VVGE 2011/13 Nr. 4 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Fehlt in einer kommunalen Verordnung eine Inkraftsetzungsbestimmung, so tritt diese mit dem Datum des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids in Kraft. Entscheid des Regierungs
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 4
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Fehlt in einer kommunalen Verordnung eine Inkraftsetzungsbestimmung, so tritt diese mit dem Datum des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids in Kraft.
Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2013 (Nr. 413).
Aus den Erwägungen:
Schliesslich fehlt der Alpenverordnung eine Inkraftsetzungsbestimmung. Allgemein tritt ein vom Volk angenommener Erlass sofort in Kraft, soweit im Erlass nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu auch Biedermann, St. Galler Kommentar zur BV, Art. 195 N 7). Im kantonalen Aufsichtsverhältnis jedoch unterstehen rechtsetzende Erlasse noch der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nach dessen Genehmigung in Kraft treten kann (VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 11, Erw. 5). Ein rückwirkendes Inkrafttreten des Erlasses auf den Zeitpunkt der Volksabstimmung ist daher nicht möglich. Hierfür würden auch die notwendigen Voraussetzungen fehlen (statt vieler: Regierungsratsbeschluss vom 4. September 2012 [Nr. 69]).
Demzufolge tritt ein vom Volk angenommener Erlass einer kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unmittelbar mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit im Erlass nichts anderes bestimmt ist. Die Alpenverordnung der Teilsame Lungern-Dorf tritt daher mit Datum des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids in Kraft.