Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 39
Art. 75 KV, Art. 67 Abs. 1 StVG, Art. 64 Abs. 2 GOG, Art. 2 und 17 Jagdverordnung
Gegen Erlasse kann nicht Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden. Unzulässig ist sie gegen Erlasse und Genehmigungen von Erlassen (Art. 64 Abs. 2 Bst. e GOG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vom 27. August 2012 wehrt, ist darauf einzutreten. Soweit er mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht indes die Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2012 anficht, kann darauf nicht eingetreten werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.1 Die Beschwerde an den Regierungsrat richtete sich gegen die Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2012. Die Ausführungsbestimmungen wurden vom Regierungsrat am 4. Juni 2012 erlassen und am 6. Juni 2012 im Amtsblatt publiziert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (GDB 651.11) erlässt der Regierungsrat die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung. Er regelt darin insbesondere die Patentgebühren, die Meldetermine, Jagdzeiten und Schontage sowie Bestimmungen über das zu bejagende Wild, den jährlichen Schiessnachweis, die Irrtumsabschüsse, die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten, die Abschuss- und Fallwildstatistik sowie die kantonale Trophäenschau. Art. 75 der Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung) vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) sieht in Ziff. 2 unter anderem die Zuständigkeit des Regierungsrates für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu kantonsrätlichen Verordnungen vor. Bei den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung handelt es sich um einen Erlass im Sinne von Art. 75 KV, d.h. um einen Rechtsetzungsakt.
2.2 Die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat wird in Art. 67 Staatsverwaltungsgesetz (StVG, GDB 130.1) geregelt. Nach Art. 67 Abs. 1 StVG kann, sofern die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, gegen Verfügungen der Amtsstellen beim Departement, gegen Verfügungen und Entscheide des Departements oder von Kommissionen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Beschwerde erhoben werden. Im Verwaltungsverfahren kann demnach einzig gegen Verfügungen Beschwerde erhoben werden. Eine abstrakte Normenkontrolle ist nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Art. 64 Abs. 2 Bst. e GOG schliesst eine Beschwerdemöglichkeit gegen Erlasse und Genehmigungen von Erlassen an das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus. Erlasse bilden kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Nur Akte der Rechtsanwendung sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl.VVGE 1985/86 Nr. 40). Im Kanton Obwalden besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit gegen Erlasse, wie der Beschwerdegegner bereits richtig festgestellt hat. Die prinzipale Normenkontrolle ist auf kantonaler Ebene ausgeschlossen. Kantonale Erlasse können indes mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 Bst. b BGG). Art. 87 Abs. 1 BGG bestimmt, dass gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde zulässig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Aus früheren vor dem Regierungsrat geführten Verfahren war dem Beschwerdeführer die Rechtslage denn auch bekannt. Er war sowohl gegen die Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung des Jahres 2010 als auch des Jahres 2011 an den Regierungsrat gelangt. Im Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2010 wurde er insbesondere auch auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesgericht hingewiesen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2012 eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ein Erlass kann wie dargelegt auch nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die vorliegende Beschwerde kann, soweit sie sich gegen die Ausführungsbestimmungen richtet, sodann nicht eingetreten werden, da es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt. ( )