlich. Dies wurde in der Amtsblattpublikation vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich erwähnt. Mit dieser Publikation hat die Alpgenossenschaft künftige Mitglieder und allfällige Interessenten für die Teilnahme an der Alpverlosung auf die Rechtsänderung und die damit verbundenen Neuerungen bei den Anmeldungsmodalitäten hingewiesen. Durch die Gewährung einer Frist für die vorsorgliche Anmeldung wurde zudem dafür gesorgt, dass künftige Mitglieder vor einem möglichen Rechtsverlust bewahrt werden. Die von der Rechtsänderung betroffenen Personen wurden damit in genügender Weise informiert. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Publikation im Amtsblatt Kenntnis hatte und daher wusste, dass er bis zum 31. Dezember 2007 ein schriftliches Gesuch einreichen musste. Dass er, wie er behauptet, tatsächlich ein schriftliches Gesuch eingereicht bzw. auf der Korporationskanzlei abgegeben hat, ist hingegen nicht erwiesen. Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte der Beschwerdeführer ein nachträglich erstelltes, computergeschriebenes Schriftstück ein, welches den ungefähren Wortlaut des von ihm seinen Angaben zufolge am 17. Dezember 2007 eingereichten handschriftlichen Gesuchs enthielt. Er begründete dies damit, dass er das handschriftliche Original dieses Gesuchs nicht mehr habe auffinden können. Am 21. November 2008 ist dann doch noch ein handschriftliches Gesuch bei der Vorinstanz eingegangen. Das Gesuch datiert vom 16. Dezember 2007. Dem Schreiben ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass es am darauffolgenden Tag effektiv bei der Korporationskanzlei abgegeben wurde. Einen entsprechenden Vermerk enthält es jedenfalls nicht. Auch eine Empfangsbestätigung findet sich nicht in den Akten. Am 12. November 2008 wurde schliesslich Frau I., welche das Gesuch angeblich entgegengenommen hatte, vom Justizverwalter zum Vorgang der Anmeldung des Beschwerdeführers befragt. Dem Protokoll zufolge konnte sich Frau I. nicht mehr an den genauen Ablauf und den Inhalt des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer erinnern. Insbesondere konnte sie nicht mehr sagen, ob dieser damals ein schriftliches Gesuch abgegeben hatte. Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 tatsächlich persönlich ein schriftliches Gesuch bei der Korporationskanzlei abgegeben hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2007 bei der Korporationskanzlei kein schriftliches Gesuch eingereicht hatte und demzufolge die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Alpenverlosung vom 26. April 2008 nicht erfüllte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch erst am 12. März 2008 einreichte.
5.1
5.1.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden unter bestimmten Voraussetzungen geschützt zu werden (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 129 f. und 138). So ist eine falsche Auskunft gemäss Rechtsprechung und Lehre bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 116 V 298, mit Hinweisen).
5.1.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er aufgrund der Auskunft von Frau I. davon ausgehen durfte, dass die von ihm im Dezember 2007 auf der Korporationskanzlei deponierten Unterlagen für die Anmeldung zum Erwerb des Korporations- bzw. Alpgenossenrechts genügten. Er führt hierzu aus, Frau I. habe ihm bestätigt, dass die eingereichten Unterlagen für die Anmeldung ausreichen würden und dass andernfalls die fehlenden Unterlagen schriftlich nachgefordert würden.
Im vorliegenden Fall ist lediglich erstellt, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 bei der Korporationskanzlei persönlich vorbeigegangen ist und eine Teilrechtszahlung geleistet hat. An die Einzelheiten des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer konnte sich Frau I. bei der Befragung durch den Justizverwalter jedoch nicht erinnern. Der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und Frau I. ist unklar. Dass Frau I. dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Auskunft wirklich erteilt hat, ist nicht erwiesen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert vorliegend daher bereits deshalb, weil es am Nachweis einer konkreten Vertrauensgrundlage im Sinne einer bindenden Auskunft einer Behörde fehlt. Überdies kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich nicht explizit nach der Anmeldung für das Korporationsbürgerrecht erkundigt hat, ging er doch davon aus, dass diese Anmeldung implizit aus der von ihm geleisteten Teilrechtszahlung und den eingereichten Unterlagen hervorgegangen sei. So erscheint es durchaus möglich, dass Frau I. den Beschwerdeführer nicht auf fehlende Unterlagen hingewiesen hat, weil sie davon ausging, dass er bereits Korporationsbürger war und sich nur für den Erwerb des Teilrechts anmelden wollte. Ob sich die Auskunft von Frau I. überhaupt auf die Anmeldung für das Korporationsbürgerrecht bezog, ist daher ebenfalls fraglich. Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer auch deshalb nicht auf die Auskunft der Behörde vertrauen, weil er die Voraussetzungen für die Anmeldung aufgrund der Publikation im Amtsblatt zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt hat. Nach dem Gesagten hilft dem Beschwerdeführer auch die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht weiter.
5.2
5.2.1 Insoweit der Beschwerdeführer in der provisorischen Zulassung zur Alpenverlosung durch die Alpengenossenschaft ein widersprüchliches und gar gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten sieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die provisorische Zulassung wurde dem Beschwerdeführer erteilt, um bei einem positiven Beschwerdeentscheid des Regierungsrates eine Wiederholung der Verlosung vermeiden zu können. Bei der Erteilung der vorläufigen Zulassung zur Verlosung handelte es sich daher um eine vorsorgliche Massnahme. Die Alpgenossenschaft trug auf diese Weise dem laufenden Beschwerdeverfahren und damit der Möglichkeit eines abweichenden Entscheids der oberen Instanz Rechnung. Von einem widersprüchlichen Verhalten kann deshalb keinesfalls die Rede sein.
5.2.2 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinerseits ein etwas widersprüchlich erscheinendes Verhalten an den Tag legte, das zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderungen aufkommen lässt. So ist zunächst fraglich, weshalb der Beschwerdeführer erst vor der Vorinstanz den Einwand vorgebracht hat, er habe sich rechtzeitig persönlich auf der Korporationskanzlei angemeldet, geht doch schon aus der Begründung des Entscheids der Alpenkommisson hervor, dass ihm das Teilnahmerecht wegen der fehlenden Anmeldung verweigert wurde. Der Beschwerdeführer hätte diesen Einwand daher ohne weiteres bereits früher geltend machen können. Sodann hätte es aus Sicht des Beschwerdeführers auch wenig Sinn gemacht, dass er sich am 12. März 2008 erneut für den Erwerb des Korporations- bzw. Alpgenossenrechts anmeldete, wenn er wirklich der Meinung gewesen wäre, das Gesuch um Aufnahme in die Korporation bzw. Alpengenossenschaft bereits im Dezember 2007 gestellt zu haben. Schliesslich stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht an der Alpenverlosung vom 26. April 2008 teilnahm, obwohl ihm die provisorische Berechtigung dazu erteilt worden war, er aber gleichzeitig an der Beschwerde gegen den Entscheid, der ihm die Teilnahme an genau dieser Alpenverlosung verweigerte, festhielt. Ob darin allenfalls sogar ein treuwidriges Verhalten erblickt werden könnte, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde mangels Nachweises des für eine Teilnahme an der Alpverlosung vorausgesetzten schriftlichen Aufnahmegesuchs ohnehin abgewiesen werden muss.