Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 50
Art. 37 BauG, Art. 12, 41 und 42 BZR Sarnen
Zulässigkeit von Satteldächern in Richtung der Hangneigung im Gebiet Wilen/Oberwilen? Grosszügige Ausnahmebewilligungspraxis hinsichtlich Flach- und Pultdächern. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht? Berücksichtigung des Eingliederungsgebots.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2011.
Aus den Erwägungen:
2.1 Art. 12 des Bau- und Zonenreglements 1997 der Einwohnergemeinde Sarnen (BZR) umschreibt die zulässige Bauweise in der zweigeschossigen Wohnzone. Gemäss Art. 12 Abs. 2 BZR ist in Hanglagen der Bebauung in Bezug auf Form, Materialien und Farbgebung im Sinne des Landschaftsschutzes besondere Beachtung zu schenken. Nach Art. 41 Abs. 1 BZR ist der Einwohnergemeinderat befugt, im Interesse eines harmonischen und einheitlichen Quartierbildes allgemeine Vorschriften oder im Einzelfalle Auflagen über die Dachform und -eindeckung, die Fassadengestaltung sowie die allfällige Begrünung zu erlassen und diesbezügliche Anpassungen von Neu- oder Umbauten in bereits zum Teil überbauten Gebieten zu verlangen. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BZR sind in Schwendi nur Satteldächer gestattet, deren First in der Regel gegen die Hangneigung gerichtet ist (giebelständig: Giebelfeld Richtung Tal). Laut Art. 42 Abs. 3 BZR kann der Einwohnergemeinderat von den Dachvorschriften Ausnahmen bewilligen; dies gilt gemäss Bst. c dieser Bestimmung insbesondere, wenn sich durch eine andere Dachform eine eindeutig bessere Lösung ergibt. Der Einwohnergemeinderat Sarnen gewährte den Beschwerdegegnern eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Ausrichtung des vorgesehenen Satteldaches. Zur Begründung führte er aus, die Baubehörde vertrete seit einigen Jahren die Praxis, dass im Ortsgebiet Wilen eine Abweichung von der üblichen Dachform vertretbar sei. Es würden schon seit ca. zehn Jahren Flach- und Pultdächer sowie Satteldächer in Richtung der Hangneigung zugelassen. Vorliegend sei nicht festzustellen, dass sich im Gebiet G. ein Satteldach gegen die Hangrichtung besser in das bestehende Quartier- und Siedlungsbild integriere. Der Regierungsrat ging davon aus, dass der Einwohnergemeinderat Sarnen sich damit über das Bau- und Zonenreglement hinwegsetzte, welches eine Ausnahme von den Dachgestaltungsvorschriften nur vorsehe, wenn aus der Abweichung eine eindeutig bessere Lösung resultiere. Der Regierungsrat gelangte jedoch sinngemäss zum Schluss, dass die Beschwerdegegner angesichts der Praxis des Einwohnergemeinderats einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten.
2.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegner für ihr Bauvorhaben hinsichtlich der Dachgestaltung überhaupt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 BZR benötigen, wie die Vorinstanzen annahmen. Da die anderen in Art. 42 Abs. 3 BZR erwähnten Fälle vorliegend nicht in Frage kommen, stellt sich diese Frage nur im Lichte von Art. 42 Abs. 3 Bst. c BZR. Danach rechtfertigt sich eine Ausnahmebewilligung von den Dachvorschriften, wenn sich durch eine „andere Dachform“ eine eindeutig bessere Lösung ergibt. Die Bestimmung muss in Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 2 BZR gelesen werde, wonach in Schwendi nur Satteldächer gestattet sind. Das fragliche Bauvorhaben sieht indessen weder ein Flachdach noch ein Pultdach vor, sondern wie in Art. 42 Abs. 2 BZR vorgeschrieben ein Satteldach. Zur Diskussion steht also nicht eine andere Dachform, sondern nur die andere Ausrichtung eines zulässigen Satteldaches. Im Rahmen einer wörtlichen und systematischen Auslegung der Vorschrift wäre somit eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht erforderlich. Für Satteldächer sieht nun Art. 42 Abs. 2 BZR vor, dass deren First „in der Regel“ gegen die Hangneigung gerichtet sein muss, was nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall ist. Die Vorschrift räumt somit der Baubewilligungsbehörde die Möglichkeit ein, aus vertretbaren Gründen von der „Regel“ abzuweichen. Dabei hat sie einerseits den Anforderungen des Landschaftsschutzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BZR Rechnung zu tragen, anderseits gemäss Art. 41 Abs. 1 BZR die Interessen eines harmonischen und einheitlichen Quartierbildes zu wahren. Gerade aus der Formulierung des Art. 41 Abs. 1 BZR, wonach der Einwohnergemeinderat „im Einzelfalle“ Auflagen über die Dachform und -eindeckung erlassen kann, ergibt sich indessen, dass die Baubewilligungsbehörde hier über ein weites Ermessen verfügt und die Norm ihr sogar explizit aufträgt, der Situation im Einzelfall gerecht zu werden. Es ist gerichtsnotorisch, wird durch den Einwohnergemeinderat Sarnen bestätigt und durch die von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegte Fotodokumentation belegt, dass im Gebiet Wilen und Oberwilen in den letzten Jahren zahlreiche Häuser gebaut wurden, welche nicht nur eine andere als die für den Regelfall vorgesehene Ausrichtung der Satteldächer aufweisen, sondern sogar eine andere Dachform (Flach- und Pultdächer). Der Einwohnergemeinderat verfolgt somit eine Praxis, welche in vielen Fällen nicht nur zu Durchbrechungen der in Art. 42 Abs. 2 BZR vorgesehenen „Regel“, sondern auch zu Ausnahmebewilligungen geführt hat. In der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz führte der Einwohnergemeinderat in diesem Zusammenhang aus, in den letzten zehn Jahren seien im Ortsgebiet von Wilen an mindestens 30 Objekten Flach- und Pultdächer sowie Satteldächer mit einer anderen als der für den Regelfall vorgesehenen Firstrichtung bewilligt worden. Soweit es die Bewilligung von Satteldächern mit einer anderen Ausrichtung betrifft, dürfte dies nicht zuletzt durch die offene Normierung mitverursacht worden sein. Angesichts der grosszügigen Ausnahmebewilligungspraxis hinsichtlich Flach- und Pultdächern ist die gelegentliche Zulassung von Satteldächern mit einer anderen Ausrichtung denn auch zumindest nachvollziehbar. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Quartierplan G. berufen, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Der am 8. November 1983 vom Regierungsrat genehmigte Quartierplan „G.“ wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 16. August 1994 aufgrund des Gesuchs aller Grundeigentümer aufgehoben. Er stellt somit nicht mehr geltendes Recht dar. Vielmehr verwies der Regierungsrat im erwähnten Beschluss auf die „ordentlichen Baupolizei- oder Nutzungsvorschriften für die entsprechende Zone und hielt fest, die gegenseitige Rücksichtnahme könne im Baubewilligungsverfahren aufgrund der Ästhetikbestimmungen kontrolliert und durchgesetzt werden. Auch aus dem Grundsatz der Rechtsicherheit lässt sich keine weitergehende „Nachwirkung“ des früheren Quartierplans „G.“ ableiten.
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass durchaus fraglich ist, ob das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der Dachausrichtung überhaupt einer Ausnahmebewilligung bedurfte. Der Regierungsrat nahm an, dass die Baubewilligung in diesem Punkt dem Bau- und Zonenreglement widerspreche. Er ging jedoch davon aus, dass die Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht einen Anspruch auf die Baubewilligung hätten. Im Hinblick auf diesen Grundsatz (vgl. dazu die nachfolgende Erw. 2.4) kann letztlich offen bleiben, ob die Bewilligung der vorgesehenen Dachausrichtung im vorliegenden Fall mit den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements zu vereinbaren ist.
2.4
2.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt wird. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Im letztgenannten Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden (BGE 136 I 78 f.,127 I 2 f.,123 II 254; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 223, mit Hinweisen).
2.4.2 Die Beschwerdeführer haben sich mit den sinngemäss vom Regierungsrat bejahten Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht näher auseinander gesetzt. Der Einwohnergemeinderat Sarnen beruft sich wie erwähnt darauf, in den letzten zehn Jahren seien mindestens 30 Objekte bewilligt worden, welche mit dem Bauvorhaben der Beschwerdegegner vergleichbar seien. Da zumindest Ausnahmebewilligungen (für Flach- und Pultdächer) nicht voraussetzungslos gewährt werden dürften, erscheint die Praxis des Einwohnergemeinderats im Lichte der geltenden Vorschriften als nicht unproblematisch. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 BZR sollte nur dann bewilligt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, und auch eine Abweichung von der Regel nach Art. 42 Abs. 2 BZR sollte sich auf sachliche Gründe stützen können, welche im Einzelfall darzulegen wären. Wird hingegen eine geltende Regelung nicht mehr als sachgerecht und sinnvoll erachtet, so sollte anstelle einer ausufernden Ausnahmebewilligungspraxis im dafür vorgesehenen Verfahren die Norm geändert werden. Aus der Stellungnahme des Einwohnergemeinderates vor der Vorinstanz ergibt sich indessen, dass dieser es ablehnt, die in vielen anderen Fällen konstant geübte Praxis aufzugeben. Unter diesen Umständen widerspräche es aber dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn den Beschwerdegegnern die gleiche Begünstigung vorenthalten würde. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern öffentliche Interessen einer Gleichbehandlung der Beschwerdegegner entgegenstünden. Schliesslich ergibt sich aus den Planunterlagen, dass alle übrigen Bauvorschriften eingehalten sind. Dies ist denn auch nicht umstritten. Insbesondere sind die vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten. Gestützt auf die Planunterlagen und die Fotomontage kann auch davon ausgegangen werden, dass die Aussicht von der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf den See nicht beeinträchtigt wird. Somit stehen auch nicht überwiegende Interessen der Beschwerdeführer dem Bauvorhaben entgegen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bejaht hat.
3.1 Gemäss Art. 37 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Demzufolge müssen die geplanten Bauten in einem gewissen Einklang mit der Umgebung stehen; es geht um den Gesamteindruck des Ortsbildes, des Quartierbildes. Schutzziel ist die Erhaltung des „Charakteristischen“, des „Typischen“, die Einheitlichkeit des betreffenden Gebietes. Erforderlich ist zudem stets eine Abwägung der Interessen des Bauherrn gegenüber dem öffentlichen Interesse an der befriedigenden Gestaltung. Allerdings sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in erster Linie die Gemeindebehörden dazu berufen, über die Ästhetik von Bauprojekten und deren Eingliederung in Ortsbild und Landschaft zu befinden. Die kantonalen Behörden haben sich bei der Überprüfung solcher weitgehend auf Ermessen beruhender Entscheide grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dort, wo nicht nur eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes untersagt wird, sondern wie im Kanton Obwalden positiv ein ästhetisch befriedigender Eindruck verlangt wird. Abzustellen ist immer auf möglichst objektivierte Kriterien (VVGE 2007/08 Nr. 39 Erw. 6b; 2001/02 Nr. 34 Erw. 7a; 1999/2000 Nr. 41 Erw. 8d).
3.2 Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben im Übrigen sämtliche Bauvorschriften einhält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Grenzabstands und des Gebäudeabstands. Den Planunterlagen kann entnommen werden, dass mit dem Bauvorhaben die auf der Bauparzelle vorhandene Baulücke in einer Weise geschlossen werden soll, welche mit der umliegenden Überbauung vergleichbar ist. Das fragliche Gebiet ist relativ dicht überbaut. Die geplante Baute fügt sich durchaus harmonisch in die Umgebung ein. Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer dadurch erdrückt würde, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern über das im Quartier Übliche hinausgehen würden. Die Beschwerdeführer können ein zonenkonform geplantes Bauvorhaben nicht unter Hinweis auf die damit für sie verbundenen Nachteile verhindern. Solche Nachteile sind mit der Überbauung einer Nachbarparzelle fast immer verbunden und vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen rechtsfehlerhaft wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Schon der Einwohnergemeinderat Sarnen ging davon aus, dass sich das Bauvorhaben ausreichend in das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild einfüge; es werde eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht. Auch der Regierungsrat erblickte im Umstand, dass die Bauten in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Wohnhauses ein Satteldach gegen die Hangrichtung aufweisen, kein Problem. Die umgebenden Bauten seien teils in traditioneller, teils in moderner Architektur gehalten. Das Bauvorhaben verkörpere zwar einen anderen Architekturstil, doch werde dieser von seiner Umgebung grundsätzlich getragen. Die Eigenheiten des geplanten Hauses führten nicht dazu, dass das Haus als eigentlicher Fremdkörper erscheine. Dieser Beurteilung kann nicht zuletzt mit Blick auf die in Wilen und Oberwilen verbreitete Mischbauweise (vgl. die bereits erwähnte Fotodokumentation) gefolgt werden. Auch im fraglichen Quartier kommt beispielsweise das Pultdach vor. Von einer typischen und charakteristischen Architektur in diesem Gebiet kann nicht gesprochen werden. Insofern kann auch keine erhöhte Schutzwürdigkeit des Quartiers angenommen werden. Es gilt ferner weder ein spezielles Objekt noch in der näheren Umgebung ein spezielles Ortsbild zu schützen. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Grösse und das Volumen des Bauprojekts beanstanden, die Baute aber wie vorliegend die Bauvorschriften einhält, kann diese nicht allein gestützt auf das Eingliederungsgebot untersagt werden. Insofern als die Beschwerdeführer jedoch die Ausrichtung des Dachfirstes beanstanden, kann im Übrigen auch auf die vorangegangenen Erwägungen (vorne, Erw. 2) verwiesen werden. Anders zu entscheiden bedeutete vor diesem Hintergrund einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die sich aus dem Eigentum ergebenden Freiheiten der Bauherren und nicht zuletzt auch in den durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Schliesslich hat die Baubewilligungsbehörde in Bezug auf das detaillierte Material- und Farbkonzept die Auflage gemacht, dass dieses bis spätestens bei Baubeginn zur Genehmigung einzureichen sei. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.