Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 54
Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG
Unfallbegriff. Wer beim Essen eines Wildpastetlis auf eine Schrotkugel beisst und sich dabei einen Zahn verletzt, erleidet keinen Unfall im Rechtssinne.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin beantragt die Erbringung der gesetzlichen Leistungen nach UVG durch die Beschwerdegegnerin. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sieht eine Gewährung der Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten vor. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Umstritten ist das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und somit das Bestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht aufgrund der fehlenden Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1;122 V 233 Erw. 1;121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539, 121 und 2004 Nr. U 515, 420).
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die „tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden“, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, 234, mit Hinweisen).
Die Nahrungsaufnahme erfüllt nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit. Bei Zahnschäden ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, 26; SVR 1999 UV Nr. 9, Erw. 3 c cc). Das ist beispielsweise der Fall bei einer Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 170), einem Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 205 Erw. 3b), einem Steinchen in einem Reisgericht (RKUV 1999 Nr. U 349, 478 Erw. 3a fr.), oder einem Olivenkern in entkernten Oliven (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011). Verneint wurde die Ungewöhnlichkeit dagegen bei Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen (RKUV 1985 N. K 614, 26 ff. Erw. 3), bei der Figur im Dreikönigskuchen, bei einem Kirschstein im bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen, bei Poulet- oder Kotelettknochen (BGE 112 V 205 Erw. 3b) sowie harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1991).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich die Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor selber und nicht darauf, ob und gegebenenfalls wie häufig dieser in einem bestimmten Nahrungsmittel auftreten kann (RKUV 1992, 82 ff.; zum Ganzen: Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, 321 ff.).
3.1 Die Beschwerdegegnerin bezog sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 367/04 vom 18. Oktober 2005, wonach beim Essen von Wild in einem Restaurant damit gerechnet werden müsse, dass sich Reste von Schrot bzw. Projektilen im Fleisch befinden würden. In ihrer Beschwerdeantwort verweist sie zudem auf die Aussage des Restaurantbetreibers, wonach bei der Herstellung des Wildpastetlis das Fleisch durch einen groben Fleischwolf gepresst und anschliessend zu Kugeln geformt werde.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass man den angeführten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf ihren Fall übertragen könne. Eine Schrotkugel in einem Wildbraten sei nicht gleichzusetzen mit einer Schrotkugel in einem Wildpastetli. Sie müsse nicht damit rechnen, dass in einer derart behandelten bzw. zubereiteten Speise Fremdstoffe eingeschlossen seien, die zu einer Zahnschädigung führen könnten. Ein Wildbraten sei ein ganzes Bratenstück, während das Pastetli durch die Zubereitungsart und den Fleischanteil etwas ganz anderes sei. Wenn es nach Aussage des Restaurantbetreibers ungefähr viermal im Jahr vorkomme, dass auf Schrotkugelbestandteile gebissen werde, so könne das im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin sehr wohl als ungewöhnlicher äusserer Faktor bezeichnet werden. Schliesslich werde das Restaurant ihres Wissens das ganze Jahr betrieben.
3.2
3.2.1 Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 367/04 vom 18. Oktober 2005 hatte zum Sachverhalt, dass der Versicherte in einem Restaurant Hirschpfeffer („civet de cerf“) - und nicht wie von beiden Parteien vorgebracht einen Wildbraten - verspeiste und dabei auf eine Schrotkugel biss. Der Versicherer verweigerte in der Folge zu Recht die Übernahme der Kosten des daraus resultierenden Zahnschadens. Wenn man Wildfleisch aus Jagd esse, müsse man damit rechnen, dass dieses noch Reste von Schrot oder Projektilen enthalte. Reste von Schrot oder Projektilen in Wildfleisch seien somit nichts Ungewöhnliches (Erw. 4.3). Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Pastetli gegessen hat, welches aus Wildfleisch hergestellt wurde. Nach dem Gesagten ist es nichts Ungewöhnliches, dass sich im Wildfleisch Reste von Schrot befanden.
3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob der Verarbeitungsgrad des Fleisches, nämlich das Pressen des Wildfleischs durch einen groben Fleischwolf, daran etwas zu verändern vermag. Fleisch, welches durch einen groben Fleischwolf gepresst wird, ist in etwa gleich stark verarbeitet wie eine (grobe) Wurst. Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Urteil R. vom 30. April 1991 festgehalten, dass kein Unfall vorliegt, wenn durch Beissen auf harte Knorpelreste in der Berner Zungenwurst ein Zahn bricht. Knorpel als natürlicher Bestandteil der zu Wurst verarbeiteten Fleischmasse stelle keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (vgl. Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 19/1992, 323 f.; RKUV 1992, 82 ff.). In einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, wonach ein Knochensplitter in einem Buureschüblig ein ungewöhnlicher Faktor ist, da Knochenfragmente - im Gegensatz zum Knorpel - nicht „üblicher“ Bestandteil des dazu verarbeiteten Materials sind, wurde sodann ausgeführt, dass Knochenfragmente im Gegensatz zu Knorpel weder bei Wurstwaren, die aus grobem Brei (Salami, Landjäger, Alpsteinerwurst usw.), noch bei solchen, die aus feiner pürierter Masse (Wienerli, Cervelats usw.) hergestellt werden, üblicher Bestandteil des zu verarbeitenden Materials sind (RKUV 1992, 83 Erw. 2b). E contrario ist daraus zumindest zu schliessen, dass Knorpel bei sämtlichen Wurstwaren, egal wie stark diese verarbeitet sind, Bestandteil des dazu verarbeiteten Materials bleiben.
3.2.3 Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu den Wurstwaren liegt im vorliegenden Fall kein Unfall vor. Reste von Schrotkugeln sind im Wildfleisch nichts Ungewöhnliches. Diese lassen sich im Übrigen auch nicht so einfach wie Knochen vom Fleisch trennen, sondern sind im Gegenteil nahezu unsichtbar im Fleisch verborgen. Sie sind zwangsläufig Bestandteil des zu verarbeitenden Materials und damit unter Umständen auch Bestandteil eines Wildpastetlis. Die Weiterverarbeitung des Fleisches aufgrund von dessen Verkleinerung durch das Pressen durch einen Fleischwolf vermag daran mithin nichts zu ändern. Ob und gegebenenfalls wie häufig Reste von Schrotkugeln in einem Wildpastetli auftreten, ist unerheblich (vgl. vorne, Erw. 2). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der X. Unfall AG vom 18. November 2009 zu bestätigen.