Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 59
Art. 43 bis AHVG, Art. 66 bis AHVV, Art. 9 ATSG, Art. 37 IVV
Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung nach Eintritt des Pensionsalters. Abklärungsbericht. Übergangsrecht betreffend Neuordnung der Pflegefinanzierung. Besitzstandsgarantie bei einer Veränderung des Grades der Hilflosigkeit von mittel zu leicht?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011.
Sachverhalt:
V. erlitt im September 1996 einen Schlaganfall. Die Invalidenversicherung richtete ihr deshalb ab dem 1. September 1996 bis zum Erreichen des Pensionsalters eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit aus. Nach Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2007 führte die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Ausrichtung dieser Entschädigung in Wahrung des Besitzstandes weiter.
Im Frühjahr 2010 wurde der Anspruch von V. von Amtes wegen einer Revision unterzogen. Die Ausgleichskasse hob die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. März 2010 auf, da die Abklärungen keine massgebende Hilflosigkeit ergeben hätten. Gegen diese Verfügung erhob V. Einsprache.
Mit Entscheid vom 11. August 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Hiergegen erhob V. erneut Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache erneut ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob V. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und stellte dabei die Anträge, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
2.1 Umstritten ist, ob sich bei der Lebensverrichtung „Abliegen“ eine Verbesserung ergeben hat. Ferner ist umstritten, ob das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang in den Bereich „Verrichten der Notdurft“ oder „An- und Auskleiden“ gehört. Unbestritten ist, dass in den Bereichen „An- und Auskleiden“, „Essen“ und „Körperpflege“ erhebliche Dritthilfe erforderlich ist.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Angaben der Abklärungsperson stärker gewichtet, obwohl sie von Anfang an bestritten habe, dass sie sich im Bett selbst lagern könne. Aufgrund ihres gelähmten Arms könne sie die für die Lagerung erforderlichen Stützkissen nicht selber zurechtlegen. Selbst wenn eine gewisse Veränderung ihrer Lage im Bett selber möglich sei, brauche sie nachts jedes Mal die Hilfe ihres Ehemannes, wenn sie für den Toilettengang aufstehen müsse und sich danach wieder hinlege, was leider mehrmals pro Nacht notwendig sei. Weder sie noch ihr Ehemann hätten den Hilfsbedarf beim ins Bett legen anlässlich der Abklärung verneint. Das Erfordernis der dauernden und erheblichen Dritthilfe sei somit erfüllt. Insbesondere erkläre die Beschwerdegegnerin nicht, inwiefern sie drei Jahre nach Erreichen ihres Rentenalters plötzlich besser mit ihren Leiden umzugehen wisse. Im Gegenteil sei mit zunehmendem Alter eher von einer stärkeren Einschränkung in der Beweglichkeit und somit einer grösseren Hilfsbedürftigkeit auszugehen. Im Weiteren gehöre das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang in den Bereich „Verrichten der Notdurft“ und nicht zur Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“. Sie sei somit in fünf oder mindestens vier Lebensverrichtungen hilflos, weshalb sie Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Es liege kein Revisionsgrund für die Reduktion der Hilflosenentschädigung vor.
2.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sie könne sich selbst ins Bett legen und die selbstständige Lagerung gehe auch besser. Sie habe gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sie könne ihren Ehemann nicht jedes Mal wecken, wenn sie umlagern wolle. Im Übrigen habe auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin auf keine Einschränkungen beim Abliegen hingewiesen. Bezüglich des Punkts „Verrichten der Notdurft“ gebe die Beschwerdeführerin an, beim Ordnen der Kleider vor und nach der Notdurft auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen zu sein. Das Ordnen der Kleider gehöre zur Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“. In diesem Punkt sei eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe bereits anerkannt worden und könne nicht nochmals berücksichtigt werden. Es bleibe daher dabei, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ohne Hilfe ihre Notdurft zu verrichten. Auf den Abklärungsbericht vom 4. November 2009 sei zu Recht abgestellt worden. Eine erneute Abklärung sei nicht erforderlich, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Des Weiteren gehe aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Ein unveränderter Gesundheitszustand schliesse eine revisionsrechtliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht aus. Die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Leiden besser umzugehen wisse. Es habe eine verbesserte Leidensanpassung stattgefunden. Somit liege ein Revisionsgrund vor, weshalb die Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben worden sei.
2.2 Am 1. Januar 2011 trat im Zuge der Neuordnung der Pflegefinanzierung eine Änderung von Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) in Kraft (AS 2009, 3517 ff.). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 132 V 215, Erw. 3.1.1). Der hier strittige Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, erging am 1. Oktober 2010. Der hier zu beurteilende Rechtsanspruch ist demgemäss aufgrund der alten Normen zu prüfen.
2.3 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind (Art. 43 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG).
2.3.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 121 V 88, Erw. 3a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 94, Erw. 3c;125 V 297, Erw. 4a in fine):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.3.2 Nach Art. 43 bis Abs. 5 AHVG sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Satz 1). Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Satz 2). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Satz 3). Gestützt auf diese Befugnis erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) für sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Nach Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit (unter anderem) als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Bst. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Bst. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 Bst. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88, Erw. 3b, mit Hinweis).
2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich (BGE 121 V 88, Erw. 3c, mit Hinweisen):
beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153, Erw. 2b);
bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn sich die versicherte Person im oder ausser Hause nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.
2.3.4 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 105 V 52, Erw. 4a;107 V 145, Erw. 1c; ZAK 1990, 45, Erw. 2b, mit Hinweisen).
2.3.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung rechtskräftig zugesprochen und ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in der Folge in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88 bis IVV Anwendung (Art. 66 bis Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV wird eine Revision unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes als möglich erscheinen lassen. Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 106 V 86, Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 262, Erw. 4a, mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 4. November 2009.
2.4.1 Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 69 Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 69 ter AHVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Feststellung der Hilflosigkeit und die Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 568/2002 vom 6. Mai 2003, Erw. 2.2). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93, Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI-Praxis 2000, 319 f., Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 61, Erw. 6.2).
2.4.2 Der Abklärungsbericht vom 4. November 2009 wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt und stützt sich auf die Erhebungen vor Ort sowie die im Bericht wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin. Der Bericht führt detailliert auf, bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensverrichtungen, bei welchen sie regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, werden im Abklärungsbericht auch als solche bezeichnet und bei der Beurteilung berücksichtigt. Dem Abklärungsbericht kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
2.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann das Ordnen der Kleider vor und nach der Notdurft nicht unter der Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“ erfasst werden. Der Abklärungsbericht vom 4. November 2009 erfasst diese Verrichtung unter Ziffer 4.1.5 „Verrichten der Notdurft“. Entsprechendes ist in Randziffer 8021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vorgesehen.
Im Ergebnis spielt die Einordnung dieser Lebensverrichtung jedoch keine Rolle. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Ordnen der Kleider vor und nach der Notdurft nicht auf fremde Hilfe angewiesen ist. Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 22. September 2009 auch nicht vorgebracht. Einzig die Hausärztin, Dr.med. T., Fachärztin für Innere Medizin FMH, merkt im Schreiben vom 8. April 2010 an, die Beschwerdeführerin sei beim Gang auf die Toilette handicapiert und auf fremde Hilfe angewiesen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3a/cc). Der nicht näher begründeten Anmerkung von Dr.med. T. kommt daher kein massgebender Beweiswert zu.
2.4.4 Gleiches gilt für den Bereich „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“. Aus dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen keine fremde Hilfe benötigt. Die Abklärungsperson gibt an, bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Bezug auf diesen Punkt genau nachgefragt zu haben. Hierzu bestand Anlass, hatte doch die Beschwerdeführerin bei der letzten Abklärung noch angegeben, sie benötige beim Abliegen Hilfe. Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an bestritt, sich im Bett selbst lagern zu können. Vielmehr erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angab, beim Abliegen keine Hilfe mehr zu benötigen, gab sie doch auch im Fragebogen vom 22. September 2009 an, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe zu benötigen. Wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angibt, sie könne ihren Ehemann nicht jedes Mal aufwecken, wenn sie ihre Lage etwas ändern möchte, deutet auch dies darauf hin, dass sie ihre Lage selbstständig ändern kann, ohne den Ehemann aufzuwecken.
2.5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin in drei Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine mittlere Hilflosigkeit sind nicht erfüllt. Es lag demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 66 bis Abs. 2 AHVV vor. Die Beschwerdegegnerin überprüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung zu Recht. Die Abweisung der Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ist nicht zu beanstanden.
3.1 Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Bst. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Bst. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Bst. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Bst. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Bst. e). Die Beschwerdeführerin ist in drei alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich hilfsbedürftig. Sie ist daher in leichtem Grade hilflos im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV.
3.2 Im Zuge der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde Art. 43 bis Abs. 1 AHVG dahingehend geändert, dass Bezüger von Altersrenten auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben, wenn sie in leichtem Grad hilflos sind (in Kraft seit 1. Januar 2011). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft sollen damit, zusammen mit dem von der Krankenversicherung vergüteten Beitrag an die Grundpflege, Spitex-Leistungen abgedeckt werden. Die Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit wird nur an Personen gewährt, die zu Hause wohnen, nicht aber bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG). Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, möglichst lange auf die Beanspruchung stationärer Pflegeinfrastrukturen zu verzichten (BBl 2005, 2079). Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass die AHV bislang keine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit kannte. Art. 43 bis Abs. 1 AHVG wurde just aus diesem Grund geändert (BBl 2005, 2057). Hiervon zu unterschieden ist jedoch die Frage nach dem Besitzstandsschutz einer bereits vor Erreichen des AHV-Alters zugesprochenen Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.
3.3
3.3.1 Nach Art. 43 bis Abs. 4 AHVG wird einer hilflosen Person, welche bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezog, die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. Sinn und Zweck der Besitzstandesgarantie gemäss Art. 43 bis Abs. 4 AHVG ist es, zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen. Dies steht im Einklang mit dem generellen Wesen von Besitzstandsgarantien, wonach eine Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen soll, auch wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen. Im Sozialversicherungsrecht darf ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes und weil eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung (unabhängig davon, ob sie freiwillig erfolgte) nicht mit einer die Besitzstandswahrung auslösenden Rechtsänderung gleichgesetzt werden kann, ist eine einschränkende Auslegung des Art. 43 bis Abs. 4 AHVG angezeigt (BGE 137 V 162, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
3.3.2 Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt bezüglich des Sinns und Zwecks von Art. 43 bis Abs. 4 AHVG fest, dass die Bestimmung ins Gesetz aufgenommen worden sei, als die Hilflosenentschädigung als Leistungsform auch für Altersrentnerinnen und -rentner geschaffen worden sei. Weil die Hilflosenentschädigung der AHV nur für schwer hilflose Personen eingeführt worden sei, die Invalidenversicherung damals aber auch bei leichter und mittlerer Hilflosigkeit Entschädigungen ausgerichtet habe, habe es einer Regelung des Schicksals der Entschädigungen bei leichter und mittlerer Hilflosigkeit bedurft, wenn die Bezüger bei unverändertem Hilflosigkeitsgrad ins AHV-Rentenalter eingetreten seien. Damit solche Personen nicht eine Leistungseinbusse erlitten, sei für sie eine betragliche Besitzstandsgarantie eingeführt worden. Mit anderen Worten sei die bisherige Leistung dem Betrag nach garantiert worden, obwohl der für eine Hilflosenentschädigung der AHV erforderliche Schweregrad nicht gegeben war. Am Grundgedanken von Art. 43 bis Abs. 4 AHVG hätten auch die bisherigen Revisionen des AHVG nichts geändert. Nach wie vor garantiere Art. 43 bis Abs. 4 AHVG den betraglichen Besitzstand einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung im AHV-Alter, sofern die bisherigen Voraussetzungen erfüllt seien. Es gehe nach wie vor darum, den betraglichen Besitzstand für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der AHV nicht gegeben seien. Nachdem mit der 10. AHV-Revision die Hilflosenentschädigung der AHV auch für in mittlerem Grade hilflose Personen geöffnet worden sei, gelte dies im Wesentlichen nur noch für Personen mit leichter Hilflosigkeit (Urteil H 218/04 vom 5. Dezember 2005, Erw. 6, mit Hinweisen).
3.3.3 Die Besitzstandsgarantie regelt demnach das Schicksal von Entschädigungen für Hilflosigkeit leichten Grades, die von der Invalidenversicherung zugesprochen wurden, wenn der Empfänger der Entschädigung das Rentenalter erreicht und sich keine Änderung des Grades der Hilflosigkeit ergeben hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach dem Gesagten (Erw. 2) hat sich der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin von mittel zu leicht geändert. Die Leistungskürzung erfolgt somit nicht allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV. Es liegt demnach kein Fall des Besitzstands vor, vielmehr ist diese Änderung nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG zu beurteilen. Da das im vorliegenden Fall anwendbare AHV-Recht keine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades kennt (vgl. Erw. 2.2 und 3.2) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht ab.
(Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 ab.)