Entscheidpublikation VVGE 2011/13 Nr. 6
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Fehlt in einem kommunalen Erlass eine Bestimmung über die Aufhebung des Vorgängererlasses, wird dieser mit der regierungsrätlichen Genehmigung formell nicht aufgehoben, sondern nur materiell.
Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni 2011 (Nr. 588).
Aus den Erwägungen:
Das Benützungsreglement für die Schulanlagen und Sportplätze der Gemeinde enthält keine Bestimmung über die Aufhebung des Vorgängererlasses (Benützungsreglement für die Schulanlagen und Sportplätze der Einwohnergemeinde vom 20. März 1995).
Eine formelle Aufhebungliegt vor, wenn ein Erlass gleicher oder höherer Stufe einen älteren Erlass ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Bei Ausserkrafttreten des jüngeren Erlasses lebt der ältere Erlass nicht wieder auf. Eine materielle Aufhebungliegt vor, wenn sich ein neuer Erlass mit älterem Recht deckt oder diesem widerspricht (Vorrang des jüngeren Erlasses). Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei einer materiellen Aufhebung wird das ältere Recht nicht beseitigt und lebt wieder auf, wenn der jüngere Erlass später formell aufgehoben wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 319).
Mangels Vorliegen einer Bestimmung über das Ausserkraftsetzen wird mit Genehmigung des vorliegenden Reglements lediglich eine materielle Aufhebung des Vorgängererlasses bewirkt. Das ältere Reglement lebt wieder auf, wenn der heute zu genehmigende Erlass später formell aufgehoben wird. Deshalb wird der Einwohnergemeinde empfohlen, den Vorgängererlass formell aufzuheben, allenfalls im Zusammenhang mit einer Revision des neuen Reglements.